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Kirchengesetz zu dem Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen
vom 23. März 1960
KABl. S. 17
Aufgrund des § 19 Abs. 4 des Kirchengesetzes betr. die Leitung und Verwaltung der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck1# vom 27. 9. 1945/4. 12. 1947 – KA. 1948 S. 16 – in Verbindung mit dem Beschluss der Landessynode vom 1.12.1959 hat der Rat der Landeskirche folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
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1
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Dem in Wiesbaden am 18. Februar 1960 unterzeichneten Vertrage der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen sowie dem dazugehörigen Schlussprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt.
(
2
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Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
#Artikel 2
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt mit dem Ablauf des auf die Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt2# folgenden Tages in Kraft.
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2
)
Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlussprotokoll in Kraft treten, ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.3#
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3 ↑ KABl. 1960 S. 37: “Der Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 – KA. 1960 S. 17 – ist von den zuständigen Organen der beteiligten Landeskirchen und dem Hessischen Landtag ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind am 5. Juli 1960 in Wiesbaden ausgetauscht worden.Gemäß Artikel 25 des Vertrages sind damit der Vertrag und das Schlussprotokoll am 5. Juli 1960 in Kraft getreten.”
3 ↑ KABl. 1960 S. 37: “Der Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 – KA. 1960 S. 17 – ist von den zuständigen Organen der beteiligten Landeskirchen und dem Hessischen Landtag ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind am 5. Juli 1960 in Wiesbaden ausgetauscht worden.Gemäß Artikel 25 des Vertrages sind damit der Vertrag und das Schlussprotokoll am 5. Juli 1960 in Kraft getreten.”