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Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 15. Juni 2021

KABl. S. 92

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung
31.Oktober 2023
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Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 29 der Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Finanzzuweisungsverordnung – FZuwVO) vom 26. Februar 2021 die folgende Ausführungsverordnung beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
(zu § 1 Absatz 2 FZuwVO)

( 1 ) Zur dauerhaften Verbesserung der Einnahmen soll in den Kirchengemeinden ein „Freiwilliges Kirchgeld“ erhoben werden. Ferner sollen Möglichkeiten der Errichtung von Förderkreisen und Stiftungen für die kirchliche Arbeit insgesamt oder für einzelne Arbeitsbereiche und Einrichtungen geprüft und angeregt werden.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften sind im Übrigen regelmäßig verpflichtet, insbesondere bei Baumaßnahmen, Anschaffung und Ersatzbeschaffung von Inventar, Instandhaltungsmaßnahmen, Durchführung von zeitlich befristeten Projekten und anderen nicht auf Dauer angelegten Maßnahmen, Möglichkeiten der Kofinanzierung durch Fundraising und Fördermittel zu prüfen und entsprechende Aktionen durchzuführen oder Anträge zu stellen.
( 3 ) Dabei ist regelhaft die Hilfe des Referates Spendenwesen des Landeskirchenamtes oder der mit diesen Fragen Beauftragten und/oder Ausgebildeten in den Regionen in Anspruch zu nehmen.
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§ 2
(zu § 2 Absatz 3 FZuwVO)

Liegt ein Gesamtverband auf dem Gebiet mehrerer Kirchenkreise, regeln diese ihre Zuständigkeit in einer kirchenrechtlichen Vereinbarung.
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Abschnitt II
Grundzuweisung

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§ 3
(zu § 3 FZuwVO)

Maßgebend für die Mitgliederzahl sind die dem Landeskirchenamt zum Stichtag (§ 2 Absatz 1 Satz 2 FZuwVO) im Rahmen des kirchlichen Meldeverfahrens gemeldeten statistischen Zahlen. Berücksichtigungsfähig sind nur Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der kirchlichen Körperschaft haben oder einer Kirchengemeinde gemäß Artikel 5 Absatz 3 und 4 Grundordnung angehören.
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§ 4
(zu § 4 Absatz 1 FZuwVO)

§ 3 gilt entsprechend.
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§ 5
(zu § 4 Absatz 2 FZuwVO)

( 1 ) Treuhänderisch zu verwaltende Kirchensteuermittel sind die den Kirchenkreisen nach der Finanzzuweisungsverordnung zur Weiterleitung an die in ihnen zusammengeschlossenen kirchlichen Körperschaften zugewiesenen Zuweisungen.
( 2 ) Die Kirchenkreise bilden je einen Finanzhilfefonds zur Sicherung des Haushaltsausgleichs der Haushalte der in ihnen zusammengeschlossenen kirchlichen Körperschaften. Leistungen aus diesem Fonds sollen ausschließlich zur Konsolidierung notleidender Haushalte gewährt werden. Dauernde Zuweisungen sind unzulässig.
( 3 ) Die Höhe des Finanzhilfefonds soll 5 % der Summe der Zuweisungen an den Kirchenkreis und die in ihm zusammengeschlossenen kirchlichen Körperschaften inklusive der Strukturausgleichsmittel nach § 16 FZuwVO betragen. Ausgenommen bei der Summenermittlung bleiben Zuweisungsmittel, die für Bauunterhaltungsmaßnahmen zugewiesen werden (§§ 6 und 7 FZuwVO).
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Abschnitt III
Zweckgebundene Zuweisungen

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Unterabschnitt 1
Zuweisungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden

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§ 6
(zu § 6 FZuwVO)

( 1 ) Besteht für Gebäude nur eine anteilige Bauunterhaltungspflicht, erfolgt die Zuweisung entsprechend dem Anteil.
( 2 ) Pfarrhäuser im Sinne des § 6 Absatz 1 FZuwVO sind nicht die Dienstwohnungen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Dekaninnen und Dekane.
( 3 ) Zuweisungen werden nur für Pfarrhäuser festgesetzt, die Dienstwohnung der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers sind. Die Zuweisung erfolgt an die Kirchengemeinde, in deren Gebiet nach Artikel 9 Grundordnung das Pfarrhaus steht. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt auf Antrag.
( 4 ) Der aktualisierte Baukostenindex im Sinne des § 6 Absatz 3 FZuwVO ist der Wiederherstellungswert für 1913/14 erstellte Wohngebäude einschließlich Umsatzsteuer (1914 = 1 Mark). Der aktualisierte Baukostenindex nach Satz 1 ist für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 der Index zum Stand 31.12.2020.
( 5 ) In Kirchen integrierte Gemeinderäume stellen keine gemischte Nutzung im Sinne des § 6 Absatz 4 FZuwVO dar.
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§ 7
(zu § 7 FZuwVO)

( 1 ) Bei der Berechnung des Anteils jedes Kirchenkreises an der Gesamtzuweisung für alle Kirchenkreise werden die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Gebäude und die Summe der Brandversicherungswerte dieser Gebäude berücksichtigt. Dabei werden die Brandversicherungswerte mit 60 % und die Gebäudeanzahl mit 40 % gewichtet.
( 2 ) Die baufachliche Einbeziehung des Landeskirchenamtes für Baumaßnahmen bleibt unberührt.
( 3 ) Dienstwohnungen der Dekaninnen und Dekane sind die den in der Verordnung über die Festlegung von Pfarrstellen für Dekaninnen und Dekane genannten Pfarrstellen zugeordneten Gebäude.
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§ 8
(zu §§ 6 und 7 FZuwVO)

Die nach §§ 6 und 7 FZuwVO an Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Kirchenkreise zugewiesenen Mittel dürfen bei Maßnahmen an Kirchengebäuden ausschließlich entsprechend der jeweiligen Gebäudekategorie verwendet werden. Der vom Landeskirchenamt bekannt gegebene Maßnahmenkatalog findet Anwendung. Bei nicht im Katalog aufgeführten baulichen Maßnahmen erfolgt die Entscheidung im Rahmen der vermögensaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 9
(zu § 8 FZuwVO)

Der Bewirtschaftungskostenindex wird jeweils neu festgesetzt, wenn sich der Verbraucherindex um mehr als 10 % gegenüber der letzten Festsetzung verändert hat. Eine Neufestsetzung des Bewirtschaftungskostenindexes erfolgt nicht für die Haushaltsjahre 2024 und 2025.
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Unterabschnitt 2
Zuweisungen für den Betrieb diakonischer Einrichtungen

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§ 10
(zu § 11 FZuwVO)

Die Diakoniezuweisung für den Betrieb regionaler Diakonischer Werke wird bei Zweckverbänden auf die beteiligten Kirchenkreise der Landeskirche nach Maßgabe des Verhältnisses der Zahl der Kirchenmitglieder der Kirchenkreise zueinander aufgeteilt. Die beteiligten Kirchenkreise können durch kirchenrechtliche Vereinbarungen einen anderen Verteilungsschlüssel festlegen.
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§ 11
(zu § 12 FZuwVO)

( 1 ) Die Diakoniezuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder wird bezogen auf die Summe des für die Abrechnung mit den Kommunen nach den Betriebsverträgen maßgeblichen Defizits zum 31. Dezember des dem maßgeblichen Haushaltszeitraum vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres je Kirchenkreis ermittelt. Dieses Defizit ist mit dem einheitlichen Wert von 9,7 % zu vervielfachen.
( 2 ) Ist das Ergebnis dieser Berechnung bei einem Kirchenkreis höher als 97 % der Summe der aus kirchlichen Mitteln aufzubringenden Eigenanteile bei der Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder, ist der Betrag entsprechend zu kappen.
( 3 ) Abweichend von der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 wird für den Kirchenkreis Schmalkalden die Zuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder als Pauschale fortgeschrieben.
( 4 ) Der auf die Personalkosten entfallende Anteil der nach den Absätzen 1 bis 3 berechneten Zuweisung ist um die Personalkostensteigerungen der kirchlichen Beschäftigten in Tageseinrichtungen für Kinder, die in den vom Rat der Landeskirche beschlossenen Haushaltseckdaten festgesetzt sind, zu erhöhen.
( 5 ) Ökumenische Tageseinrichtungen für Kinder werden bei der Berechnung der Diakoniezuweisung mit dem auf die beteiligte evangelische Körperschaft entfallenden Finanzierungsanteil berücksichtigt.
( 6 ) Tageseinrichtungen für Kinder anderer kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände bleiben bei der Berechnung der Diakoniezuweisung unberücksichtigt.
( 7 ) Die Übernahme neuer Tageseinrichtungen für Kinder und die Erweiterung bestehender Einrichtungen können bei der Berechnung der Diakoniezuweisung nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Umsetzung der Maßnahme vom Landeskirchenamt nach Vermögensaufsichtsgesetz genehmigt wurden. Die Genehmigung kann auch mit der Maßgabe erteilt werden, den entsprechenden Mehraufwand bei der Berechnung der Diakoniezuweisung nicht zu berücksichtigen.
( 8 ) Nach Maßgabe des durch das Haushaltsgesetz zu beschließenden Gesamtbudgets können Sonderzuweisungen festgesetzt werden.
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Unterabschnitt 3
Finanzierung der Kirchenkreisämter

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§ 12
(zu § 15 FZuwVO)

( 1 ) Personalkostenanteile der Verwaltung sollen bezogen auf die Summe der Einnahmen oder Ausgaben von Abrechnungsobjekten (Berechnungsgrundlage) erhoben werden, deren Ausgaben mindestens teilweise aus Drittmitteln finanziert werden. Sie können auf Abrechnungsobjekte erhoben werden, deren Finanzierung mindestens teilweise aus Einnahmen erfolgt, die dem Träger über die Zuweisungen nach §§ 3, 6 und 8 FZuwVO hinaus zufließen.
( 2 ) Werden Ausgaben in den Abrechnungsobjekten nach Absatz 1 auch aus Zuweisungsmitteln des Trägers nach §§ 3, 6 und 8 FZuwVO finanziert, ist dem Träger der auf diese Finanzierungsanteile entfallende Anteil des Personalkostenanteils der Verwaltung zu erstatten.
( 3 ) Die Erhebung eines Personalkostenanteils der Verwaltung darf nicht erfolgen auf
  1. Ausgaben von oder Einnahmen aus Umlagen nach §§ 19 bis 21 FZuwVO oder die Bereitstellung von Budgets,
  2. Ausgaben und Zuweisungen im Rahmen von Bauunterhaltungsmaßnahmen,
  3. Zuführungen an oder Entnahmen aus Rücklagen,
  4. Zuweisungen an Kirchengemeinden, Gesamtverbände und Kirchenkreise zur Haushaltssicherung,
  5. Vertretungskosten und
  6. Einziehung von Pachtzinsen für Pfarreivermögen.
Personalkostenanteile auf Abschreibungen und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nur erhoben werden, wenn nicht bereits auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. auf die erhaltenen Investitionszuschüsse ein Personalkostenanteil erhoben wurde.
( 4 ) Für die Veranlagung und Einziehung der Ortskirchensteuer (Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A und Kirchgeld) kann ein kostendeckendes Entgelt festgesetzt werden.
( 5 ) Wenn die verwaltungsmäßige Durchführung von besonderen Spendenaktionen dem Kirchenkreisamt übertragen wird, kann ein Personalkostenanteil der Verwaltung bis zur Höhe von sechs Prozent des Jahresaufkommens festgesetzt werden. Der Träger des Kirchenkreisamtes kann im Einzelfall die Höhe des Personalkostenanteils der Verwaltung senken oder von der Erhebung absehen.
( 6 ) Für besondere Dienstleistungen (z. B. Geschäftsführung von Diakoniestationen usw.) sind pauschalierte Aufwandsentschädigungen zu erheben. In besonderen Fällen kann die Bemessung der Pauschale auf die anfallenden Sachkosten beschränkt werden (z. B. Druck von Gemeindebriefen usw.). § 15 Absatz 2 FZuwVO findet keine Anwendung.
( 7 ) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Festsetzung des Berechnungsmaßstabes und die Höhe des Personalkostenanteils der Verwaltung nach § 15 Absatz 2 FZuwVO kann von den Kreissynoden im Falle der Bildung eines Zweckverbandes auf die Zweckverbandsvertretung oder, sofern eine solche nicht gebildet wird, auf den Zweckverbandsvorstand übertragen werden. Eine Übertragung auf den Zweckverbandsvorstand sollte nur erfolgen, wenn diesem auch Mitglieder der Kreissynoden der Mitgliedskirchenkreise angehören, die nicht Mitglied eines Kirchenkreisvorstandes sind.
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Abschnitt IV
Bedarfszuweisungen

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§ 13
(zu § 16 Absatz 1 FZuwVO)

§ 19 gilt entsprechend.
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§ 14
(zu § 17 FZuwVO)

( 1 ) Notzuweisungen können außer zum Zweck der Konsolidierung des Haushalts bewilligt werden, wenn außergewöhnliche finanzielle Belastungen einen Haushaltsausgleich im laufenden Haushaltsjahr nur mit unzumutbaren zusätzlichen Entnahmen aus Rücklagen ermöglichen. Außergewöhnliche Belastungen sind insbesondere
  1. Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
  2. einmalige Beiträge als Anlieger von Straßen,
  3. Erschließungskosten oder
  4. ein ungewöhnlich hoher Schaden, der unverzüglich behoben werden muss und für den Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht werden können.
( 2 ) Unabweisbarkeit liegt vor, wenn alle Möglichkeiten zur Vermeidung der finanziellen Notsituation genutzt wurden.
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§ 15
(zu § 18 FZuwVO)

Das Landeskirchenamt kann Vergabegrundsätze festlegen.
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Abschnitt V
Umlagen

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§ 16
(zu § 19 FZuwVO)

( 1 ) Die Umlage der Zweckverbände kann als ein nach Euro bestimmter Betrag bezogen auf die Anzahl der Gemeindeglieder als Bezugsgröße erhoben werden. Andere Bezugsgrößen oder Verteilungsmaßstäbe können in der Verbandssatzung geregelt werden.
( 2 ) Für Zweckverbände, deren Satzung die Erhebung der Umlage auf der Basis der bis 1998 geltenden Schlüsselzahlen oder Messzahlen der §§ 12 und 14 Absatz 1 des Finanzzuweisungsgesetzes vom 26. November 1997 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung festlegt, gilt die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 als vereinbart. Eine Änderung dieser Satzungen ist nicht erforderlich. In anderen Fällen ist die Notwendigkeit einer Änderung zu prüfen.
( 3 ) Ergibt sich die Höhe der Umlage nicht unmittelbar aus der Satzung, ist sie im Haushaltsbeschluss des Zweckverbandes festzusetzen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das zuständige Aufsichtsorgan.
( 4 ) Unabhängig von der Bestimmung des § 19 FZuwVO können die Mitglieder eines Zweckverbandes vereinbaren, diesem jährlich ein Budget zur Finanzierung seiner Aufgaben zuzuweisen. Das Budget soll so bemessen werden, dass daneben regelmäßig die Erhebung einer Umlage durch den Zweckverband entfällt. Einer Genehmigung durch das zuständige Aufsichtsorgan bedarf es nicht.
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§ 17
(zu § 20 FZuwVO)

Die mit dem Pfarramt verbundenen Kosten sind die Kosten für Sekretariat, Amtszimmerpauschale und Verwaltung, soweit sie zentral von der die Umlage erhebenden Kirchengemeinde getragen werden. Höhe und Bemessungsgrundlage der Umlage sind im Haushaltsbeschluss dieser Kirchengemeinde festzusetzen.
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Abschnitt VI
Festsetzungs- und Rechtsmittelverfahren

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§ 18
(zu § 25 FZuwVO)

Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kirchenkreise
Widersprüche gegen Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes sind an diesen zu richten. Hilft der Kirchenkreisvorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn unverzüglich dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vor.
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Abschnitt VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 19
(zu § 28 FZuwVO)

( 1 ) Die „entsprechende Summe der Zuweisungen 2021“ setzt sich für die Kirchengemeinden zusammen aus den in 2021 zugewiesenen Grundzuweisungen, den Grundbudgets für Pfarrstellen und Predigtstätten sowie den Budgets für die Bewirtschaftung der Gemeindehäuser.
( 2 ) Die „entsprechende Summe der Zuweisungen 2021“ setzt sich für die Kirchenkreise zusammen aus den in 2021 zugewiesenen Grundzuweisungen, den Budgets für die Bauunterhaltung der Gemeindehäuser, den Personalzuweisungen (inklusive der Zuweisungen zur Finanzierung von Stellen für Verwaltungsassistenzen in Kooperationsräumen, der Zuweisungen zur Ausstattung der Dekanatssekretariate mit einer Vollzeitstelle Sachbearbeitung, abzüglich eines Anteils für Stellen im Aufgabenbereich Kirchenmusik) sowie den Zuweisungen zur Finanzierung von „Stellen zur Stärkung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendarbeit“.
( 3 ) Für die Vergleichsberechnung werden bei den Zuweisungen 2021 folgende Anteile pauschal berücksichtigt:
  1. Für die Ermittlung der Zuweisung für die Bewirtschaftung der Gemeindehäuser wird die Berechnung nach § 31 Absatz 2 des Finanzzuweisungsgesetzes vom 26. November 1997 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zugrunde gelegt.
  2. Für die Anrechnung des Anteils für Stellen im Aufgabenbereich Kirchenmusik auf die Grundzuweisung der Kirchenkreise werden in analoger Anwendung von § 19 des Finanzzuweisungsgesetzes vom 26. November 1997 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung pauschal die Bruttopersonalkosten 2021 einer Vollzeitstelle Kirchenmusik (festgelegt im Haushaltsgesetz der Landeskirche 2020/2021) je 35.000 Mitglieder (Stand: 31.12.2018) angenommen.
  3. Die Zuweisungen zur Finanzierung der „Stellen zur Stärkung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendarbeit“ werden mit 66.700,00 Euro je genehmigter Stelle berücksichtigt.
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§ 20

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum Finanzzuweisungsgesetz (AVO-FZuwG) vom 1. Dezember 2009 (KABl. 12a/2009 S. 25), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Finanzzuweisungsgesetz vom 23. Januar 2018 (KABl. S. 34) außer Kraft.