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Kirchengesetz zur Regelung der Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften im Zusammenhang mit § 2b des Umsatzsteuergesetzes

Vom 23. November 2022

KABl. S. 355, Nr. 211

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengesetz über die Grundsätze zu § 2b des Umsatzsteuergesetzes

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie die Kirchenkreise, Kirchengemeinden, die von diesen gebildeten Verbände und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 2
Handeln durch kirchliche öffentliche Gewalt

Kirchliche öffentliche Gewalt im Sinne des § 2b Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes umfasst die Wahrnehmung der kirchlichen Aufgaben durch die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden, im Rahmen des kirchlichen Selbstverständnisses und des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung. Kirchliche Aufgaben sind insbesondere seelsorgliche, pastorale, diakonische sowie die dazu notwendigen verwaltenden Tätigkeiten. Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Satzes 1 sind die in § 1 genannten Körperschaften.
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§ 3
Zusammenarbeit zwischen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

( 1 ) Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können zur Erfüllung ihrer kirchlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit anderen kirchlichen oder staatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammenarbeiten, insbesondere mit den kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Satz 3, anderen Gliedkirchen, Diözesen, dem Bund, den Ländern, den Kommunen, öffentlich-rechtlichen Hochschulen, öffentlich-rechtlichen Kammern, öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten.
( 2 ) Die Zusammenarbeit erfolgt aufgrund des Rechts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, nach dem die kirchlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben (Leistungen) nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen.
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§ 4
Exklusivität der Aufgabenwahrnehmung

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck kann insbesondere zum Erhalt der kirchlichen Infrastruktur durch Kirchengesetz regeln, dass und welche Leistungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen. Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Sie kann weiterhin festlegen, dass Leistungen nach Absatz 1 entweder durch die zuständigen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch eigenes Personal selbst oder durch Zusammenarbeit mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
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§ 5
Formen der Zusammenarbeit zwischen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

( 1 ) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von kirchlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben können insbesondere folgende Formen der Zusammenarbeit durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts gewählt werden:
  1. kirchliche Zweckverbände oder die Beteiligung an diesen;
  2. kirchliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarungen;
  3. eigens zur gemeinsamen Erfüllung kirchlicher Aufgaben errichtete Verwaltungseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts, Arbeitsgemeinschaften oder die Beteiligung an ihnen;
  4. andere Formen der Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage;
  5. in Kostenteilungsgemeinschaften nach Maßgabe des § 4 Nummer 29 des Umsatzsteuergesetzes.
( 2 ) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere eine Aufgabenänderung, eine Erweiterung der Verwaltungseinheiten, der Erlass und die Änderung einer Satzung, das Ausscheiden von Mitgliedern aus einem Verband, die Auflösung oder Aufhebung, werden nach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geregelt.
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§ 6
Besondere Formen der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Landeskirchenamt nimmt für die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände folgende Aufgaben wahr:
  1. die Entgeltabrechnung einschließlich der Zahlbarmachung der Entgelte, der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung sowie der Privatabzüge in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisämtern und
  2. die Festsetzung von Krankheitsbeihilfen nach den dazu beschlossenen Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und von diesen gebildeten Verbände sind verpflichtet, für sich und ihre rechtlich unselbständigen Einrichtungen, die in Satz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen zu lassen. Eine Übertragung der Aufgaben auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ist ausgeschlossen.

( 2 ) Träger von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck auf dem Gebiet des Bundeslandes Hessen sind verpflichtet, die Fachberatung Tageseinrichtungen für Kinder der Landeskirche in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Sekretariatsleistungen dürfen nur von eigenen Beschäftigten oder von Beschäftigten anderer kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erbracht werden. Die Übertragung der Aufgaben sowie deren Finanzierung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren. Satz 2 findet keine Anwendung für die in Kirchspielen verbundenen Kirchengemeinden gemäß § 17 der Ausführungsverordnung zur Finanzzuweisungsverordnung.
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Artikel 2 und 3 hier nicht abgedruckt 1#

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Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.