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  • 581 Ausführungsbestimmungen zum HRG
  • 588 KG zur Regelung der Zusammenarbeit kirchl. Körperschaften im Zusammenhang mit § 2b des Umsatzsteuergesetzes
  • 590 Kirchengesetz über die Kirchenkreisämter
  • 607 Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände
  • 607b Festlegung von Mindeststandards gemäß § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände
Verweisen auf

607c Ausführungsverordnung zur Finanzzuweisungsverordnung

Verweist nach
Verweisen nach
  • 1 Grundordnung 1 Grundordnung
  • 80 Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände 80 Kirchengesetz über die Gesamt- und Zweckverbände
  • 607 Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände 607 Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände