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Geltungszeitraum von: 01.10.1983

Geltungszeitraum bis: 30.06.2014

Verordnung über die Erste Theologische Prüfung

vom 14. September 1983

KABl. S. 95

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Ziel der Ersten Theologischen Prüfung

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§ 1

Die Erste Theologische Prüfung schließt das Theologiestudium ab. Durch die Prüfung weisen die Kandidaten die Fähigkeit zum selbstständigen theologischen Arbeiten und die hierzu notwendigen Kenntnisse in den einzelnen Prüfungsfächern nach.
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Regelstudienzeit

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§ 2

Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung 12 Semester. Darin enthalten sind neun Studiensemester, ein Prüfungssemester sowie zwei Semester für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachprüfungen.
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Meldung zur Prüfung

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§ 3

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung findet zweimal im Jahr statt. Meldetermine sind jeweils der 15. Mai und der 15. November. Sie werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Die Meldung kann frühestens nach Abschluss von 6 sprachfreien theologischen Fachsemestern an einem deutschen Evangelisch-Theologischen Fachbereich (Fakultät) oder den Kirchlichen Hochschulen in Bethel, Neuendettelsau und Wuppertal erfolgen. Das Studium an anderen Hochschulen kann anerkannt werden.
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Zulassungsvoraussetzungen

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§ 4

( 1 ) Das Gesuch um Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten. Dem Gesuch, dessen Eingang unverzüglich bestätigt wird, sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. handgeschriebener Lebenslauf, der auch Auskunft über die Beteiligung am kirchlichen Leben geben soll,
  2. Lichtbild (neueren Datums),
  3. Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
  4. Taufschein und Konfirmationsschein,
  5. pfarramtliche Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirchengemeinde,
  6. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung,
  7. Bescheinigung über das bestandene Hebraicum, Graecum und das Latinum, sofern der Nachweis hierüber nicht durch das Zeugnis nach Ziffer 6 geführt wird,
  8. polizeiliches Führungszeugnis,
  9. Studienbuch mit Studienbericht (Beschreibung des Studienganges einschl. Praktika),
  10. Bescheinigung über die Teilnahme an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes anerkannten Praktikum
    (in der Regel: Gemeindepraktikum)
  11. Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung. Der Bischof kann Zwischenprüfungen an theologischen Fachbereichen (Fakultäten) und kirchlichen Hochschulen oder kirchliche Zwischenprüfungen anerkennen, die der vom Rat der EKD beschlossenen "Rahmenordnung für die Zwischenprüfung (Diplomvorprüfung) im Studiengang Evangelische Theologie" entsprechen,
  12. Bescheinigung des Vorsitzenden des Prüfungsamtes über das bestandene Philosophicum,
  13. Nachweis über den Besuch von mindestens je einem Hauptseminar in den 5 theologischen Disziplinen (vgl. § 10 Abs. 2),
  14. als Leistungsnachweise aus dem Studium mit mindestens ausreichender Beurteilung des Dozenten
    1. drei Hauptseminararbeiten, und zwar je eine Seminararbeit (keine Gemeinschaftsarbeit, Umfang ca. 20 Seiten) aus drei der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie sowie eine Proseminararbeit aus dem vierten Fach,
    2. eine Predigt (einschließlich biblisch-/systematisch-/praktisch-theologischer Vorarbeiten) und der Entwurf einer Unterrichtsstunde in evangelischer Religion (einschließlich theologischer und didaktischer Vorüberlegungen),
    3. eine Seminararbeit oder einen Nachweis über eine Klausur, eine mündliche Prüfung oder ein Referat im Rahmen einer Lehrveranstaltung über eine lebende nicht christliche Religion.
  15. Versicherungen, dass der Kandidat nicht die Erste Theologische Prüfung in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts vergleichbaren Studiengang endgültig nicht bestanden hat und der Kandidat sich nicht in demselben oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
( 2 ) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung hat der Kandidat anzugeben, in welchen Spezialgebieten (mit ausführlichen Literaturangaben) er mündlich geprüft werden möchte (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2); Änderungen sind spätestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes mitzuteilen.
( 3 ) Der Kandidat kann dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung einen qualifizierten Studiennachweis in einem Spezialfach beifügen. Der qualifizierte Studiennachweis (Bescheinigung über ein Kolloquium oder eine bewertete Seminararbeit) wird in das Zeugnis aufgenommen, bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses jedoch nicht berücksichtigt.
Als Spezialfächer gelten insbesondere: Religionswissenschaft (Religionsgeschichte, -phänomenologie, -soziologie und -psychologie), Missionswissenschaft, Diakoniewissenschaft, Pädagogik, Kirchen- und Gemeindesoziologie, Kirchenrecht, Kirchenmusik und kirchliche Kunst; weitere Fächer können vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes anerkannt werden.
( 4 ) Unterlagen, die dem Prüfungsamt vorliegen, müssen nicht erneut eingereicht werden.
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Zulassungsverfahren

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§ 5

Der Vorsitzende des Prüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung. Er kann Kandidaten zur Beibringung der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Bescheinigungen und Erklärungen (§ 4) eine Frist setzen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung besteht nicht.
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Prüfungsamt und Prüfungskommission

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§ 6

( 1 ) Die Mitglieder des Prüfungsamtes für die Erste Theologische Prüfung werden vom Bischof berufen, und zwar insbesondere
  1. aus den Professoren des Evangelisch-Theologischen Fachbereichs der Philipps-Universität Marburg und anderer Evangelisch-Theologischer Fachbereiche (Fakultäten) und Kirchlicher Hochschulen,
  2. aus Mitgliedern des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes ist der Bischof. Sein Stellvertreter ist der Prälat. Weitere Stellvertreter sind die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes in der Reihenfolge ihres Dienstalters.
( 3 ) Für das Prüfungsamt wird beim Landeskirchenamt eine Geschäftsstelle gebildet.
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§ 7

( 1 ) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes für die Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung die Prüfungskommissionen und beruft die Korreferenten. Eine Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes als Vorsitzendem und mindestens 6 weiteren Mitgliedern, darunter Fachreferenten (§ 6 Absatz 1 Nr. 1) und Mitgliedern des Landeskirchenamtes (§ 6 Absatz 1 Nr. 2); weitere Fachreferenten können berufen werden. Die Fachreferenten und die Korreferenten sind mit Rücksicht auf die verschiedenen Disziplinen auszuwählen. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann seinen Stellvertreter mit dem Vorsitz in einer Prüfungskommission beauftragen. Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission werden den Kandidaten bekannt gegeben.
( 2 ) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes weist den Prüfungskommissionen die Kandidaten zu.
( 3 ) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes beauftragt jeweils ein Mitglied des Prüfungsamtes mit der Durchführung der Prüfung im Fach Philosophie (Philosophicum).
( 4 ) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes beruft jeweils für die Dauer von zwei Jahren Beisitzer für die mündliche Prüfung. Jeder Prüfungskommission wird ein Beisitzer mit beratender Stimme zugeordnet. Der Beisitzer muss im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche stehen. Für jeden Beisitzer werden ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestimmt, die im Verhinderungsfalle eintreten. Der Landeskonvent der Theologiestudenten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kann Berufungsvorschläge machen.
( 5 ) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter im Fall des § 16 Absatz 1 Satz 2 der zuständige Fachreferent anwesend ist. Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 6 ) Die Beratungen der Prüfungskommission sind vertraulich.
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Umfang der Prüfung

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§ 8

Die Erste Theologische Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung sowie dem Philosophicum.
Die schriftliche Prüfung beginnt mit der wissenschaftlichen Hausarbeit. Darauf folgen 4 Klausuren. Den Abschluss bildet die mündliche Prüfung. Die Klausuren und die mündliche Prüfung können insgesamt an einem der beiden auf die Meldung folgenden Prüfungstermine erbracht werden, wenn der Kandidat dies bei der Meldung erklärt; in diesem Fall braucht die Angabe der Spezialgebiete für die mündliche Prüfung abweichend von § 4 Absatz 2 Halbsatz 1 erst zu dem späteren Meldetermin zu erfolgen.
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Schriftliche Prüfung

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§ 9

( 1 ) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeit und 4 Klausuren.
( 2 ) Wenn in der Zwischenprüfung vor dem Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gemäß § 8 Absatz 3 der Verordnung über die Zwischenprüfung im Pfarramtsstudiengang Evangelische Theologie eine Klausur in den Fächern Kirchengeschichte oder Systematische Theologie mit mindestens ausreichender Beurteilung geschrieben worden ist, entfällt die entsprechende Klausur nach Absatz 1. Die Note der Zwischenprüfungsklausur fließt in das Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung ein (§ 16 Absatz 5).
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§ 10

( 1 ) Durch die wissenschaftliche Hausarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Student ein Thema mit Methoden der wissenschaftlichen Theologie zu bearbeiten vermag. Die wissenschaftliche Hausarbeit braucht kein eigenständiger Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung zu sein.
( 2 ) Die Themen der wissenschaftlichen Hausarbeit werden aus folgenden theologischen Disziplinen gegeben:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte
    (einschließlich Konfessionskunde und Oekumenik),
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
( 3 ) Jeder Fachreferent in der Prüfungskommission schlägt dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes in seiner Disziplin (Absatz 2 a – e) drei Themen sowie der jeweilige Fachreferent im Fach Ethik zwei Themen vor. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes stellt den Kandidaten mit der Zulassung zur Prüfung aus jeder Disziplin zwei Themen, in der Systematischen Theologie drei Themen (darunter ein Thema aus dem Gebiet der Ethik) zur Auswahl.
( 4 ) Der Kandidat hat innerhalb einer Woche nach Zugang der Zulassung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen, welches Thema er zur Bearbeitung ausgewählt hat. Über die Abgrenzung des Themas kann er sich mit dem zuständigen Fachreferenten verständigen.
( 5 ) Für die Behandlung des Themas werden 10 Wochen Zeit gegeben. Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.
( 6 ) Die Arbeit soll 40 Seiten DIN A 4 (einschließlich Anmerkungen) zu je 60 Anschlägen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, 96.000 Zeichen insgesamt nicht überschreiten.
( 7 ) Eine von einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich (Fakultät) oder von einer Kirchlichen Hochschule angenommene Dissertation kann auf Antrag des Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannt werden. Die Beurteilung wird in die Prüfungsnoten nicht aufgenommen.
( 8 ) Der wissenschaftlichen Hausarbeit ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass die benutzte Literatur vollständig angegeben und die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
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§ 11

( 1 ) Nach Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit hat der Kandidat vier Klausuren aus folgenden Disziplinen zu schreiben:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte (einschl. Konfessionskunde und Oekumenik),
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
Die Disziplin, aus der das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit genommen ist, entfällt bei den Klausurarbeiten.
( 2 ) Zu Beginn der Klausuren in den biblischen Disziplinen sind eine Übersetzung aus dem hebräischen Text des Alten Testaments und eine aus dem griechischen Text des Neuen Testaments anzufertigen und nach einer Stunde abzugeben. Ein Lexikon wird dem Kandidaten zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungen sind auch dann anzufertigen, wenn die Klausur in einer biblischen Disziplin gemäß Absatz 1 entfällt.
( 3 ) In den Klausuren soll vor allem theologisches Grundwissen nachgewiesen werden. Die Klausuren werden in der Regel in Essayform geschrieben. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann auf Vorschlag des zuständigen Fachreferenten für eine Klausur eine andere Form bestimmen. Für die Klausuren stehen dem Kandidaten vier Stunden, in den biblischen Disziplinen fünf Stunden unter Einschluss einer Stunde für die Anfertigung der Übersetzung zur Verfügung.
( 4 ) Für die Klausuren schlagen die Fachreferenten in der Prüfungskommission dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes jeweils drei Themen bzw. Texte vor; den Kandidaten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes jeweils zwei Themen oder Texte zur Auswahl gestellt. In der Systematischen Theologie werden für das Fach Ethik zusätzlich zwei Themen von dem Fachvertreter in der Prüfungskommission vorgeschlagen, von denen der Vorsitzende des Prüfungsamtes ein Thema zusätzlich zur Auswahl stellt.
( 5 ) Wird eine Klausur nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt sie als ungenügend.
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§ 12

( 1 ) In der mündlichen Prüfung sollen vor allem methodisches Können und kritisches Verständnis nachgewiesen werden. Die Prüfung soll Spezialgebiete (§ 4 Absatz 2) berücksichtigen, auf die sich der Kandidat nach seinen eigenen Angaben besonders vorbereitet hat.
( 2 ) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Disziplinen:
  1. Altes Testament (30 Minuten),
  2. Neues Testament (30 Minuten),
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte (20 Minuten) (einschl. Konfessionskunde und Oekumenik),
  4. Systematische Theologie: Dogmatik und Ethik (30 Minuten),
  5. Praktische Theologie (20 Minuten).
Wenn in der Zwischenprüfung vor dem Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gemäß § 8 Absatz 3 der Verordnung über die Zwischenprüfung im Pfarramtsstudiengang Evangelische Theologie eine Klausur in den Fächern Kirchengeschichte oder Systematische Theologie mit mindestens ausreichender Beurteilung geschrieben worden ist, wird in der betreffenden Disziplin die Dauer der mündlichen Prüfung um 10 Minuten verlängert.
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§ 13

( 1 ) In der mündlichen Prüfung wird in der Regel jeder Kandidat einzeln geprüft. In den einzelnen Disziplinen wird der Kandidat von dem jeweiligen Fachreferenten geprüft.
( 2 ) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes regelt die Führung des Protokolls; im allgemeinen werden hiermit Mitglieder der Prüfungskommission betraut.
( 3 ) Erscheint ein Kandidat zur mündlichen Prüfung nicht termingerecht, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.
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§ 14

An der mündlichen Prüfung können Studierende der Theologie als Zuhörer teilnehmen, die beabsichtigen, sich zur nächsten Prüfung der Landeskirche zu melden. Schriftliche Anmeldung ist erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt, sofern nicht technische Gründe dem entgegenstehen, der Anmeldung statt. Jeder Examenskandidat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit bei seiner Prüfung verlangen.
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Philosophicum

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§ 15

( 1 ) In dem Fach Philosophie soll der Student Verständnis für philosophische Grundfragen nachweisen.
( 2 ) Das Philosophicum wird als mündliche Prüfung (20 Minuten) durchgeführt. Die Vorschriften des § 13 und § 16 Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Das Philosophicum ist bestanden, wenn das Ergebnis mindestens ausreichend (4 Punkte) lautet. Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.
( 4 ) Die Note des bestandenen Philosophicums fließt in das Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung mit ein (§ 16 Absatz 5).
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Beurteilung

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§ 16

( 1 ) Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen können folgende Punkte vergeben werden:
15/14/13 Punkte = eine hervorragende Leistung ("Sehr gut")
12/11/10 Punkte = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt ("Gut")
9/8/7 Punkte = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht ("Befriedigend")
6/5/4 Punkte = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt ("Ausreichend")
3/2/1 Punkte = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ("Mangelhaft")
0 Punkte = eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ("Ungenügend").
( 2 ) Über die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen entscheidet der Fachreferent, in den schriftlichen Prüfungsteilen im Einvernehmen mit dem Korreferenten. Differiert die Beurteilung zwischen dem Fachreferenten und dem Korreferenten um mehr als drei Punkte, so entscheidet über die Notengebung die Prüfungskommission als Kollegium; differiert die Beurteilung um bis zu drei Punkte, ist der Mittelwert aus beiden Beurteilungen die Note für die Prüfungsleistung.
( 3 ) Das Gesamtergebnis lautet entweder auf bestanden oder nicht bestanden. Lautet das Gesamtergebnis auf bestanden, so wird ihm die Durchschnittsnote beigefügt; diese lautet auf
Sehr gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,50 bis 15,00 Punkten
Gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,50 bis 12,49 Punkten
Befriedigend bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,50 bis 9,49 Punkten
Ausreichend bei einer Durchschnittspunktzahl von 4,00 bis 6,49 Punkten.
( 4 ) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote zählt die wissenschaftliche Hausarbeit neunfach, die Klausuren und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen in den biblischen Disziplinen jeweils vierfach, die Klausuren und die Ergebnisse in der mündlichen Prüfung in den Disziplinen Kirchengeschichte, Dogmatik, Ethik und Praktische Theologie jeweils dreifach, das Philosophicum dreifach sowie die Übersetzungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 einfach. Dezimalstellen werden bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Abweichend von Satz 1 zählt die Zwischenprüfungsklausur gemäß § 9 Absatz 2 zweifach und die mündliche Prüfung gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 vierfach.
( 5 ) Die Erste Theologische Prüfung ist nicht bestanden,
  1. wenn die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 4 weniger als 4,00 Punkte ergibt, oder
  2. wenn in zwei oder mehr Disziplinen das Durchschnittsergebnis aus Klausur und dazugehörenden mündlicher Prüfung schlechter als ausreichend (4,00 Punkte) ist, oder
  3. wenn die wissenschaftliche Hausarbeit nicht mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist. Die wissenschaftliche Hausarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend (4 Punkte)" ist, einmal wiederholt werden.
( 6 ) Schließt die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung aus (Absatz 5 Buchstabe c), so erklärt der Vorsitzende des Prüfungsamtes vor Beginn der Klausuren die Prüfung als nicht bestanden.
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Nachprüfung

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§ 17

Ergibt der Gesamtdurchschnitt der Prüfungsnoten eine Wertung, die nicht schlechter als ausreichend (4,00 Punkte) ist, ist aber in der wissenschaftlichen Hausarbeit oder in einer Klausur und der dazugehörenden mündlichen Prüfung das Durchschnittsergebnis schlechter als ausreichend (4,00 Punkte), so ordnet die Prüfungskommission eine Nachprüfung in dem entsprechenden Fach (Klausur und mündliche Prüfung) an; im Fach der wissenschaftlichen Hausarbeit besteht die Nachprüfung in der mündlichen Prüfung.
Die Nachprüfung findet bei dem nächsten oder spätestens übernächsten Prüfungstermin statt. Wird sie nicht fristgerecht abgelegt oder wird aufgrund der Nachprüfung erneut in der entsprechenden Disziplin kein mindestens ausreichendes Durchschnittsergebnis (4,00) erzielt, so ist das Examen nicht bestanden.
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Rücktritt von der Prüfung

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§ 18

( 1 ) Dem Kandidaten steht das Recht zu, vor Beginn der mündlichen Prüfung seine Zwischenergebnisse persönlich vom Prüfungsamt zu erfragen.
( 2 ) Wenn die Ergebnisse zweier Klausuren schlechter als ausreichend (4,00) sind, so ist es dem Kandidaten freizustellen, von der Prüfung zurückzutreten.
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§ 19

( 1 ) Der Kandidat kann unter Einschluss der Fälle nach §§ 10 Absatz 5 und 13 Absatz 3 einmal von der Prüfung zurücktreten; er muss den Rücktritt vor Beginn der mündlichen Prüfung erklären.
( 2 ) Als Rücktritt im Sinne des Absatzes 1 gilt es nicht, wenn der Kandidat aus Krankheitsgründen, nicht in der Lage ist, die Prüfung fristgerecht fortzuführen. Der Nachweis ist gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes unverzüglich durch ärztliches Zeugnis zu führen. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis verlangen. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann ferner von den Folgen des Absatzes 1 Befreiung erteilen, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgt, die der Kandidat nicht zu vertreten hat.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Hausarbeit, wenn sie bereits abgeliefert wurde, mit ihrem Ergebnis übernommen.
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Freier Prüfungsversuch

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§ 19 a

( 1 ) Legt ein Kandidat die Erste Theologische Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit ab und besteht diese Prüfung erstmals nicht, so gilt sie als nicht unternommen (freier Prüfungsversuch). Ein zweiter freier Prüfungsversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines Ausschlusses von der Prüfung (§ 22) als nicht bestanden gilt.
( 2 ) Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeitraum verlängert sich um die Fachsemester, in denen ein Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund überwiegend am Studium gehindert war. Im Falle der Erkrankung ist ein Nachweis durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis zu führen, das bei der Meldung zur Prüfung vorzulegen ist. Satz 1 gilt auch für Fachsemester, in denen mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen.
( 3 ) Eine unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bestandene Prüfung kann insgesamt zur Verbesserung der Note einmal wiederholt werden. Der Antrag ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. Wird eine Verbesserung der Durchschnittspunktzahl nicht erreicht, bleibt das im ersten Prüfungsversuch erzielte Ergebnis gültig.
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Zeugnis

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§ 20

( 1 ) Über die bestandene Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein Zeugnis ausgefertigt. Neben dem Gesamtergebnis und der Durchschnittsnote sind die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Noten des Biblicums und Philosophicums aufzuführen. Dabei sind in einer Nachprüfung verbesserte Noten einzusetzen.
( 2 ) Die Noten der Arbeiten, die bei der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung als Studiennachweise (§ 4 Absatz 1) eingereicht worden sind, werden in einer besonderen Rubrik "Leistungsnachweise aus dem Studium" in das Examenszeugnis aufgenommen, bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses jedoch nicht berücksichtigt.
( 3 ) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird dem Kandidaten hierüber vom Prüfungsamt ein schriftlicher Bescheid erteilt, der die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten ausweist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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Wiederholung der Prüfung

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§ 21

( 1 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Zeitraum zwischen der ersten und der erneuten Meldung zur Prüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 zulassen. Auf die Wiederholungsprüfung sind auch die Bestimmungen des § 19 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach dem Rücktritt die erneute Meldung zum nächsten Prüfungstermin zu erfolgen hat.
( 2 ) Hat die wissenschaftliche Hausarbeit die Note befriedigend oder eine bessere Note erhalten, so wird sie auf Wunsch des Kandidaten mit ihrer Benotung im Rahmen der Wiederholungsprüfung anerkannt. Dies gilt nicht für Fälle des § 22.
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Ausschluss von der Prüfung

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§ 22

Täuschungsversuche sowie die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel können zum Ausschluss von der Prüfung führen. Über den Ausschluss entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Betroffenen. Mit dem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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Einsichtnahme in die Prüfungsakten

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§ 23

Der Kandidat kann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens seine Prüfungsakten persönlich einsehen.
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Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis

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§ 24

( 1 ) Gegen das Ergebnis der Prüfung kann der Kandidat Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder dass gesetzliche Bestimmungen verletzt worden sind.
( 2 ) Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzulegen. Dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein. Hilft sie der Beschwerde nicht ab, so ist die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss weiterzuleiten.
( 3 ) Der Beschwerdeausschuss wird vom Rat der Landeskirche berufen. Er besteht aus einem juristischen Mitglied des Landeskirchenamtes als Vorsitzendem, dazu zwei weiteren Mitgliedern des Landeskirchenamtes, von denen eines Theologe sein muss, einem Vikar und einem Studenten der Theologie aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Für jedes Mitglied des Beschwerdeausschusses ist ein Vertreter zu bestimmen. Die Berufung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren. Das Nähere regelt eine besondere Verordnung des Rates der Landeskirche.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses können der Kandidat und der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Entscheidung des Rates der Landeskirche innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses beantragen. Dieser entscheidet endgültig.
( 5 ) Solange über die Beschwerde nicht endgültig entschieden worden ist, gilt die Erste Theologische Prüfung als nicht abgeschlossen.
( 6 ) Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde. Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann einen anderen Prüfer beauftragen. Von der Wiederholung ist abzusehen, wenn das Ergebnis der Prüfung ohne die Beurteilung von Prüfungsleistungen festgestellt werden kann.
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Übernahme in den Ausbildungsdienst

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§ 25

Der Kandidat kann nach Ablegung der Prüfung beantragen, in den Ausbildungsdienst der Landeskirche übernommen zu werden. Über die Aufnahme in den Ausbildungsdienst entscheidet der Bischof.