.Abschnitt I
Abschnitt II
Abschnitt III
Abschnitt IV
Abschnitt V
Abschnitt VI
Ausführungsbestimmungen zum Haushalts- und Rechnungswesengesetz
Vom 6. Dezember 2022
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 61 des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG) vom 23. November 2022 die folgenden Ausführungsbestimmungen beschlossen:
####Abschnitt I
Aufstellung und Ausführung des Haushalts
1. Zu § 1 Zweck des Haushalts
zu Absatz 3:
1Unter bestimmten Kriterien kann ein vereinfachter Haushalt im Zusammenhang mit dem vorläufigen Jahresabschluss aufgestellt werden. 2Näheres zu den Kriterien und Vereinfachungen regelt das Landeskirchenamt.
1Unter bestimmten Kriterien kann ein vereinfachter Haushalt im Zusammenhang mit dem vorläufigen Jahresabschluss aufgestellt werden. 2Näheres zu den Kriterien und Vereinfachungen regelt das Landeskirchenamt.
2. Zu § 2 Geltungsdauer
1Der Haushalt wird für zwei Jahre aufgestellt. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
3.1 zu Absatz 1:
Für die Anlagen zum Haushalt sind die vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Vordrucke verbindlich.
Für die Anlagen zum Haushalt sind die vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Vordrucke verbindlich.
3.2 zu Absatz 1 b):
Andere Stellen können nachrichtlich im Stellenplan nachgewiesen werden.
Andere Stellen können nachrichtlich im Stellenplan nachgewiesen werden.
3.3 zu Absatz 4:
1Der vom Landeskirchenamt herausgegebene Haushaltsvordruck und die Haushaltssystematik sind in der jeweiligen Fassung für den Haushalt verbindlich. 2Eine weitergehende einheitliche Verdichtung ist möglich.
1Der vom Landeskirchenamt herausgegebene Haushaltsvordruck und die Haushaltssystematik sind in der jeweiligen Fassung für den Haushalt verbindlich. 2Eine weitergehende einheitliche Verdichtung ist möglich.
zu Absatz 6:
Planansätze sind zu erläutern, wenn sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen, wenn sie neu hinzukommen oder eine verdichtete Budgetplanung darstellen.
Planansätze sind zu erläutern, wenn sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen, wenn sie neu hinzukommen oder eine verdichtete Budgetplanung darstellen.
zu Absatz 1:
Zur Deckung des Haushalts nicht benötigte Erträge sind entsprechend der Regelung dieser Ausführungsbestimmungen zu § 51 Absatz 2 einzusetzen.
Zur Deckung des Haushalts nicht benötigte Erträge sind entsprechend der Regelung dieser Ausführungsbestimmungen zu § 51 Absatz 2 einzusetzen.
6. Zu § 7 Budgetierung
zu Absatz 1:
1Soweit Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen (Kontraktmanagement) zwischen den Organen und den bewirtschaftenden Einheiten (outputorientierte Budgetierung) noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung nach den verfügbaren Mitteln ausgerichtet werden (inputorientierte Budgetierung). 2Die Budgetierung kann der Planung nach Organisationseinheiten oder kirchlichen Handlungsfeldern (bestimmte Bereiche der inhaltlichen kirchlichen Arbeit, Grundlage der zielorientierten Planung der kirchlichen Arbeit) entsprechen. 3Sie kann sich auf Teile des Haushaltes beschränken.
1Soweit Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen (Kontraktmanagement) zwischen den Organen und den bewirtschaftenden Einheiten (outputorientierte Budgetierung) noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung nach den verfügbaren Mitteln ausgerichtet werden (inputorientierte Budgetierung). 2Die Budgetierung kann der Planung nach Organisationseinheiten oder kirchlichen Handlungsfeldern (bestimmte Bereiche der inhaltlichen kirchlichen Arbeit, Grundlage der zielorientierten Planung der kirchlichen Arbeit) entsprechen. 3Sie kann sich auf Teile des Haushaltes beschränken.
7. Zu § 9 Sperrvermerk
Wird ein Sperrvermerk ausgebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
8. Zu § 10 Finanzplanung
zu Absatz 1:
1Die Finanzplanung ist für die Landeskirche verpflichtend. 2Im Übrigen legt die Aufsicht führende Stelle fest, für welche weiteren Körperschaften eine Finanzplanung nach welcher Art und in welchem Umfang zu erstellen ist.
1Die Finanzplanung ist für die Landeskirche verpflichtend. 2Im Übrigen legt die Aufsicht führende Stelle fest, für welche weiteren Körperschaften eine Finanzplanung nach welcher Art und in welchem Umfang zu erstellen ist.
Bei einer Einführung der Outputorientierung regelt das Landeskirchenamt zu gegebener Zeit Näheres.
Verpflichtungsermächtigungen dürfen im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) maximal bis zur Höhe von 25 Prozent des Ansatzes der entsprechenden Haushaltsposition beschlossen werden.
11. Zu § 20 Sondervermögen
zu Absatz 1:
Im Haushalt sind nur die Zuweisungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
Im Haushalt sind nur die Zuweisungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
Die vom Landeskirchenamt erlassenen Regelungen für die Aufstellung, Ausführung und Prüfung des Haushalts finden Anwendung.
13. Zu § 22 Nachtragshaushalt
Bei der Auslegung der Erheblichkeit sind die Art der Körperschaft, der Umfang der Aktivitäten und örtliche Besonderheiten zu beachten.
14.1 zu Absatz 6:
Die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 müssen erfüllt sein.
Die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 müssen erfüllt sein.
14.2 zu Absatz 7:
Art, Umfang und Form der Budgetierung werden vom Landeskirchenamt festgelegt.
Art, Umfang und Form der Budgetierung werden vom Landeskirchenamt festgelegt.
zu Absatz 2:
1Bei der Auslegung der Erheblichkeit sind die Art der Körperschaft, der Umfang der Aktivitäten und örtliche Besonderheiten zu beachten. 2Grenzen für die Erheblichkeit können im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt festgelegt werden.
1Bei der Auslegung der Erheblichkeit sind die Art der Körperschaft, der Umfang der Aktivitäten und örtliche Besonderheiten zu beachten. 2Grenzen für die Erheblichkeit können im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt festgelegt werden.
16.1 zu Absatz 1 a) Stundung:
1Die Stundung einer Forderung bedeutet das Hinausschieben des Zeitpunktes ihrer Fälligkeit. 2Sie kann sich auf den vollen wie auch auf einen Teilbetrag beziehen. 3Die Stundung hat auf die Buchhaltung bei der kassenführenden Stelle keinen Einfluss. 4Mit der Stundung ist zu entscheiden, ob Stundungszinsen erhoben werden sollen. 5Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.
1Die Stundung einer Forderung bedeutet das Hinausschieben des Zeitpunktes ihrer Fälligkeit. 2Sie kann sich auf den vollen wie auch auf einen Teilbetrag beziehen. 3Die Stundung hat auf die Buchhaltung bei der kassenführenden Stelle keinen Einfluss. 4Mit der Stundung ist zu entscheiden, ob Stundungszinsen erhoben werden sollen. 5Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.
16.2 zu Absatz 1 b) Niederschlagung:
1Die Niederschlagung ist das Aussetzen der Verfolgung eines Anspruches; sie kann befristet werden. 2Durch eine Niederschlagung wird auf den Anspruch selbst nicht verzichtet, er kann, sobald dies Erfolg verspricht (z. B. Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners), wieder geltend gemacht werden, um eine unbeabsichtigte Verjährung zu vermeiden (zu den Verjährungsfristen vgl. §§ 195 ff BGB). 3Niedergeschlagene Forderungen sind wertzuberichtigen. 4Es ist zu beachten, dass Forderungen auch durch Nichtausübung verwirkt werden können, wenn sich die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. 5Dem Schuldner ist die Niederschlagung nicht mitzuteilen.
1Die Niederschlagung ist das Aussetzen der Verfolgung eines Anspruches; sie kann befristet werden. 2Durch eine Niederschlagung wird auf den Anspruch selbst nicht verzichtet, er kann, sobald dies Erfolg verspricht (z. B. Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners), wieder geltend gemacht werden, um eine unbeabsichtigte Verjährung zu vermeiden (zu den Verjährungsfristen vgl. §§ 195 ff BGB). 3Niedergeschlagene Forderungen sind wertzuberichtigen. 4Es ist zu beachten, dass Forderungen auch durch Nichtausübung verwirkt werden können, wenn sich die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. 5Dem Schuldner ist die Niederschlagung nicht mitzuteilen.
16.3 zu Absatz 1 c) Erlass:
1Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf einen Anspruch. 2Die Forderung ist abzuschreiben und der Erlass dem Schuldner mitzuteilen.
1Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf einen Anspruch. 2Die Forderung ist abzuschreiben und der Erlass dem Schuldner mitzuteilen.
17. Zu § 29 Anordnungen
17.1
Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet oder eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig.
Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet oder eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig.
17.2 zu Absatz 1:
17.2.1
Einzelanordnung:
1Anordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils eine einzahlende oder empfangsberechtigte Person innerhalb eines Rechnungsjahres. 2Dasselbe gilt für die Buchung von einzelnen oder wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen.
Einzelanordnung:
1Anordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils eine einzahlende oder empfangsberechtigte Person innerhalb eines Rechnungsjahres. 2Dasselbe gilt für die Buchung von einzelnen oder wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen.
Daueranordnung:
3Anordnung für wiederkehrende Zahlungen und für die Buchung von wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen, die für ein Rechnungsjahr oder auch darüber hinaus gilt.
3Anordnung für wiederkehrende Zahlungen und für die Buchung von wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen, die für ein Rechnungsjahr oder auch darüber hinaus gilt.
Sammelanordnung:
4Anordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte innerhalb eines Rechnungsjahres. 5Gleiches gilt für die Buchung von nicht zahlungswirksamen Vorgängen.
4Anordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte innerhalb eines Rechnungsjahres. 5Gleiches gilt für die Buchung von nicht zahlungswirksamen Vorgängen.
17.2.2
Anordnungen müssen enthalten:
Anordnungen müssen enthalten:
- die anordnende Stelle,
- den anzunehmenden, auszuzahlenden oder zu buchenden Betrag,
- die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person,
- den Fälligkeitstag, sofern die Zahlung nicht sofort fällig ist,
- die haushaltsbezogenen Zuordnungsmerkmale,
- den Zahlungs- oder Buchungsgrund,
- die Feststellungsvermerke,
- das Datum der Anordnung,
- die Unterschrift der zur Anordnung berechtigten Person.
17.2.3
Feststellungsvermerke nach 17.2.2 g) beziehen sich auf:
Feststellungsvermerke nach 17.2.2 g) beziehen sich auf:
- die sachliche Feststellung
Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt:- aa)
- die Richtigkeit der im Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben,
- bb)
- dass die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,
- cc)
- dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.
- die rechnerische Feststellung
Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass der zu buchende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Dieser Feststellungsvermerk schließt auch die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife) ein. - die fachtechnische Feststellung
Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit erstreckt sich auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellung, wenn für die sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse (z. B. auf bautechnischem oder ärztlichem Gebiet) erforderlich sind.
Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Feststellungsvermerken befugt ist. Hiervon ist die Finanzbuchhaltung zu unterrichten.
17.2.4
Mit der Unterschrift nach 17.2.2 i) wird die Gesamtverantwortung für die Anordnung einschließlich der Bestätigung nach § 29 Absatz 3 übernommen.
Mit der Unterschrift nach 17.2.2 i) wird die Gesamtverantwortung für die Anordnung einschließlich der Bestätigung nach § 29 Absatz 3 übernommen.
17.2.5
1Für Ausgangsrechnungen ist keine zusätzliche Anordnung nötig, wenn die Ausgangsrechnung die in 17.2.2 a) bis f) aufgeführten Angaben enthält; einer zusätzlichen Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bedarf es nicht. 2Bei automatisierten Verfahren kann auf die Angabe nach 17.2.2 e) verzichtet werden.
1Für Ausgangsrechnungen ist keine zusätzliche Anordnung nötig, wenn die Ausgangsrechnung die in 17.2.2 a) bis f) aufgeführten Angaben enthält; einer zusätzlichen Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bedarf es nicht. 2Bei automatisierten Verfahren kann auf die Angabe nach 17.2.2 e) verzichtet werden.
17.3 zu Absatz 4:
1Allgemeine Anordnungen können durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen zugelassen werden. 2Bei allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden. 3Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
1Allgemeine Anordnungen können durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen zugelassen werden. 2Bei allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden. 3Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
- Erträge, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen,
- regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, für die der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag feststehen (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser- und Stromgebühren),
- geringfügige Erträge und Aufwendungen,
- die Buchung von Inneren Verrechnungen.
4Die sachliche und nach Möglichkeit die rechnerische Richtigkeit ist jeweils mit der allgemeinen Anordnung zu bescheinigen.
#Abschnitt II
Rechnungswesen, Controlling und Buchführung
zu Buchstabe f)
Näheres im Hinblick auf Art, Umfang und Einführungszeitpunkt regelt das Landeskirchenamt.
Näheres im Hinblick auf Art, Umfang und Einführungszeitpunkt regelt das Landeskirchenamt.
19. Zu § 31 Organisation
19.1
Weitere Bestimmungen zur Finanzbuchhaltung sind in einer Dienstanweisung auf der Grundlage eines vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musters festzulegen.
Weitere Bestimmungen zur Finanzbuchhaltung sind in einer Dienstanweisung auf der Grundlage eines vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musters festzulegen.
19.2 zu Absatz 5:
1In besonders begründeten Einzelfällen kann nach Beschlussfassung des zuständigen Organs im Einvernehmen mit der kassenführenden Stelle ein örtliches Girokonto unterhalten werden. 2Dieses Girokonto muss auf den Namen der kirchlichen Körperschaft (ohne persönliche Namenszusätze) lauten und darf nur zur Abwicklung von Sammlungen, Kollekten u. a. verwendet werden. 3Über Guthaben darf nur durch Überweisung auf das Girokonto der kassenführenden Stelle verfügt werden. 4Andere Überweisungen, Lastschriften oder Barabhebungen sind unzulässig. 5Das zuständige Organ kann beschließen, dass die Verfügungsberechtigung für dieses Konto neben der kassenführenden Stelle auf eine Person, jedoch nicht die des Pfarrers oder der Pfarrerin, beschränkt wird. 6Eine mindestens quartalsweise Abrechnung mit der kassenführenden Stelle ist unter Beifügung der Kontoauszüge zu gewährleisten. 7Örtliche Konten unterliegen der Prüfungsaufsicht durch das zuständige Organ. 8Näheres regelt das Landeskirchenamt. 9Die Abrechnung dienstlicher Gelder mit Ausnahme der Handvorschüsse über Privatkonten ist unzulässig.
1In besonders begründeten Einzelfällen kann nach Beschlussfassung des zuständigen Organs im Einvernehmen mit der kassenführenden Stelle ein örtliches Girokonto unterhalten werden. 2Dieses Girokonto muss auf den Namen der kirchlichen Körperschaft (ohne persönliche Namenszusätze) lauten und darf nur zur Abwicklung von Sammlungen, Kollekten u. a. verwendet werden. 3Über Guthaben darf nur durch Überweisung auf das Girokonto der kassenführenden Stelle verfügt werden. 4Andere Überweisungen, Lastschriften oder Barabhebungen sind unzulässig. 5Das zuständige Organ kann beschließen, dass die Verfügungsberechtigung für dieses Konto neben der kassenführenden Stelle auf eine Person, jedoch nicht die des Pfarrers oder der Pfarrerin, beschränkt wird. 6Eine mindestens quartalsweise Abrechnung mit der kassenführenden Stelle ist unter Beifügung der Kontoauszüge zu gewährleisten. 7Örtliche Konten unterliegen der Prüfungsaufsicht durch das zuständige Organ. 8Näheres regelt das Landeskirchenamt. 9Die Abrechnung dienstlicher Gelder mit Ausnahme der Handvorschüsse über Privatkonten ist unzulässig.
20. Zu § 33 Controlling
In angemessenen Zeitabständen sind Auswertungen für Steuerungs- und Überwachungszwecke zu fertigen und den Budgetverantwortlichen zur Kenntnis zu geben (Unterjährige Auswertungen).
21.1 zu Absatz 1:
21.1.1
Die Geschäftsvorfälle sind nach zeitlicher Ordnung (Grundbuch) und nach sachlicher Ordnung (Hauptbuch) darzustellen.
Die Geschäftsvorfälle sind nach zeitlicher Ordnung (Grundbuch) und nach sachlicher Ordnung (Hauptbuch) darzustellen.
21.1.2
1Die Nebenbücher erweitern die Hauptbücher um Einzelinformationen. 2Nebenbücher können z. B. für die Personalabrechnung sowie die Debitoren-, Kreditoren- und Anlagenbuchhaltung geführt werden.
1Die Nebenbücher erweitern die Hauptbücher um Einzelinformationen. 2Nebenbücher können z. B. für die Personalabrechnung sowie die Debitoren-, Kreditoren- und Anlagenbuchhaltung geführt werden.
21.1.3
Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
21.1.4
Die Buchungsordnung umfasst die jeweils aktuellen vom Landeskirchenamt veröffentlichten Buchungsanweisungen, Festlegungen etc.
Die Buchungsordnung umfasst die jeweils aktuellen vom Landeskirchenamt veröffentlichten Buchungsanweisungen, Festlegungen etc.
21.2 zu Absatz 3:
Begründende Unterlagen sind Originalbelege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen, insbesondere Rechtsgrund und Gegenstand, erbracht wird.
Begründende Unterlagen sind Originalbelege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen, insbesondere Rechtsgrund und Gegenstand, erbracht wird.
21.3 zu Absatz 4:
Insbesondere sind das 4-Augen-Prinzip und die Funktionstrennung sicherzustellen.
Insbesondere sind das 4-Augen-Prinzip und die Funktionstrennung sicherzustellen.
Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger datenverarbeitungsgestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass
- fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,
- die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
- nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
- in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
- die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
- die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
- Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
- elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
- die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben,
- die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.
23. Zu § 37 Liquiditätsmanagement
23.1 zu Absatz 1:
23.1.1
Zum Liquiditätsmanagement gehören:
Zum Liquiditätsmanagement gehören:
- die Annahme von Einzahlungen,
- die Leistung von Auszahlungen,
- die Lastschriftmandate im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens,
- das außergerichtliche Mahnverfahrensowie
- die Verwaltung der Zahlungsmittel und Bestände auf Bankkonten.
23.1.2
Lastschriftmandate im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens dürfen nur durch die Finanzbuchhaltung erteilt werden.
Lastschriftmandate im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens dürfen nur durch die Finanzbuchhaltung erteilt werden.
23.1.3
Nach Ablauf des Zahlungsziels ist im Rahmen eines zeitnahen und geordneten Forderungsmanagements auf den Ausgleich der offenen Forderungen hinzuwirken (außergerichtliches Mahnverfahren).
Nach Ablauf des Zahlungsziels ist im Rahmen eines zeitnahen und geordneten Forderungsmanagements auf den Ausgleich der offenen Forderungen hinzuwirken (außergerichtliches Mahnverfahren).
23.2 zu Absatz 2:
Die erwirtschafteten Zinserträge fließen der kassenführenden Stelle zu; Zinsaufwendungen sind von dieser zu tragen.
Die erwirtschafteten Zinserträge fließen der kassenführenden Stelle zu; Zinsaufwendungen sind von dieser zu tragen.
23.3 zu Absatz 3:
Bei Geldeingängen ohne Anordnung ist diese sofort zu beantragen.
#Bei Geldeingängen ohne Anordnung ist diese sofort zu beantragen.
Abschnitt III
Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz
24. Zu § 39 Jahresabschluss
zu Absatz 3:
Der Jahresabschluss soll bis zum 30. April des folgenden Rechnungsjahres aufgestellt sein.
Der Jahresabschluss soll bis zum 30. April des folgenden Rechnungsjahres aufgestellt sein.
25. Zu § 46 Eigenkapital
25.1 zu Absatz 2 c):
Die Vorgaben über die Bildung eines Finanzhilfefonds gemäß § 4 Absatz 2 Finanzzuweisungsverordnung in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Ausführungsverordnung zur Finanzzuweisungsverordnung sind zu beachten.
Die Vorgaben über die Bildung eines Finanzhilfefonds gemäß § 4 Absatz 2 Finanzzuweisungsverordnung in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Ausführungsverordnung zur Finanzzuweisungsverordnung sind zu beachten.
25.2 zu Absatz 3:
1Handelt es sich um durch Gesetz zweckbestimmte Mittel, sind die Rücklagen den Pflichtrücklagen zuzuordnen. 2Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann durch Beschlussfassung des zuständigen Organs geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr und für einen anderen Zweck benötigt wird und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich geboten ist.
1Handelt es sich um durch Gesetz zweckbestimmte Mittel, sind die Rücklagen den Pflichtrücklagen zuzuordnen. 2Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann durch Beschlussfassung des zuständigen Organs geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr und für einen anderen Zweck benötigt wird und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich geboten ist.
26. Zu § 51 Ergebnisrechnung
zu Absatz 2:
Vor der Feststellung des Bilanzergebnisses sind im Rahmen des Jahresabschlusses vom Jahresergebnis zunächst die Pflichtrücklagen (§ 46 Absatz 2) sowie die Rücklagen aufgrund rechtlicher Vorgaben (insbesondere §§ 6, 7 FZuwVO) bzw. aufgrund von Auflagen im Zusammenhang mit der Mittelherkunft zu bilden bzw. aufzulösen.
Vor der Feststellung des Bilanzergebnisses sind im Rahmen des Jahresabschlusses vom Jahresergebnis zunächst die Pflichtrücklagen (§ 46 Absatz 2) sowie die Rücklagen aufgrund rechtlicher Vorgaben (insbesondere §§ 6, 7 FZuwVO) bzw. aufgrund von Auflagen im Zusammenhang mit der Mittelherkunft zu bilden bzw. aufzulösen.
27. Zu § 52 Anhang
27.1 zu Absatz 1:
Mandantenabhängig können weitere Angaben im Anhang gemacht werden.
Mandantenabhängig können weitere Angaben im Anhang gemacht werden.
27.2 zu Absatz 2:
1Im Anlagenspiegel sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Rechnungsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. 2In der Übersicht über die Forderungen und Verbindlichkeiten der kirchlichen Körperschaft ist der jeweilige Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Rechnungsjahres sowie Wertberichtigungen anzugeben.
1Im Anlagenspiegel sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Rechnungsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. 2In der Übersicht über die Forderungen und Verbindlichkeiten der kirchlichen Körperschaft ist der jeweilige Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Rechnungsjahres sowie Wertberichtigungen anzugeben.
Näheres regelt das Landeskirchenamt in der Eröffnungsbilanzverfügung.
#Abschnitt IV
Vermögen
29. Zu § 54 Vermögen
29.1 zu Absatz 2:
Küstereivermögen ist sonstiges Zweckvermögen für Kirchenmusik und Küsterdienst.
Küstereivermögen ist sonstiges Zweckvermögen für Kirchenmusik und Küsterdienst.
29.2 zu den Absätzen 3 und 4:
1Vermögensgegenstände sollen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. 2Eine Umschichtung innerhalb des Anlagevermögens ist zulässig, wenn dadurch die nachhaltige Aufgabenerfüllung besser gewährleistet wird.
1Vermögensgegenstände sollen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. 2Eine Umschichtung innerhalb des Anlagevermögens ist zulässig, wenn dadurch die nachhaltige Aufgabenerfüllung besser gewährleistet wird.
30.1 zu Absatz 1:
1Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf die sichere und Ertrag bringende Anlage von Finanzmitteln, sondern auf Beteiligungen, bei denen inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen. 2Bei Entscheidungen über solche Beteiligungen ist das Etatrecht des zuständigen Beschlussorgans zu beachten.
1Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf die sichere und Ertrag bringende Anlage von Finanzmitteln, sondern auf Beteiligungen, bei denen inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen. 2Bei Entscheidungen über solche Beteiligungen ist das Etatrecht des zuständigen Beschlussorgans zu beachten.
30.2 zu Absatz 2:
Zu den weitergehenden Prüfungsrechten und Berichtspflichten gehören z. B. das Prüfungsrecht des Amtes für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Berichte zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, zur Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, zur Liquidität und Rentabilität sowie verlustbringenden Geschäften und deren Ursachen.
#Zu den weitergehenden Prüfungsrechten und Berichtspflichten gehören z. B. das Prüfungsrecht des Amtes für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Berichte zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, zur Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, zur Liquidität und Rentabilität sowie verlustbringenden Geschäften und deren Ursachen.
Abschnitt V
Prüfungen, Entlastung und Aufsicht
31. Zu § 58 Aufsicht
zu Absatz 1:
Sind mehrere Kirchenkreise beteiligt, ist die Aufsicht einvernehmlich zu regeln.
#Sind mehrere Kirchenkreise beteiligt, ist die Aufsicht einvernehmlich zu regeln.
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
32. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zum Haushalts- und Rechnungswesengesetz (HRG) vom 16. Juni 2015 (KABl. S. 114) außer Kraft.