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Verordnung über die Zwischenprüfung im Pfarramtsstudiengang Evangelische Theologie (ZPVO)

vom 13. Oktober 1997

KABl. S. 187

Aufgrund des Artikels 132 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABI. S. 19) hat der Rat der Landeskirche folgende Verordnung beschlossen1#:
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Ziel der Zwischenprüfung

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§ 1

1Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium im Pfarramtsstudiengang Evangelische Theologie ab. 2Durch sie soll nachgewiesen werden, dass das Ziel des Grundstudiums erreicht ist und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben wurden, die für die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums erforderlich sind.
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Meldung zur Prüfung

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§ 2

(1) 1Die Zwischenprüfung findet zweimal im Jahr statt. 2Meldetermine sind jeweils der 15. August und der 15. Februar. 3Sie werden jeweils im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(2) 1Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des 5. Fachsemesters abgelegt werden. 2Wenn der Meldetermin zur Teilnahme an der zu Beginn des 6. Fachsemesters stattfindenden Prüfung versäumt wird, ist die Meldung nicht mehr zulässig.
(3) Für jede nachzulernende Sprache werden die Termine des Absatzes 2 um ein Semester hinausgeschoben.
(4) Die Prüfung kann vor den in Absatz 2 genannten Terminen abgelegt werden, wenn die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(5) Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
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§ 3

(1) 1Das Gesuch um Zulassung zur Zwischenprüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten. 2Dem Gesuch, dessen Eingang bestätigt wird, sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. handgeschriebener Lebenslauf,
  2. Lichtbild (neueren Datums),
  3. Geburtsurkunde,
  4. Nachweis über die Eintragung in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
  5. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung,
  6. Bescheinigung über das bestandene Hebraicum, Graecum und das Latinum, sofern der Nachweis hierüber nicht durch das Zeugnis nach Ziffer 5 geführt wird,
  7. Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  8. ggf. Bescheinigung des Vorsitzenden des Prüfungsamtes über das bestandene vorgezogene Biblicum (§ 14 Absatz 5),
  9. Nachweis über den Besuch einer Lehrveranstaltung zur Einführung in das Theologiestudium,
  10. Nachweis über die Teilnahme an der Studienberatung im 1. Semester,
  11. Nachweis über den Besuch von Vorlesungen, die zum Erwerb von Überblickswissen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte führen,
  12. Nachweis über den Besuch je eines Proseminars in den Fächern Altes Testament oder Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie,
  13. als Leistungsnachweise aus dem Studium 2 Proseminarscheine, davon mindestens einer in einem exegetischen Fach; die Scheine müssen jeweils auf einer mindestens mit der Note “Ausreichend” bewerteten Seminararbeit beruhen, von denen eine innerhalb einer Frist von sechs Wochen geschrieben worden sein muss,
  14. ggf. Nachweis über eine bestandene vorgezogene mündliche Prüfung (§ 11 Absatz 3),
  15. eine Versicherung, dass der Kandidat sich nicht bereits früher anderweitig zu einer Prüfung gemeldet hat, die das Grundstudium im Sinne des § 1 abschließt, oder Angaben über etwaige frühere Meldungen und deren Erfolg.
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung sind Erklärungen darüber abzugeben,
  1. in welchem Fach die Klausur gemäß § 9 geschrieben werden soll,
  2. welche Fächer Gegenstand mündlicher Prüfung sein sollen,
  3. ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, eine mündliche Prüfung durch eine weitere, innerhalb einer Frist von sechs Wochen geschriebene Proseminararbeit zu ersetzen und
  4. ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, eine weitere Klausur gemäß § 8 Absatz 3 zu schreiben.
(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, nach Absatz 1 erforderliche Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(4) Unterlagen, die dem Prüfungsamt bereits früher vorgelegt worden sind, brauchen nicht erneut eingereicht zu werden.
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Prüfungsamt und Prüfungskommission

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§ 4

(1) Die Mitglieder des Prüfungsamtes für die Zwischenprüfung werden vom Bischof berufen
  1. aus den Professoren des evangelisch-theologischen Fachbereichs der Philipps-Universität Marburg und anderer evangelisch-theologischer Fachbereiche (Fakultäten) und kirchlicher Hochschulen,
  2. aus Mitgliedern des Landeskirchenamtes,
  3. aus Pfarrern, die in der Ausbildung der Theologen tätig sind.
(2) Für das Prüfungsamt wird beim Landeskirchenamt eine Geschäftsstelle gebildet.
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§ 5

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsamtes ist der Bischof. 2Sein Stellvertreter ist der Prälat. 3Weitere Stellvertreter sind die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes in der Reihenfolge ihres Dienstalters.
(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zur Zwischenprüfung. 2Er kann Kandidaten zur Beibringung der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Bescheinigungen und Erklärungen (§ 3) eine Frist setzen. 3Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Zwischenprüfung besteht nicht.
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§ 6

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsamtes bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes für die Durchführung der Zwischenprüfung die Prüfungskommissionen und beruft die Korreferenten. 2Eine Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes als Vorsitzendem und mindestens 3 weiteren Mitgliedern, darunter Fachreferenten (§ 4 Absatz 1 Nr. 1) und Mitgliedern des Landeskirchenamtes (§ 4 Absatz 1 Nr. 2). 3Die Fachreferenten und die Korreferenten sind mit Rücksicht auf die verschiedenen Disziplinen auszuwählen. 4Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann seinen Stellvertreter mit dem Vorsitz in einer Prüfungskommission beauftragen. 5Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission werden den Kandidaten bekannt gegeben.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes weist den Prüfungskommissionen die Kandidaten zu.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann, soweit es mit Rücksicht auf die verschiedenen Disziplinen erforderlich ist, weitere Fachreferenten in eine Prüfungskommission berufen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes beauftragt ein Mitglied des Prüfungsamtes mit der Durchführung der Prüfung im Fach Bibelkunde (Biblicum).
(5) 1Der Vorsitzende des Prüfungsamtes beruft jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Beisitzer der an der mündlichen Prüfung teilnehmen kann. 2Der Beisitzer muss im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche stehen. 3Für jeden Beisitzer werden ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestimmt, die im Verhinderungsfalle eintreten. 4Der Landeskonvent der Theologiestudierenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kann Berufungsvorschläge machen.
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§ 7

(1) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter im Fall des § 15 Absatz 1 Satz 2 der zuständige Fachreferent anwesend ist. 2Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Beratungen der Prüfungskommission sind vertraulich.
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Umfang der Prüfung

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§ 8

(1) 1Die Zwischenprüfung umfasst drei Prüfungsleistungen aus drei verschiedenen Fächern sowie das Biblicum. 2Diese Prüfungsleistungen bestehen aus einer Klausur und zwei mündlichen Prüfungen. 3Eine mündliche Prüfungsleistung kann nach Wahl des Kandidaten durch eine weitere Proseminararbeit nach § 3 Absatz 1 Ziffer 13 ersetzt werden.
(2) 1Prüfungsfächer sind
  1. Altes Testament
  2. Neues Testament
  3. Kirchen- und Dogmengeschichte.
2Ein exegetisches Fach kann nach Wahl des Kandidaten durch ein anderes Fach ersetzt werden, das am Fachbereich oder der Kirchlichen Hochschule des Studienortes vertreten ist.
(3) 1Eine weitere Klausur kann in den Fächern Kirchengeschichte oder Systematische Theologie geschrieben werden. 2Wird diese Klausur mindestens mit der Note “Ausreichend” beurteilt, fließt diese Note in das Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung ein. 3In diesem Fall wird die mündliche Prüfung in der Ersten Theologischen Prüfung in dieser Disziplin um 10 Minuten verlängert (§ 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Erste Theologische Prüfung).
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Schriftliche Prüfung

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§ 9

Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausur aus den Fächern Altes oder Neues Testament, einschließlich einer Übersetzung aus dem hebräischen Text des Alten Testaments bzw. aus dem griechischen Text des Neuen Testaments.
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§ 10

(1) 1In der Klausurarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Problemstellungen bearbeiten kann. 2Die Klausur wird in der Regel in Essayform geschrieben. 3Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann auf Vorschlag des zuständigen Fachreferenten eine andere Form bestimmen. 4Für die Anfertigung der Klausurarbeit stehen dem Kandidaten 3 Zeitstunden zur Verfügung.
(2) 1Für die Klausur schlagen die Fachreferenten in der Prüfungskommission dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes drei Themen oder Texte vor, die die Stoffgebiete des Grundstudiums berücksichtigen sollen. 2Dem Kandidaten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes zwei Themen oder Texte zur Auswahl gestellt.
(3) Wird eine Klausur nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt sie als ungenügend.
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Mündliche Prüfung

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§ 11

(1) 1In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Die mündlichen Prüfungen sollen jeweils 20 Minuten dauern.
(3) 1Eine mündliche Prüfung kann vor der Meldung zur Zwischenprüfung im Anschluss an eine Lehrveranstaltung durchgeführt werden. 2In diesem Fall ist die Prüfung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes anzumelden, der über die Zulassung zu dieser Teilprüfung entscheidet. 3Das Zulassungsverfahren im Übrigen bleibt unberührt.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
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§ 12

(1) In den einzelnen Disziplinen wird der Kandidat von dem jeweiligen Fachreferenten geprüft.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes regelt die Führung des Protokolls; im allgemeinen werden hiermit Mitglieder der Prüfungskommission beauftragt.
(3) Erscheint ein Kandidat zur mündlichen Prüfung nicht termingerecht, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.
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§ 13

1An einzelnen mündlichen Prüfungen können jeweils höchstens zwei Studierende der Theologie als Zuhörer teilnehmen, die sich zum nächsten Prüfungstermin zur gleichen Prüfung anmelden wollen. 2Die Teilnahme setzt eine vorherige schriftliche Zulassung durch die Geschäftsstelle des Prüfungsamtes voraus und erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungsergebnisse. 3Jeder Examenskandidat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit bei seiner Prüfung verlangen.
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Biblicum

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§ 14

(1) In dem Biblicum sollen die Studierenden den Nachweis gründlicher Kenntnisse der Schriften des Alten und Neuen Testaments erbringen.
(2) 1Das Biblicum wird als mündliche Prüfung durchgeführt. 2Die für die mündliche Prüfung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Biblicum ist bestanden, wenn das Ergebnis mindestens “Ausreichend” lautet.
(4) Die Note des bestandenen Biblicums fließt in das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung mit ein (§ 15 Absatz 4).
(5) Das Biblicum kann vor der Meldung zur Zwischenprüfung an den vom Prüfungsamt festgelegten Terminen abgelegt werden.
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Beurteilung

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§ 15

(1) 1Über die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen entscheidet der Fachreferent, in den schriftlichen Prüfungsteilen im Einvernehmen mit dem Korreferenten. 2Differiert die Beurteilung zwischen dem Fachreferenten und dem Korreferenten, so entscheidet über die Notengebung der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Beratung mit dem Fachreferenten und dem Korreferenten.
(2) Zur Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen können folgende Noten erteilt werden:
Sehr gut
= 1
Recht gut
= 1,5
Gut
= 2
Ziemlich gut
= 2,5
Befriedigend
= 3
Im ganzen befriedigend
= 3,5
Ausreichend
= 4
Mangelhaft
= 5
Ungenügend
= 6
(3) 1Das Gesamtergebnis lautet entweder auf “Bestanden” oder “Nicht bestanden”. 2Dem Gesamtergebnis wird die Durchschnittsnote beigefügt.
(4) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Einzelprüfungen bestanden sind. 2Eine Einzelprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note “Ausreichend” (4,00) erreicht worden ist. 3Die Gesamtdurchschnittsnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. 4Dabei werden die Klausur nach § 9 zweifach, die anderen Prüfungsleistungen jeweils einfach gewertet. 5Die weitere Klausur gemäß § 8 Absatz 3 wird nicht berücksichtigt.
(5) Bei der Bildung der Einzelnoten und der Gesamtnote werden nur die ersten beiden Stellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(6) Die Durchschnittsnote lautet bei einem rechnerischen Durchschnitt von:
1 bis 1,25
Sehr gut
über 1,25 bis 1,75
Recht gut
über 1,75 bis 2,25
Gut
über 2,25 bis 2,75
Ziemlich Gut
über 2,75 bis 3,25
Befriedigend
über 3,25 bis 3,75
Im ganzen befriedigend
über 3,75 bis 4,00
Ausreichend
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Rücktritt von der Prüfung

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§ 16

(1) 1Dem Kandidaten steht das Recht zu, vor Beginn der mündlichen Prüfung das Ergebnis der Klausuren persönlich vom Prüfungsamt zu erfragen. 2Er kann unter Einschluss des Falles nach § 12 Absatz 3 einmal von der Prüfung zurücktreten; er muss den Rücktritt vor Beginn der mündlichen Prüfung erklären.
(2) 1Als Rücktritt im Sinne des Absatzes 1 gilt es nicht, wenn der Kandidat aus Krankheitsgründen nicht in der Lage ist, die Prüfung fristgerecht fortzuführen. 2Der Nachweis ist gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes unverzüglich durch ärztliches Zeugnis zu führen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis verlangen. 4Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann ferner von den Folgen des Absatzes 1 Befreiung erteilen, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgt, die der Kandidat nicht zu vertreten hat.
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Zeugnis

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§ 17

(1) 1Über die bestandene Zwischenprüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein Zeugnis ausgefertigt. 2Neben dem Gesamtergebnis und der Durchschnittsnote sind die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen aufzuführen.
(2) Die Noten der Arbeiten, die bei der Meldung zur Zwischenprüfung als Leistungsnachweise aus dem Studium (§ 3 Absatz 1 Ziffer 13) eingereicht worden sind, werden in einer besonderen Rubrik “Leistungsnachweise aus dem Studium” in das Examenszeugnis aufgenommen, bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses jedoch nicht berücksichtigt.
(3) 1Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird dem Kandidaten hierüber vom Prüfungsamt ein schriftlicher Bescheid erteilt, der die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten ausweist. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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Wiederholung der Prüfung

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§ 18

(1) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung beschränkt sich auf die im ersten Prüfungstermin nicht bestandenen Einzelprüfungen. 3Die Wiederholungsprüfung hat im Rahmen des folgenden Prüfungstermins stattzufinden. 4Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Auf die Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen über den Rücktritt von der Prüfung (§ 16) anzuwenden.
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Ausschluss von der Prüfung

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§ 19

1Täuschungsversuche sowie die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel führen zum Ausschluss von der Prüfung. 2Über den Ausschluss entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Betroffenen. 3Mit dem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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Einsichtnahme in die Prüfungsakten

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§ 20

Der Kandidat kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens seine Prüfungsakten persönlich einsehen.
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Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis

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§ 21

(1) 1Gegen das Ergebnis der Prüfung kann der Kandidat Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder dass gesetzliche Bestimmungen verletzt worden sind.
(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzulegen. 2Dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein. 3Hilft sie der Beschwerde nicht ab, so ist die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss weiterzuleiten.
(3) 1Der Beschwerdeausschuss wird vom Rat der Landeskirche berufen. 2Er besteht aus einem juristischen Mitglied des Landeskirchenamtes als Vorsitzendem, dazu zwei weiteren Mitgliedern des Landeskirchenamtes, von denen eines Theologe sein muss, einem Vikar und einem Studierenden der Theologie aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 3Für jedes Mitglied des Beschwerdeausschusses ist ein Vertreter zu bestimmen. 4Die Berufung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren. 5Das Nähere regelt eine besondere Verordnung des Rates der Landeskirche.
(4) 1Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses können der Kandidat und der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Entscheidung des Rates der Landeskirche innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses beantragen. 2Der Rat der Landeskirche entscheidet endgültig.
(5) Solange über die Beschwerde nicht endgültig entschieden worden ist, gilt die Zwischenprüfung als nicht abgeschlossen.
(6) 1Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde. 2Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann einen anderen Prüfer beauftragen. 3Von der Wiederholung ist abzusehen, wenn das Ergebnis der Prüfung ohne die Beurteilung von Prüfungsleistungen festgestellt werden kann.
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Beratungsgespräch

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§ 22

Nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung führt der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission ein Beratungsgespräch mit dem Prüfling über dessen weitere Studiengestaltung sowie das angestrebte Studien- und Berufsziel.
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Schluss- und Übergangsbestimmungen

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§ 23

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Studierende, die vor dem Wintersemester 1997/1998 das Studium der Evangelischen Theologie aufgenommen haben.

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1 ↑ Bestätigt am 26. November 1997 (KABl. S. 246).
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