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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchengesetz über die Kirchenkreisämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 29. April 2005
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 24. April 2015 |
§ 1
Grundsatz und Name
(
1
)
Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Organisation der kirchlichen Verwaltung im Bereich der Kirchenkreise.
(
2
)
1 Die Verwaltungseinrichtungen führen die Bezeichnung Kirchenkreisamt. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 2
Träger der Kirchenkreisämter
1 Träger eines Kirchenkreisamtes können ein Kirchenkreis, ein von mehreren Kirchenkreisen gebildeter Zweckverband sowie ein Gesamtverband sein, dem alle Kirchengemeinden eines Kirchenkreises angehören. 2 Einziges Organ eines solchen Zweckverbandes soll der Verbandsvorstand sein.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Die Kirchenkreisämter unterstützen und fördern die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Kirchengemeinden und Verbände unter Beachtung des Selbstverwaltungsrechts nach Artikel 12 Absatz 1 Grundordnung bei der Geschäfts- und Haushaltsführung sowie bei der Wirtschaftsführung rechtlich unselbstständiger Einrichtungen.
(
2
)
Die Kirchenkreisämter nehmen dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Finanzverwaltung, einschließlich Haushalts- und Rechnungswesen sowie Vermögensverwaltung
- 1 Personalverwaltung für Mitarbeitende und Auszubildende. 2 Davon unberührt bleiben die Zuständigkeiten des Landeskirchenamtes.
- Die Berufsausbildung in den Kirchenkreisämtern nach dem Berufsbildungsgesetz
- Verwaltung von Tageseinrichtungen für Kinder
- Verwaltung von Bau-, Grundstücks- und Wohnungsangelegenheiten
- Kirchliches Meldewesen
- Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik
- Verwaltung von Einrichtungen, die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden.
(
3
)
1 Für die Kirchenkreise nehmen die Kirchenkreisämter die Aufgaben nach Absatz 2 wahr. 2 Ferner unterstützen sie die Kirchenkreise bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Haushalts- und Vermögensaufsicht und wirken bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen der Leitungsorgane sowie bei der Ausführung von deren Beschlüssen mit.
(
4
)
1 Die kirchlichen Körperschaften sowie Dritte können den Kirchenkreisämtern mit Zustimmung des Trägers nach § 2 aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung weitere Aufgaben übertragen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können die Kirchenkreisämter auch die Verwaltung von Stiftungen übernehmen. 3 In der Vereinbarung ist die Höhe des für die Erfüllung der Aufgabe zu zahlenden Entgeltes zu regeln. 4 Die Höhe des Entgeltes soll regelmäßig kostendeckend kalkuliert werden.
(
5
)
Für ihre Träger nehmen die Kirchenkreisämter die Aufgaben nach Absatz 2 wahr.
Ferner erledigen sie folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Leitungsorgans und Führung der täglichen Geschäfte
- Vorbereitung der Finanzplanung und Ausführung des Haushalts.
(
6
)
1 Das Landeskirchenamt kann die Kirchenkreisämter im landeskirchlichen Interesse mit weiteren Verwaltungsaufgaben beauftragen. 2 Der zuständige Dekan oder die zuständige Dekanin wird rechtzeitig informiert.
#§ 4
Auskünfte
(
1
)
Die Kirchenkreisämter sind verpflichtet, ihrem Träger und den Körperschaften und Einrichtungen, für die sie Aufgaben nach § 3 wahrnehmen, Einsicht in alle diese betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(
2
)
Die Körperschaften und Einrichtungen nach Absatz 1 sind verpflichtet, den Kirchenkreisämtern die zur Auftragserledigung erforderlichen Informationen zu geben, entsprechende Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
#§ 5
Personal
(
1
)
Das Personal besteht aus der leitenden Person, deren Stellvertretung und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitenden.
(
2
)
1 Die leitende Person soll in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden und ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. 2 Ihr obliegt insbesondere die Führung der Geschäfte im Rahmen des beschlossenen Haushalts des Kirchenkreisamtes. 3 Sie ist den Mitarbeitenden des Kirchenkreisamtes vorgesetzt. 4 Es können ihr weitere Geschäftsführungsaufgaben mit Zustimmung des jeweiligen Trägers übertragen werden.
(
3
)
1 Der zuständige Dekan oder die zuständige Dekanin ist der oder die Vorgesetzte der leitenden Person. 2 Bei einem von einem Zweckverband getragenen Kirchenkreisamt ist der oder die von dem Verbandsvorstand bestimmte Dekan oder Dekanin der oder die Vorgesetzte.
(
4
)
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nimmt die Berufung und Abberufung der Mitarbeitenden, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, nach Anhörung des jeweiligen Trägers vor. 2 Die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der leitenden Person und deren Stellvertretung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
5
)
Mitarbeitende des Kirchenkreisamtes dürfen nicht in derselben Angelegenheit unterstützend für die Kirchengemeinden sowie ihrer Verbände und im Rahmen der Aufsichtsverwaltung tätig sein.
#§ 6
Finanzierung und Wirtschaftsführung
(
1
)
Die Finanzierung der Kirchenkreisämter erfolgt nach dem Finanzzuweisungsgesetz (FZuwG) und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
(
2
)
Die Finanzierung eines von mehreren Kirchenkreisen betriebenen Kirchenkreisamtes ist gesondert zu vereinbaren.
(
3
)
1 Die Kirchenkreisämter sind zur sparsamen und zweckmäßigen Wirtschaftsführung verpflichtet. 2 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel müssen sie in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
#§ 7
Tagungen der Kirchenkreisamtsleitungen
(
1
)
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ruft die leitenden Personen der Kirchenkreisämter regelmäßig zu Tagungen zusammen. 2 Sie dienen der gegenseitigen Beratung und Koordination der Arbeit. 3 Dabei sollen auch Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung erörtert werden.
(
2
)
Zwischen diesen Tagungen soll sich das Landeskirchenamt mit Vertretern aus dem Kreis der leitenden Personen bei wichtigen Fragen abstimmen.
#§ 8
Ausführungsbestimmungen
Soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben und zu einer sachgemäßen Zusammenarbeit mit der Landeskirche und den jeweiligen Trägern einheitlicher Verfahren bedarf, kann das Landeskirchenamt die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen.
#§ 9
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Zugleich wird die Geschäftsanweisung für die Kirchlichen Rentämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. Dezember 1978 (KABl. S. 17) aufgehoben.