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Kirchengesetz über das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 24. April 2015

KABl. S. 109

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
25. November 2021
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§ 1
Stellung, Name und Sitz

(1) 1Das Amt für Revision ist eine unabhängige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2Ihm können keine Weisungen erteilt werden, die die Auswahl, den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen.
(2) Es führt die Bezeichnung "Amt für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck" und hat seinen Sitz in Kassel. 
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§ 2
Ziele, Aufgaben und Zuständigkeit

(1) Das Amt für Revision nimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Finanz- und Verwaltungskontrolle im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wahr.
(2) Ziel der Prüfungen durch das Amt für Revision ist, die Beschlussorgane bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung sowie ihrer Kontroll- und Lenkungsfunktion zu unterstützen und wirtschaftliches Denken sowie verantwortungsvolles Handeln im Umgang mit den der Kirche anvertrauten Mitteln zu fördern.
(3) Es werden insbesondere Eröffnungsbilanz-, Jahresabschluss- und Kassenprüfungen sowie Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt.
(4) 1Das Amt für Revision prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihrer rechtlich unselbständigen Einrichtungen sowie ihrer Sondervermögen, der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände. 2Diese kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, die Prüfungen durch das Amt für Revision durchführen zu lassen. 3Das Amt für Revision prüft außerdem die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der rechtlich selbständigen kirchlichen Stiftungen, soweit dies in deren Verfassung vorgesehen ist.
(5) Das Amt für Revision kann andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine, Stiftungen oder kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Handelsgesetzbuch prüfen.
(6) Das Amt für Revision kann für seine Tätigkeit eine Prüfungsgebühr oder ein Prüfungsentgelt erheben.
(7) 1Das Amt für Revision ist berechtigt, von den in Betracht kommenden Stellen die erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage sämtlicher für das Prüfungsverfahren notwendiger Akten, Bücher und sonstiger Unterlagen zu verlangen. 2Die zur Prüfung notwendigen Daten insbesondere der Finanzbuchhaltung, der Vermögens- und Anlagenbuchhaltung, der Gehaltsbuchhaltung sowie der Personal- und Bauverwaltung sind vorrangig durch unmittelbaren Zugriff auf die eingesetzten EDV-Programme zur Verfügung zu stellen. 3Das Amt für Revision verkehrt mit den von der Prüfung betroffenen Stellen unmittelbar.
(8) Der Rat der Landeskirche ist berechtigt, Sonderprüfungsaufträge zu erteilen.
(9) 1Das Amt für Revision kann Vorschläge zur Verbesserung des Haushalts- und Rechnungswesens sowie der damit in Zusammenhang stehenden Arbeitsprozesse machen. 2Des Weiteren soll es beratend tätig sein und Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben.
(10) Das Amt für Revision kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben besonderer Sachverständiger bedienen.
(11) Das Amt für Revision legt dem Rat der Landeskirche bis zum 1. April einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr vor.
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§ 3
Kassenprüfungen

1Das Amt für Revision kann zur Prüfung einer ordnungsgemäßen Kassenführung bei den in § 2 Absatz 4 aufgeführten kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Stiftungen angekündigte und unvermutete Kassenprüfungen durchführen. 2Es soll jährlich in den Kirchenkreisämtern eine Kassenprüfung durchführen, die sich auch auf die verwalteten Körperschaften erstrecken kann.3
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§ 4
Abschlussprüfungen und weitere Prüfungen

(1) Das Amt für Revision hat jährlich zu prüfen
  1. den Jahresabschluss der Landeskirche einschließlich der landeskirchlichen Einrichtungen,
  2. die Jahresabschlüsse von Stiftungen nach § 2 Absatz 4 dieses Gesetzes,
  3. Verwendungsnachweise, bei denen eine Prüfung durch das Amt für Revision durch den Zuschussgeber gefordert wird.
(2) Die Jahresabschlüsse der Kirchenkreise und der von ihnen gebildeten Verbände werden im Rahmen einer risikoorientierten Prüfungsplanung spätestens alle zwei Jahre geprüft.
(3) 1Die Jahresabschlüsse der Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Verbände werden im Rahmen einer risikoorientierten Prüfungsplanung spätestens alle fünf Jahre geprüft. 2Im Regelfall prüft der Kirchenvorstand oder der vom Kirchenvorstand eingesetzte Prüfungsausschuss den Jahresabschluss abschließend.
(4) 1Die Prüfungen sind orts- und zeitnah durchzuführen. 2Sie können nach pflichtgemäßem Ermessen eingeschränkt werden.
(5) Beim begründeten Verdacht einer Unregelmäßigkeit hat das Amt für Revision sofort eine Prüfung durchzuführen.
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§ 5
Prüfungsbericht und Prüfungsschriftwechsel

(1) 1Das Amt für Revision erstellt einen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung und leitet ihn der geprüften Stelle zu. 2Es kann zur Stellungnahme angemessene Fristen setzen und gegebenenfalls kirchenaufsichtliche Maßnahmen erwirken.
(2) 1Prüfungsberichte sollen die Organe bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung insbesondere durch das Aufzeigen von erheblichen Kostenentwicklungen und von Fällen erheblichen unwirtschaftlichen Verhaltens unterstützen. 2Der Prüfungsbericht kann Empfehlungen zur künftigen Haushaltsführung, Feststellungen über frühere Haushaltsjahre sowie Ergebnisse aus vergleichenden Prüfungen enthalten.
(3) Die Prüfungsberichte werden der geprüften und der Aufsicht führenden Stelle zugeleitet.
(4) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird dem Rat der Landeskirche über den Finanzausschuss der Landessynode gemäß Artikel 111 Absätze 2 bis 4 der Grundordnung zugeleitet.
(5) 1Lässt die Äußerung der geprüften oder sonstigen betroffenen Stelle erkennen, dass sie die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsfeststellungen gezogen hat, so entscheidet das Amt für Revision, ob die Angelegenheit erledigt ist. 2Die Entscheidung ist der Stelle mitzuteilen.
(6) 1Ergeben sich Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Amt für Revision und der geprüften Stelle und lassen sich diese nicht in angemessener Zeit ausräumen, fordert das Amt für Revision das jeweilige Aufsichtsorgan zur Entscheidung auf. 2Die geprüfte Stelle ist hiervon zu unterrichten. 3Entspricht die Entscheidung nicht der Rechtsauffassung des Amtes für Revision, so ist der Rat der Landeskirche zu informieren.
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§ 6
Organisation des Amtes für Revision

(1) Das Amt besteht aus dem Leiter oder der Leiterin (Leitung), dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin (Stellvertretung) sowie der erforderlichen Anzahl von Prüfern oder Prüferinnen, die in der Regel in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen.
(2) 1Die Leitung wird vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Zustimmung des Rates der Landeskirche berufen und abberufen. 2Sie ist für die Tätigkeit des Amtes für Revision verantwortlich und vertritt es nach außen.
(3) Die Stellvertretung und die Prüfer und Prüferinnen werden vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin auf Vorschlag der Leitung ernannt und entlassen.
(4) Die Geschäftsverteilung wird von der Leitung im Benehmen mit der Stellvertretung geregelt.
(5) Die Prüfer und Prüferinnen arbeiten, unbeschadet der Regelung in Absatz 2 Satz 2, in eigener Verantwortung.
(6) 1Sämtliche Mitarbeitende des Amtes für Revision unterliegen der Schweigepflicht. 2Sie dürfen von den ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.
(7) 1Die Leitung und die Stellvertretung sollen keinem Organ einer vom Amt für Revision zu prüfenden kirchlichen Körperschaft angehören. 2Gehört ein Prüfer oder eine Prüferin einem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft an, so ist er oder sie von deren Prüfung ausgeschlossen.
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§ 7
Dienstaufsicht

(1) Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
(2) Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit des Amtes für Revision nicht beeinträchtigen.
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§ 8
Haushalt des Amtes für Revision

(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Amtes für Revision werden in einem besonderen Abrechnungsobjekt des gesamtkirchlichen Haushalts zusammengefasst und durch das Amt für Revision bewirtschaftet.
(2) Die Rechnungsprüfung für das Abrechnungsobjekt des Amtes für Revision wird dem Finanzausschuss der Landessynode übertragen.
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§ 9
Beteiligung, Unterrichtung

(1) Rechtzeitig vor dem Erlass von Vorschriften, die das Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Revision betreffen, ist das Amt für Revision zu beteiligen.
(2) Dem Amt für Revision sind alle Vorschriften, Rundschreiben und Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung, die finanzielle und haushaltstechnische Auswirkungen haben, zur Kenntnis zu geben.

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