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Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Finanzzuweisungsverordnung – FZuwVO)1#

Vom 26. Februar 2021

KABl. S. 35

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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsätze zu den Finanzzuweisungen

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände (kirchliche Körperschaften) erhalten Finanzzuweisungen aus der Landeskirchensteuer in Form von Budgets (§ 3 Absätze 1 bis 3 Kirchensteuerordnung).
( 2 ) Sie sollen daneben Maßnahmen zur Erzielung weiterer Einnahmen planen und durchführen.
( 3 ) Die Zuweisungen sind mit den sonstigen Einnahmen dazu bestimmt, die kirchlichen Körperschaften zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu befähigen.
( 4 ) Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben kann der Rat der Landeskirche Mindeststandards festlegen.
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§ 2
Allgemeine Regeln

( 1 ) Die zur Ermittlung der für die Berechnung der Höhe der Zuweisungen erforderlichen Zahlen und Sachverhalte sind dem Landeskirchenamt durch die kirchlichen Körperschaften auf Anforderung mitzuteilen. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des dem maßgeblichen Haushaltszeitraum vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres.
( 2 ) Ergeben sich bei der Berechnung der Zuweisungen Bruchteile, werden diese nach allgemeinen mathematischen Grundsätzen auf den nächsthöheren oder niedrigeren vollen Wert in Euro gerundet.
( 3 ) Sind Kirchengemeinden in einem Gesamtverband zusammengeschlossen, erhält der Gesamtverband die Zuweisungen nach dieser Verordnung. Das Gleiche gilt für einen Kirchenkreis, dem mit Genehmigung des Rates der Landeskirche Aufgaben eines Gesamtverbandes übertragen sind.
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Abschnitt II
Grundzuweisung

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§ 3
Grundzuweisung an Kirchengemeinden

Kirchengemeinden erhalten eine gemeindegliederbezogene Grundzuweisung. Die Höhe der Grundzuweisung ergibt sich aus der Vervielfachung des Zuweisungsbetrages pro Gemeindeglied mit der Anzahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinde. Die Festsetzung des Zuweisungsbetrages pro Gemeindeglied erfolgt im Haushaltsgesetz der Landeskirche unter Berücksichtigung der vom Rat der Landeskirche beschlossenen Haushaltseckdaten.
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§ 4
Grundzuweisung an Kirchenkreise

( 1 ) Kirchenkreise erhalten eine gemeindegliederbezogene Grundzuweisung. Die Höhe der Grundzuweisung ergibt sich aus der Vervielfachung des Zuweisungsbetrages pro Gemeindeglied mit der Anzahl der Gemeindeglieder des Kirchenkreises. Die Festsetzung des Zuweisungsbetrages pro Gemeindeglied erfolgt im Haushaltsgesetz der Landeskirche unter Berücksichtigung der vom Rat der Landeskirche beschlossenen Haushaltseckdaten.
( 2 ) Die Kirchenkreise unterstützen die in ihnen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und von diesen gebildeten Verbände bei der Planung und Finanzierung ihrer Aufgaben. Sie haben insbesondere treuhänderisch für die in ihnen zusammengeschlossenen kirchlichen Körperschaften Kirchensteuermittel zu verwalten und Fonds für Finanzhilfen zu errichten sowie Haushaltszuweisungen zu gewähren (Übertragung von Aufgaben nach Artikel 64 Absatz 4 Grundordnung auf die Kirchenkreise).
( 3 ) Die Aufgaben nach Absatz 2 können durch kirchenrechtliche Vereinbarung (Artikel 72 Nr. 8 Grundordnung) auf einen Gesamt- oder Zweckverband übertragen werden, wenn der übertragende Kirchenkreis und bei einer Übertragung auf einen Gesamtverband auch die den Kirchenkreis bildenden Kirchengemeinden dem Verband als Mitglieder angehören.
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Abschnitt III
Zweckgebundene Zuweisungen

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Unterabschnitt 1
Zuweisungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden

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§ 5
Allgemeines

Die Zuweisungen für die Bauunterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, die im Eigentum von Kirchengemeinden oder von kirchlichen Verbänden stehen, erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnitts. Entsprechendes gilt für Gebäude, für die Unterhaltungsverpflichtungen dieser Zuweisungsempfänger bestehen.
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§ 6
Zuweisung für Bauunterhaltung an Kirchengemeinden und kirchliche Verbände

( 1 ) Die Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbände erhalten Zuweisungen für den Bauunterhalt der Kirchen, Pfarrhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder. Damit haben sie ihre Baumaßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen und zu finanzieren, bei denen die nach DIN 276 ermittelten Baukosten ohne Nebenkosten den Betrag von 10.000,00 Euro pro Maßnahme nicht übersteigen. Festgestellte Gebäudeschäden sind unverzüglich zu beheben. Nicht verbrauchte Zuweisungen sind zweckgebunden der Bauunterhaltungsrücklage zuzuführen.
( 2 ) Die Höhe der Zuweisungen für Bauunterhaltungsmaßnahmen wird ermittelt, indem der Gebäudewiederbeschaffungswert wie folgt vervielfacht wird:
für Kirchen
mit 0,25 Prozent,
für Pfarrhäuser
mit 0,40 Prozent,
für Tageseinrichtungen für Kinder
mit 0,50 Prozent.
( 3 ) Der Gebäudewiederbeschaffungswert errechnet sich aus dem Brandversicherungswert des Gebäudes und seiner Ausstattung auf der Basis von 1914 vervielfacht mit dem aktualisierten Baukostenindex.
( 4 ) Bei gemischter Nutzung von Gebäuden wird der Gebäudewiederbeschaffungswert im Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt.
( 5 ) Die Zuweisungen für den Bauunterhalt der Tageseinrichtungen für Kinder werden nur gewährt, soweit eine kirchliche Körperschaft verpflichtet ist, die Kosten für die Gebäudeunterhaltung zu tragen. Die Zuweisungen werden nach Maßgabe des mit der jeweiligen Kommune abgeschlossenen Betriebsvertrags oder einer anderen vertraglichen Regelung um den entsprechenden kommunalen Zuschuss gekürzt. Zweckverbände, die zur Bauunterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder verpflichtet sind, erhalten keine Zuweisung für Gebäude, die im Eigentum einer anderen kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände stehen.
( 6 ) Verpflichtungen der Landeskirche an Gebäuden im Patronat gemäß Artikel 7 des Hessischen Staatskirchenvertrags bleiben unberührt. Eigentümer dieser Gebäude erhalten im Rahmen der Patronatserfüllung eine Zuweisung für den Bauunterhalt nach Absatz 1.
( 7 ) Leistungsverpflichtungen Dritter für den Bauunterhalt der Kirchengebäude und Pfarrhäuser werden angerechnet.
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§ 7
Zuweisung für Bauunterhaltung an Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenkreise erhalten eine Zuweisung für notwendige Baumaßnahmen der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände oder Kirchenkreise für Kirchen, Pfarrhäuser, Dienstwohnungen der Dekaninnen und Dekane und Tageseinrichtungen für Kinder, deren nach DIN 276 ermittelte Baukosten ohne Nebenkosten pro Bauprojekt den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigen. Die Höhe der Gesamtzuweisung für alle Kirchenkreise wird im Haushaltsgesetz der Landeskirche festgesetzt. Über Anträge der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände entscheidet der Kirchenkreisvorstand. Nicht verbrauchte Zuweisungen sind zweckgebunden der Bauunterhaltungsrücklage zuzuführen.
( 2 ) Für Gebäude, die als Dienstwohnung der Dekanin oder des Dekans genutzt werden und die im Eigentum einer Kirchengemeinde, eines kirchlichen Verbandes oder eines Kirchenkreises stehen, erhält der zur Bauunterhaltung verpflichtete Kirchenkreis eine Zuweisung analog der Zuweisung für Pfarrhäuser nach § 6.
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§ 8
Zuweisung für Bewirtschaftungskosten

Kirchengemeinden erhalten eine Zuweisung für die Bewirtschaftung der von ihnen genutzten Kirchen. Damit haben sie die in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) genannten Kosten (Betriebskosten) zu finanzieren. Die Zuweisung setzt sich für jede Kirche zusammen aus einem Sockelbetrag von 500,00 Euro und einer Heizkostenpauschale. Dieser Pauschalbetrag ergibt sich, indem der beheizbare Bruttorauminhalt des Gebäudes mit den durchschnittlichen Bewirtschaftungskosten je Kubikmeter (Bewirtschaftungskostenindex) vervielfacht wird; ist der beheizbare Bruttorauminhalt des Gebäudes nicht bekannt, wird stattdessen der durch den Wert 50 geteilte Brandversicherungswert von 1914 der Kirche bei der Berechnung zugrunde gelegt. Der Bewirtschaftungskostenindex wird durch Verordnung des Landeskirchenamtes festgesetzt.
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§ 9
Baumittel in der Verwaltung der Landeskirche

Dem Landeskirchenamt wird ein bestimmter Teil der Landeskirchensteuer als Komplementärmittel zur zentralen Vergabe von Fördermitteln für Denkmalpflege, Orgelbaumaßnahmen und Unterstützung der Förderung durch die Stiftung Kirchenerhaltungsfonds zugewiesen.
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Unterabschnitt 2
Zuweisungen für den Betrieb diakonischer Einrichtungen

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§ 10
Allgemeines

Die Kirchenkreise erhalten Zuweisungen für den Betrieb regionaler Diakonischer Werke (§ 17 Diakoniegesetz) und zur Förderung des Betriebs von Tageseinrichtungen für Kinder.
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§ 11
Zuweisung für den Betrieb regionaler Diakonischer Werke

Für den Betrieb der regionalen Diakonischen Werke wird im Haushaltsgesetz der Landeskirche ein Budget festgesetzt. Die Verteilung des Budgets erfolgt nach Maßgabe eines durch Verordnung des Landeskirchenamtes als Anteil vom Hundert festzulegenden Budgetanteils je regionalem Diakonischen Werk.
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§ 12
Zuweisung für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder

Zur Förderung des Betriebs von Tageseinrichtungen für Kinder wird im Haushaltsgesetz der Landeskirche ein Budget festgesetzt, welches zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Anteile der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder zu verwenden ist.
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Unterabschnitt 3
Finanzierung der Kirchenkreisämter

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§ 13
Allgemeines

( 1 ) Die Aufwendungen der Kirchenkreisämter sind aus der Zuweisung nach § 14, aus dem Personalkostenanteil der Verwaltung (§ 15) sowie aus sonstigen Erträgen zu finanzieren.
( 2 ) Reichen die Mittel nach Absatz 1 im Einzelfall zur Deckung der Aufwendungen nicht aus, sind Fehlbeträge von den sie tragenden Kirchenkreisen auszugleichen.
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§ 14
Kirchenkreisamtszuweisung

Kirchenkreise erhalten eine Kirchenkreisamtszuweisung. Sie beträgt 13 Prozent der Summe aus der Grundzuweisung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise (§§ 3 und 4) und der Gebäudezuweisung (§§ 6 bis 8).
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§ 15
Personalkostenanteil der Verwaltung

( 1 ) Die Berechnungsgrundlage für den Personalkostenanteil der Verwaltung ist die Summe der Einnahmen oder der Ausgaben einzelner Abrechnungsobjekte der angeschlossenen Körperschaften.
( 2 ) Berechnungsgrundlage und Höhe des Personalkostenanteils als Wert vom Hundert sind in den Haushaltsbeschlüssen der Kirchenkreise festzusetzen.
( 3 ) In die Berechnungsgrundlage sollen gegenseitige Leistungen kirchlicher Körperschaften nur einmal einbezogen werden. Zuweisungen, die Berechnungsgrundlage der Kirchenkreisamtszuweisung sind (§ 14), dürfen in die Berechnungsgrundlage nicht einbezogen werden. Bei der Zugrundelegung der Einnahmen als Berechnungsgrundlage dürfen in der gleichen Sache entweder nur Erträge oder nur Einzahlungen einbezogen werden. Bei der Zugrundelegung der Ausgaben als Berechnungsgrundlage ist analog zu verfahren.
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Abschnitt IV
Bedarfszuweisungen

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§ 16
Strukturausgleich

( 1 ) Kirchenkreise, bei denen die Summe der Grundzuweisungen nach den §§ 3 und 4 der Gesamtheit aller Kirchengemeinden eines Kirchenkreises einschließlich des Kirchenkreises im Jahr 2022 mehr als 10 Prozent geringer ist als die Summe der entsprechenden Zuweisungen im Jahr 2021, erhalten jährlich einen Strukturausgleich in Höhe des 10 Prozent übersteigenden Differenzbetrages.
( 2 ) Das Landeskirchenamt überprüft mit dem Finanzausschuss regelmäßig die weitere Notwendigkeit des Strukturausgleichs nach Absatz 1.
( 3 ) Der Rat der Landeskirche kann aufgrund der Überprüfung nach Absatz 2 den Strukturausgleich durch Verordnung anpassen oder aufheben.
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§ 17
Notzuweisung

( 1 ) Dem Landeskirchenamt wird ein jährlicher Betrag aus der Landeskirchensteuer zugewiesen, der zweckbestimmt ist zur Behebung finanzieller Notsituationen kirchlicher Körperschaften.
( 2 ) Die Mittel werden vom Landeskirchenamt grundsätzlich als einmalige Notzuweisung auf Antrag bewilligt. Die Bewilligung setzt eine Prüfung der Unabweisbarkeit der finanziellen Notsituation voraus und ist nachrangig zu gewähren.
( 3 ) Zweckverbände, an denen sich andere kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände beteiligen, treffen eine Regelung über die Beteiligung der anderen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in finanziellen Notlagen.
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§ 18
Zuweisungen für besondere Zwecke

Im Haushaltsgesetz der Landeskirche können Zuweisungen für besondere Zwecke festgesetzt werden.
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Abschnitt V
Umlagen

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§ 19
Zweckverbandsumlage

Zweckverbände erheben zur Finanzierung ihrer nicht durch anderweitige Erträge gedeckten Aufwendungen eine Umlage von ihren Mitgliedern. Art und Höhe der Umlage werden in der Zweckverbandssatzung festgelegt. Lässt die Zweckverbandssatzung eine Festsetzung des Verteilungsschlüssels oder des Hebesatzes durch den Zweckverbandsvorstand zu, bedarf dieser Beschluss zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die für die Haushaltsaufsicht zuständige Stelle.
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§ 20
Kirchspielumlage

Kirchengemeinden, die einem Kirchspiel angehören und die mit dem gemeinsamen Pfarramt verbundene Kosten zu tragen haben, erheben zur Deckung dieser Kosten eine Kirchspielumlage.
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§ 21
Kirchenkreisumlage

( 1 ) Soweit die Einnahmen der Kirchenkreise zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben sie eine Kirchenkreisumlage von den in ihnen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden zu erheben.
( 2 ) Höhe und Bemessungsgrundlage der Umlage sind im Haushaltsbeschluss des Kirchenkreises festzusetzen.
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Abschnitt VI
Festsetzungs- und Rechtsmittelverfahren

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§ 22
Feststellung der Zuweisungen

Die Zuweisungen für die kirchlichen Körperschaften werden von dem Landeskirchenamt für die Dauer eines Doppelhaushaltszeitraums festgestellt.
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§ 23
Festsetzungsbescheid

Die gemäß § 22 festgestellten Zuweisungen und die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen werden den kirchlichen Körperschaften durch Festsetzungsbescheid von dem Landeskirchenamt bekannt gegeben.
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§ 24
Einspruch

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften können innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheids schriftlich Einspruch bei dem Landeskirchenamt einlegen. Der Einspruch muss begründet werden.
( 2 ) Mit dem Einspruch können ausschließlich Berechnungsfehler und Fehler in der Übernahme der Berechnungsgrundlagen gerügt werden.
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§ 25
Widerspruch

Gegen den Einspruchsbescheid des Landeskirchenamtes sowie den Festsetzungsbescheid im Übrigen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erhoben werden.
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§ 26
Beteiligung mitbetroffener Körperschaften

Richtet sich der Widerspruch gegen die Zuordnung von Mitgliedern oder Gebäuden zu einer anderen kirchlichen Körperschaft, ist diese in dem Verfahren beizuladen.
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§ 27
Aufschiebende Wirkung

Einsprüche und Widersprüche nach dieser Verordnung sowie die Klage vor dem Landeskirchengericht haben keine aufschiebende Wirkung.
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Abschnitt VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 28
Übergangsregelungen

( 1 ) Die Empfänger der Grundzuweisungen nach den §§ 3 und 4 erhalten eine Ausgleichszuweisung, wenn die Zuweisung nach Inkrafttreten dieser Verordnung geringer ist als die entsprechende Summe der Zuweisungen 2021.
( 2 ) Die Ausgleichszuweisungen werden wie folgt festgesetzt:
Für den Doppelhaushalt 2022/2023 in Höhe von zwei Dritteln der Differenz, für den Doppelhaushalt 2024/2025 in Höhe von einem Drittel der Differenz. Mit Beginn des Haushaltsjahres 2026 entfallen die Ausgleichszuweisungen.
( 3 ) Die Grundzuweisungen nach den §§ 3 und 4 werden gekürzt, wenn diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung die entsprechende Summe der Zuweisungen 2021 übersteigen. Die Kürzungen werden wie folgt festgesetzt:
Für den Doppelhaushalt 2022/2023 in Höhe von zwei Dritteln der Differenz, für den Doppelhaushalt 2024/2025 in Höhe von einem Drittel der Differenz.
( 4 ) Der Strukturausgleich gemäß § 16 Absatz 1 wird im Doppelhaushalt 2022/2023 zu einem Drittel, im Doppelhaushalt 2024/2025 zu zwei Dritteln und im Doppelhaushalt 2026/2027 in voller Höhe zugewiesen. Die Überprüfung des Strukturausgleichs gemäß § 16 Absätze 2 und 3 findet frühestens zum Doppelhaushalt 2028/2029 statt.
( 5 ) Die erstmalige Festlegung der Budgetanteile je regionalem Diakonischen Werk nach § 11 erfolgt auf der Basis der Verhältnisse der Diakoniezuweisung für regionale Diakonische Werke 2021.
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§ 29
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann durch Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.

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1 ↑ Die Verordnung tritt gem. Art. 6 Abs. 1 der „Gesetzesvertretende Verordnung über die Finanzverfassung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ am 1. Januar 2022 in Kraft. Bis dahin gilt das „Kirchengesetz über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Finanzzuweisungsgesetz- FZuwG)“ vom 26. November 1997.