.Abschnitt I
#§ 1
§ 2
Abschnitt II
#§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt III
#§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt IV
#§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt V
#§ 12
Kollektenordnung (KollO)
Vom 16. September 2023
Der Rat der Landeskirche hat die folgende Ordnung erlassen:
#####Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Kollekten im Sinne dieser Ordnung sind alle Gaben von Geld, die für einen bestimmten, steuerrechtlich begünstigten Zweck erbeten und gegeben werden. 2Sie sind seitens der Gemeinden Ausdruck der Solidarität mit den Empfangenden.
(2) Bei gottesdienstlichen Kollekten werden unterschieden:
- durch den Kollektenplan (§ 3) vorgegebene landeskirchliche Wahlpflichtkollekten
- von der EKD vorgegebene Pflichtkollekten
- freie Kollekten.
(3) 1Die bargeldlose Sammlung von Kollekten im Wege elektronischer Dienste soll ermöglicht und gefördert werden. 2Das Landeskirchenamt schließt dafür einen Rahmenvertrag ab.
(4) Geldsammlungen für bestimmte Zwecke können auch als Haus- und Straßensammlungen stattfinden.
#§ 2
Allgemeine Regeln und Verantwortung des Kirchenvorstands
(1) 1Der Kirchenvorstand ist für die Erhebung, Sammlung und Abführung der Kollekten verantwortlich. 2Mit der Organisation beauftragt er mindestens eine geeignete Person (zum Beispiel Mitglied des Kirchenvorstandes, Kastenmeisterin oder Kastenmeister, Küsterin oder Küster). 3Die Beauftragung sowie spätere Änderungen der Beauftragung sind dem Kirchenkreisamt unter Angabe von Namen, Wohnort und Telefonnummer der beauftragten Person unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Verletzen die mit der Verwaltung der Kollekten ehrenamtlich oder dienstlich beauftragten Personen schuldhaft ihre Pflichten, so können sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. 2Disziplinarrechtliche Maßnahmen bei Beauftragten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bleiben unberührt.
#Abschnitt II
Kollektenplan und Gottesdienstliche Kollekten
#§ 3
Kollektenplan
(1) Die Landeskirche gibt drei EKD-Pflichtkollekten pro Jahr vor.
(2) Das Landeskirchenamt legt eine Vorschlagsliste von Kollektenzwecken für die landeskirchlichen Wahlpflichtkollekten fest.
(3) Landeskirchliche Wahlpflichtkollekten sollen in mindestens 20 % der Gottesdienste erhoben werden.
(4) 1Der Kirchenvorstand erstellt unter Berücksichtigung der EKD-Pflicht- und der landeskirchlichen Wahlpflichtkollekten einen Kollektenplan. 2Der Kollektenplan kann für jede Predigtstätte, die gesamte Kirchengemeinde oder gemeinsam für einen Kooperationsraum beschlossen werden.
(5) 1Ist im Kollektenplan eine landeskirchliche Wahlpflichtkollekte vorgesehen, bestimmt der Kirchenvorstand einen Kollektenzweck aus der landeskirchlichen Vorschlagsliste. 2Im laufenden Jahr sollen möglichst viele Kollektenzwecke aus der Vorschlagsliste ausgewählt werden.
(6) Die EKD-Pflichtkollekten können aus wichtigem Grund (zum Beispiel Festgottesdienst) auf einen der folgenden Gottesdienste verlegt werden.
(7) 1Neben den EKD-Pflichtkollekten und landeskirchlichen Wahlpflichtkollekten sind alle anderen Kollekten freie Kollekten zur Unterstützung kirchlicher und diakonischer Arbeit vor Ort, in der Landeskirche und in der Welt. 2Der Kirchenkreis kann den Gemeinden Empfehlungen für die Verwendung der freien Kollekten in Form einer Kirchenkreiskollekte geben.
(8) Über die Verwendung der freien Kollekten entscheidet der Kirchenvorstand. Die Kirchengemeinden sind aufgerufen, gemäß der Handreichung der Theologischen Kammer von 2011 „Freiwillig und von ganzem Herzen …“ aus den freien Kollekten einen Teil an Projekte außerhalb der eigenen Kirchengemeinde zuzuwenden.
(9) 1Die Einnahmen der freien Kollekten fließen vollständig dem abgekündigten Zweck zu. 2Kollekten für die eigene Kirchengemeinde sollen über einen längeren Zeitraum gesammelt und spätestens am Quartalsende an das Kirchenkreisamt überwiesen werden.
#§ 4
Erhebung der Kollekten
1Die Kirchengemeinden sollen in allen Gottesdiensten eine Kollekte erheben. 2Bei Gottesdiensten anlässlich von Amtshandlungen (§ 6) kann auf die Erhebung einer Kollekte verzichtet werden.
#§ 5
Abkündigung von Kollekten
(1) 1Der Zweck einer Kollekte ist vor ihrer Erhebung bekannt zu geben. 2Als Zweck der freien Kollekte ist die eigene Gemeinde zu benennen. 3Werden freie Kollekten über einen längeren Zeitraum gesammelt, ist dies und die geplante Verwendung bekannt zu geben.
(2) 1Für die EKD-Pflichtkollekten und landeskirchlichen Wahlpflichtkollekten erhalten die Kirchengemeinden jeweils einen entsprechenden Abkündigungstext. 2Der Abkündigungstext für freie Kollekten liegt in der Verantwortung der Kirchengemeinden.
(3) Die Verwendung der Kollekten ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
#Abschnitt III
Besondere Anlässe und Sammlungen
#§ 6
Kollekten bei Amtshandlungen
1In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen kann der Kirchenvorstand allgemeine Regelungen für die Erhebung von Kollekten und deren Verwendungszweck beschließen. 2Im Falle fehlender allgemeiner Regelungen wird der Kollektenzweck von den Gottesdienst Leitenden festgelegt. 3Hinsichtlich der Zweckbestimmung kann den Wünschen von Personen, die die Amtshandlung beantragen (Taufeltern, Hochzeitspaar, Hinterbliebene), entsprochen werden.
#§ 7
Kollekten bei Gottesdiensten in anderer Verantwortung
Werden kirchliche Räume zur Durchführung gottesdienstlicher Veranstaltungen anderen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen überlassen, können diese in Absprache mit der gastgebenden Gemeinde über die Erhebung einer Kollekte und deren Zweck bestimmen.
#§ 8
Bargeldlose Kollektenerhebung
1Werden Kollekten bargeldlos mittels eines elektronischen Dienstes gesammelt, finden die Abschnitte II, IV und V dieser Ordnung keine Anwendung. 2Die Kollekten werden wie eine Spende behandelt.
#Abschnitt IV
Zählung, Eintragung und Abführung von Kollekten
#§ 9
Zählung und Eintragung der Kollekte
(1) 1Die Kollekte ist unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes durch zwei Personen, von denen mindestens eine vom Kirchenvorstand beauftragt wurde, zu zählen. 2Die Summe der Einnahmen ist festzustellen und nach der vom Landeskirchenamt festgelegten Form unveränderbar zu dokumentieren.
(2) 1Kann in Ausnahmefällen die Kollekte nicht unverzüglich gezählt und dokumentiert werden, ist sie bezeichnet mit Datum, Art des Gottesdienstes und Kollektenzweck in sicherer Form aufzubewahren. 2Die Dokumentation nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
#§ 10
Abwicklung der Kollekten
(1) 1Die Kirchenkreisämter halten für die Kirchengemeinden zentrale Bankkonten mit der Möglichkeit der ortsnahen Einzahlung vor. 2Alternativ können die Kirchengemeinden zur Verwaltung der Einnahmen im Sinne dieser Ordnung gemäß Ziffer 19.2 der Ausführungsbestimmungen zum Haushalts- und Rechnungswesengesetz ein eigenes Bankkonto bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl unterhalten.
(2) 1Die vom Kirchenvorstand beauftragte Person (§ 2 Absatz 1) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einnahmen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Einnahmen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 mindestens quartalsweise auf das entsprechende Bankkonto eingezahlt werden. 2Die Kollekten des Monats Dezember sind bis spätestens 20. Januar des Folgejahres einzuzahlen.
#§ 11
Aufgaben des Kirchenkreisamtes
(1) Die Kollekten im Sinne dieser Ordnung werden durch das Kirchenkreisamt zeitnah zweckentsprechend gebucht.
(2) Das Kirchenkreisamt bündelt und überweist die Beträge der EKD-Pflichtkollekten zeitnah an die Landeskirche, die der landeskirchlichen Wahlpflichtkollekten unmittelbar an die im Kollektenzweck benannten Stellen.
(3) Das Kirchenkreisamt informiert den Kirchenvorstand unverzüglich, wenn aufgrund von Abweichungen aus Eintragungen und Zahlungseingang oder aus anderen Gründen der Verdacht von Unregelmäßigkeiten entstanden ist.
(4) Näheres regelt eine Buchungsanweisung.
#Abschnitt V
Schlussbestimmungen
#§ 12
Haushalts- und Rechnungswesen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kollektenordnung vom 4. Februar 2020 (KABl. S. 121) außer Kraft.