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Festlegung von Mindeststandards gemäß § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände
Vom 20. Juli 2021
####Der Rat der Landeskirche hat gemäß § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Finanzzuweisungsverordnung – FZuwVO) vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 34) für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben folgende Mindeststandards festgelegt:
Die Kirchenkreise haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln mindestens folgende Stellen einzurichten und zu besetzen:
- Eine Vollzeitstelle für Kinder- und Jugendarbeit pro 25.000 Gemeindegliederund
- eine halbe Vollzeitstelle pro fünf Gemeindepfarrstellen für Verwaltungsassistenzen in den Kooperationsräumen.