.

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge

vom 5. Dezember 1957

KABl. S. 51

Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat am 5. Dezember 1957 zu Treysa-Hephata folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

#

§ 2

Entgegenstehende Bestimmungen der Verfassung oder sonstiger Kirchengesetze verlieren insoweit ihre Wirksamkeit.
#

§ 3

Der Bischof erlässt die zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Bereich der Landeskirche erforderlichen Bestimmungen.
#

§ 4

Das Kirchengesetz tritt mit Ablauf des auf die Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt1# folgenden Tages in Kraft.

#
1 ↑ Verkündet am 31. Dezember 1957.