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Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge
vom 5. Dezember 1957
KABl. S. 51
Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat am 5. Dezember 1957 zu Treysa-Hephata folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck erklärt sich nach Artikel 10 b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland mit folgenden Kirchengesetzen der Evangelischen Kirche in Deutschland einverstanden:
#§ 2
Entgegenstehende Bestimmungen der Verfassung oder sonstiger Kirchengesetze verlieren insoweit ihre Wirksamkeit.
#§ 3
Der Bischof erlässt die zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Bereich der Landeskirche erforderlichen Bestimmungen.
#§ 4
Das Kirchengesetz tritt mit Ablauf des auf die Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt1# folgenden Tages in Kraft.