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Kirchengesetz über die Zustimmung und Ausführung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD)

Vom 24. November 2010

KABl. 2011 S. 13

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
6. September 2025
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1 Zustimmung

( 1 ) Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28.Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334) wird zugestimmt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären und den Rat zu bitten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck für den 1. Januar 2011 vorzusehen.
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§ 2 (zu § 2)

Mit Einwilligung der beteiligten Person kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von der beteiligten Person oder einer von dieser bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Das Landeskirchenamt hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
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§ 3 Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrens- und –zustellungsgesetzes der EKD für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.