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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchengesetz über die Kirchenkreisämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 29. April 2005
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 24. April 2015 | |
2 | Kirchengesetz | 23. November 2022 |
§ 1
Grundsatz und Name
(
1
)
Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Organisation der kirchlichen Verwaltung im Bereich der Kirchenkreise.
(
2
)
1 Die Verwaltungseinrichtungen führen die Bezeichnung Kirchenkreisamt. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 2
Träger der Kirchenkreisämter
1 Träger eines Kirchenkreisamtes können ein Kirchenkreis, ein von mehreren Kirchenkreisen gebildeter Zweckverband sowie ein Gesamtverband sein, dem alle Kirchengemeinden eines Kirchenkreises angehören. 2 Einziges Organ eines solchen Zweckverbandes soll der Verbandsvorstand sein.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Die Kirchenkreisämter unterstützen und fördern die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Kirchengemeinden und Verbände unter Beachtung des Selbstverwaltungsrechts nach Artikel 12 Absatz 1 Grundordnung bei der Geschäfts- und Haushaltsführung sowie bei der Wirtschaftsführung rechtlich unselbstständiger Einrichtungen.
(
2
)
Die Kirchenkreisämter nehmen dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Finanzverwaltung, einschließlich Haushalts- und Rechnungswesen sowie Vermögensverwaltung
- 1 Personalverwaltung für Mitarbeitende und Auszubildende. 2 Davon unberührt bleiben die Zuständigkeiten des Landeskirchenamtes.
- Die Berufsausbildung in den Kirchenkreisämtern nach dem Berufsbildungsgesetz
- Verwaltung von Tageseinrichtungen für Kinder
- Verwaltung von Bau-, Grundstücks- und Wohnungsangelegenheiten
- Kirchliches Meldewesen
- Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik
- Verwaltung von Einrichtungen, die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden.
- Leistungsabrechnung für Diakoniestationen
- Geschäftsführung für Diakoniestationen
- Geschäftsführung für Tageseinrichtungen für Kinder
- Geschäftsführung für Gesamtverbände, Zweckverbände und Kirchengemeinden.
Eine Übertragung dieser Aufgaben der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände auf natürliche Personen, die nicht eigene Beschäftigte sind, oder juristische Personen des Privatrechts ist ausgeschlossen.
(
4
)
1 Für die Kirchenkreise nehmen die Kirchenkreisämter die Aufgaben nach Absatz 2 wahr. 2 Ferner unterstützen sie die Kirchenkreise bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Haushalts- und Vermögensaufsicht und wirken bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen der Leitungsorgane sowie bei der Ausführung von deren Beschlüssen mit.
(
5
)
1 Die Kirchenkreisämter sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Aufgaben in dem Umfang, der sich aus der Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes ergibt, für die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände ihres Zuständigkeitsbereiches wahrzunehmen. 2 Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände sind verpflichtet, für sich und ihre rechtlich unselbständigen Einrichtungen, die in Absatz 2 genannten Aufgaben in dem Umfang, der sich aus der Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 ergibt, von dem zuständigen Kirchenkreisamt wahrnehmen zu lassen. 3 Eine Übertragung dieser Aufgaben der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ist ausgeschlossen.
(
6
)
1 Mit Zustimmung des Trägers des regional zuständigen Kirchenkreisamtes können Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 auf andere Kirchenkreisämter oder das Landeskirchenamt übertragen werden. 2 Die Übertragung der Aufgaben sowie deren Finanzierung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren.
(
7
)
1 Die Kirchenkreisämter verwalten die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese die Verwaltung nicht selbst wahrnehmen. 2 Die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren.
(
8
)
1 Die kirchlichen Körperschaften sowie Dritte können den Kirchenkreisämtern mit Zustimmung des Trägers nach § 2 aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung weitere Aufgaben übertragen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können die Kirchenkreisämter auch die Verwaltung von Stiftungen übernehmen. 3 In der Vereinbarung ist die Höhe des für die Erfüllung der Aufgabe zu zahlenden Entgeltes zu regeln. 4 Die Höhe des Entgeltes soll regelmäßig kostendeckend kalkuliert werden.
(
9
)
Für ihre Träger nehmen die Kirchenkreisämter die Aufgaben nach Absatz 2 wahr.
Ferner erledigen sie folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Leitungsorgans und Führung der täglichen Geschäfte
- Vorbereitung der Finanzplanung und Ausführung des Haushalts.
(
10
)
1 Das Landeskirchenamt kann die Kirchenkreisämter im landeskirchlichen Interesse mit weiteren Verwaltungsaufgaben beauftragen. 2 Der zuständige Dekan oder die zuständige Dekanin wird rechtzeitig informiert.
#§ 4
Auskünfte
(
1
)
Die Kirchenkreisämter sind verpflichtet, ihrem Träger und den Körperschaften und Einrichtungen, für die sie Aufgaben nach § 3 wahrnehmen, Einsicht in alle diese betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(
2
)
Die Körperschaften und Einrichtungen nach Absatz 1 sind verpflichtet, den Kirchenkreisämtern die zur Auftragserledigung erforderlichen Informationen zu geben, entsprechende Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
#§ 5
Personal
(
1
)
Das Personal besteht aus der leitenden Person, deren Stellvertretung und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitenden.
(
2
)
Die leitende und die stellvertretende leitende Person sollen in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden. Falls die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis nicht möglich ist, ist die Person
- 1.)
- eine vom Kirchenkreis beschäftigte Person, sofern das Kirchenkreisamt eine unselbständige Einrichtung des Kirchenkreises ist, oder
- 2.)
- eine vom Zweckverband Kirchenkreisamt beschäftigte Person.
Eine Übertragung der Leitungsaufgabe auf andere natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts ist ausgeschlossen.
Sofern zur Unterstützung der leitenden Personen eine Person zugewiesen wird, gelten Sätze 1 und 2 entsprechend.
(
3
)
1 Die leitende Person ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. 2 Ihr obliegt insbesondere die Führung der Geschäfte im Rahmen des beschlossenen Haushalts des Kirchenkreisamtes. 3 Sie ist den Mitarbeitenden des Kirchenkreisamtes vorgesetzt. 4 Es können ihr weitere Geschäftsführungsaufgaben mit Zustimmung des jeweiligen Trägers übertragen werden.
(
4
)
1 Der zuständige Dekan oder die zuständige Dekanin ist der oder die Vorgesetzte der leitenden Person. 2 Bei einem von einem Zweckverband getragenen Kirchenkreisamt ist der oder die von dem Verbandsvorstand bestimmte Dekan oder Dekanin der oder die Vorgesetzte.
(
5
)
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nimmt die Berufung und Abberufung der Mitarbeitenden, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, nach Anhörung des jeweiligen Trägers vor. 2 Die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der leitenden Person und deren Stellvertretung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
6
)
Mitarbeitende des Kirchenkreisamtes dürfen nicht in derselben Angelegenheit unterstützend für die Kirchengemeinden sowie ihrer Verbände und im Rahmen der Aufsichtsverwaltung tätig sein.
#§ 6
Finanzierung und Wirtschaftsführung
(
1
)
Die Finanzierung der Kirchenkreisämter erfolgt nach dem Finanzzuweisungsgesetz (FZuwG) und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
(
2
)
Die Finanzierung eines von mehreren Kirchenkreisen betriebenen Kirchenkreisamtes ist auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gesondert zu vereinbaren.
(
3
)
1 Die Kirchenkreisämter sind zur sparsamen und zweckmäßigen Wirtschaftsführung verpflichtet. 2 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel müssen sie in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
#§ 7
Tagungen der Kirchenkreisamtsleitungen
(
1
)
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ruft die leitenden Personen der Kirchenkreisämter regelmäßig zu Tagungen zusammen. 2 Sie dienen der gegenseitigen Beratung und Koordination der Arbeit. 3 Dabei sollen auch Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung erörtert werden.
(
2
)
Zwischen diesen Tagungen soll sich das Landeskirchenamt mit Vertretern aus dem Kreis der leitenden Personen bei wichtigen Fragen abstimmen.
#§ 8
Ausführungsbestimmungen
(
1
)
Soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben und zu einer sachgemäßen Zusammenarbeit mit der Landeskirche und den jeweiligen Trägern einheitlicher Verfahren bedarf, kann das Landeskirchenamt die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen.
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann zur näheren Bestimmung der in § 3 Absatz 2 genannten Aufgaben der Kirchenkreisämter eine Rechtsverordnung erlassen.
#§ 9
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Zugleich wird die Geschäftsanweisung für die Kirchlichen Rentämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. Dezember 1978 (KABl. S. 17) aufgehoben.