.Richtlinie zur Aufnahme von Kollektenzwecken
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Richtlinie zur Aufnahme von Kollektenzwecken
in den landeskirchlichen Kollektenplan (KollRL)
Vom 24. August 2010
Das Landeskirchenamt hat gem. Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung sowie § 4 Absatz 5 Kollektenordnung am 24. August 2010 folgende Richtlinie beschlossen:
#####§ 1
Grundsätze
(
1
)
Kollekten sollen für einen kirchlichen oder diakonischen Zweck erhoben werden.
(
2
)
1 Der landeskirchliche Kollektenplan umfasst Pflichtkollekten, Wahlpflichtkollekten und freie Kollekten gemäß § 1 Absatz 2 der Kollektenordnung (KollO vom 24.08.2010, KABl. 2011, S. 29). 2 Pflichtkollekten werden durch den Kollektenplan verbindlich vorgegeben. 3 Wahlpflichtkollekten werden durch den Kollektenplan verbindlich vorgegeben und werden in jedem Einzelfall einem der folgenden Bereiche gemäß § 4 Absatz 3 der KollO zugewiesen:
- Theologische Ausbildung, Gemeindepfarrdienst und Kirchenmusik (Einzelplan 0, Landeskirchliche Haushaltssystematik)
- Sonderseelsorge, Jugendarbeit, Kirchentag und Freizeitheime (Einzelplan 1)
- Diakonie und kirchliche Sozialarbeit (Einzelplan 2)
- Mission und Ökumene (Einzelplan 3)
- Öffentlichkeitsarbeit (Einzelplan 4)
- Bildung und Wissenschaft (Einzelplan 5)
4 Aus diesen Bereichen kann der Kirchenvorstand je nach vorgegebenem Aufgabenbereich eine zugehörige Wahlpflichtkollekte bestimmen. 5 Das Verfahren regelt § 7 Absatz 2 der Kollektenordnung.
(
3
)
1 Juristische Personen, die nach der Abgabenordnung gemeinnützig sind, können die Aufnahme eines Kollektenzwecks in den landeskirchlichen Kollektenplan schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars beantragen. 2 Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme ist damit nicht verbunden.
(
4
)
Die Zuwendung aus der Kollekte ist nur zur Erfüllung des beantragten und in den Kollektenplan aufgenommen Zwecks zu verwenden.
#§ 2
Antragsverfahren
Für Anträge zur Aufnahme in den Kollektenplan der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist das vorgegebene Antragsformular zu verwenden.
Die Anträge haben folgende Angaben zu enthalten:
- Eine Beschreibung des Projekts, aus der insbesondere Konzeption und zeitlicher Ablauf hervorgehen.
- Einen Kosten- und Finanzierungsplan. Aus diesem müssen insbesondere Eigenmittel und Eigenleistungen, Höhe und Herkunft von weiteren (beantragten oder bewilligten) Drittmitteln, zu erwartende Einnahmen sowie die Höhe der gewünschten Unterstützung hervorgehen.
- Eine Kurzbeschreibung für die Bekanntmachung im Gottesdienst.
- Die Angabe, für welches Haushaltsjahr oder Haushaltsjahre die Aufnahme in den Kollektenplan erwünscht wird.
§ 3
Bewilligungsverfahren
(
1
)
1 Das Vergabeverfahren orientiert sich am Doppelhaushalt der Landeskirche. 2 Über die Aufnahme in den Kollektenplan wird im jeweils zweiten Jahr eines Doppelhaushaltes für den kommenden Doppelhaushalt entschieden.
(
2
)
1 Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wird entschieden, ob dem Antrag stattgegeben wird. 2 Dem Antrag kann insoweit stattgegeben werden, dass der beantragte Kollektenzweck
- a) für ein oder zwei Jahre als Pflichtkollekteb) für ein oder zwei Jahre als Wahlpflichtkollektec) für jeweils ein Jahr als Pflicht- bzw. als Wahlpflichtkollekte
in den Kollektenplan aufgenommen wird.
(
3
)
Die Aufnahme oder Nichtberücksichtigung im Kollektenplan wird den Antragsstellern schriftlich mitgeteilt.
(
4
)
1 Antragsteller können sich wiederholt um die Aufnahme eines Zwecks in den Kollektenplan bewerben. 2 In einem solchen Fall muss die zweckbestimmte Verwendung der letzten erhaltenen Pflicht- oder Wahlpflichtkollekte nachgewiesen werden, z. B. durch Vorlage der geprüften und abgenommenen Jahresrechnung.
#§ 4
Fristen
Der Antragsteller hat die vollständigen Unterlagen bis zum 01.03. des dem jeweiligen landeskirchlichen Doppelhaushalt vorhergehenden Jahres im Landeskirchenamt einzureichen.
#§ 5
Inkrafttreten
Die Kollektenrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.