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Kirchengesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und
-zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD)

Vom 24. November 2010

KABl. 2011 S. 13

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1 Zustimmung

( 1 ) Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28.Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334) wird zugestimmt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären und den Rat zu bitten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck für den 1. Januar 2011 vorzusehen.
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§ 2 Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrens- und –zustellungsgesetzes der EKD für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.