.
##Abschnitt I
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
Abschnitt II
#§ 30
#§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
Abschnitt III
#§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
Abschnitt IV
#§ 54
§ 55
Abschnitt V
#§ 56
§ 57
§ 58
Abschnitt VI
#§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
Kirchengesetz über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG)
Vom 23. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Gesetzesübersicht | |
Abschnitt I
Aufstellung und Ausführung des Haushalts
#§ 1
Zweck des Haushalts
(
1
)
Der Haushalt ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
(
2
)
Die Aufstellung eines Haushaltes ist für die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Gesamt- und Zweckverbände verpflichtend.
(
3
)
1 Kirchengemeinden stellen einen Haushalt auf. 2 Art und Umfang regelt das Landeskirchenamt durch Verordnung.
#§ 2
Geltungsdauer
1 Der Haushalt ist für ein oder mehrere Haushaltsjahre aufzustellen. 2 Wird er für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt, so ist er nach Jahren zu trennen.
#§ 3
Wirkungen des Haushalts
(
1
)
1 Der Haushalt verpflichtet, die im Rahmen der Deckung des Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zu erheben und ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 2 Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(
2
)
Haushaltsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Erträge und Aufwendungen, unabhängig von ihrer Zahlungswirksamkeit, sowie die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen Zugänge und Abgänge und die Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen.
(
3
)
Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
#§ 4
Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen
(
1
)
Der Haushalt besteht aus
- dem Haushaltsbuch oder Haushaltsplan mit der Summe aller Haushaltsmittel, getrennt nach Ergebnishaushalt sowie Investitions- und Finanzierungshaushalt,
- dem Stellenplan, der die Soll-Stellen aller im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der privatrechtlich Beschäftigten mit einem Umfang von mindestens einer halben Vollbeschäftigteneinheit nach der Ordnung des Haushalts mit Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe enthält.
(
2
)
1 Der Ergebnishaushalt umfasst alle Erträge und Aufwendungen. 2 Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen sind im Ergebnishaushalt nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ zu veranschlagen.
(
3
)
Der Investitions- und Finanzierungshaushalt umfasst die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen erfolgsneutralen Haushaltsmittel.
(
4
)
Aufbau und Darstellung von Ergebnis-, Investitions- und Finanzierungshaushalt werden vom Landeskirchenamt festgelegt.
#§ 5
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(
1
)
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(
2
)
1 Im Ergebnishaushalt dienen alle Erträge als Deckungsmittel für alle Aufwendungen, ausgenommen zweckgebundene Erträge (§ 8). 2 Im Investitions- und Finanzierungshaushalt gilt dies für die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel entsprechend (Grundsatz der Gesamtdeckung).
(
3
)
Der Haushalt muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Haushaltsmittel enthalten (Grundsatz der Vollständigkeit).
(
4
)
Für denselben Zweck dürfen Haushaltsmittel nicht an verschiedenen Stellen im Haushalt veranschlagt werden.
(
5
)
Die Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Bruttoprinzip).
(
6
)
1 Im Ergebnishaushalt sind die Erträge nach ihrem Entstehungsgrund, die Aufwendungen nach ihrem Zweck zu veranschlagen (Grundsatz der Einzelveranschlagung) und soweit erforderlich, zu erläutern. 2 Zum Vergleich der Planansätze sind die Planansätze für das dem Haushaltszeitraum vorangehende Jahr und die Ergebnisse des Jahresabschlusses für das zweitvorangegangene Jahr anzugeben. 3 Gleiches gilt für die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Investitions- und Finanzierungshaushalt. 4 Bei Maßnahmen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken, soll die voraussichtliche Gesamtsumme der Haushaltsmittel und ihre Finanzierung erläutert werden.
(
7
)
Verrechnungen innerhalb des Haushalts sollen nur vorgesehen werden, wenn sie für eine verursachungsgerechte Zuordnung erheblich sind.
#§ 6
Ausgleich des Haushalts
(
1
)
1 Der Haushalt ist in jedem Jahr im Ergebnishaushalt sowie im Investitions- und Finanzierungshaushalt auszugleichen. 2 In diesem Rahmen ist auch die Liquidität sicherzustellen.
(
2
)
Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn kein negatives Bilanzergebnis ausgewiesen wird.
(
3
)
In der Planung ist ein negatives Bilanzergebnis zulässig, wenn ein nach § 46 Absatz 1 angemessenes Eigenkapital nicht unterschritten wird.
(
4
)
1 Der Investitions- und Finanzierungshaushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Zugänge der Summe der Abgänge für die Investitions- und Finanzierungstätigkeit entspricht. 2 Dazu können finanzgedeckte Jahresüberschüsse genutzt werden.
#§ 7
Budgetierung
(
1
)
1 Zur Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit können Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Verantwortung bei geeigneten Organisationseinheiten oder kirchlichen Handlungsfeldern zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden werden (Budgetierung). 2 Dabei kann die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Budgetverantwortlichen übertragen werden, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
(
2
)
Die Haushaltsermächtigung soll die damit verbundenen Bestimmungen der Haushaltsausführung gemäß § 8, der Stellenbewirtschaftung sowie der Bildung und Bewirtschaftung von Budgetrücklagen festlegen.
#§ 8
Zweckbindung von Haushaltsmitteln
(
1
)
1 Erträge können im Ergebnishaushalt auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen nur beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Erträge ergibt. 2 Soweit im Haushalt nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für Mehraufwendungen desselben Zwecks verwendet werden.
(
2
)
Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen; § 26 findet insoweit keine Anwendung.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten für die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Vermögensmehrungen entsprechend.
#§ 9
Sperrvermerk
Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushalt als gesperrt zu bezeichnen.
#§ 10
Finanzplanung
(
1
)
Der Haushaltswirtschaft soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
(
2
)
In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlich benötigten Ressourcenbedarfs und deren Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
#§ 11
Grundlagen der Outputorientierung
(
1
)
1 Grundlagen der Outputorientierung sind die zielorientierte Planung der kirchlichen Arbeit und die Darstellung des zur Erreichung der vorgegebenen Ziele erforderlichen Ressourcenbedarfs in Form eines Haushaltsbuchs. 2 Innerhalb des Haushaltsbuchs erfolgt die Untergliederung nach den Organisationseinheiten oder nach den kirchlichen Handlungsfeldern.
(
2
)
Innerhalb der Untergliederungen des Haushaltsbuchs sind jeweils die Ziele der kirchlichen Arbeit zu beschreiben und Angaben zur Zielerreichung zu machen sowie die dafür zu erbringenden Leistungen und der erforderliche Ressourceneinsatz darzustellen.
(
3
)
1 Für jede Untergliederung ist ein Teilergebnis zu bilden. 2 Dabei sind die Haushaltsmittel nach der Haushaltssystematik, getrennt nach Ergebnishaushalt sowie Investitions- und Finanzierungshaushalt zu ordnen.
#§ 12
Kurzfristige Kredite
(
1
)
Kurzfristige Kredite (Kassenkredite) dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Finanzmittel nicht in Anspruch genommen werden können oder die Inanspruchnahme unwirtschaftlich wäre und im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) die Höhe der insgesamt möglichen Kassenkredite festgelegt wird.
(
2
)
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt so lange, bis das nächste Haushaltsgesetz oder der nächste Haushaltsbeschluss in Kraft getreten ist.
#§ 13
Kredite
(
1
)
1 Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist
- für Investitionen,
- im Rahmen einer Haushaltskonsolidierung insbesondere für Strukturveränderungen.
2 Sie bedürfen vor ihrer Aufnahme eines Beschlusses des für die Beschlussfassung des Haushalts zuständigen Organs.
(
2
)
Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits nach Absatz 1 gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
#§ 14
Innere Kredite
Werden zweckgebundene Finanzmittel einstweilen nicht benötigt, können sie vorübergehend als liquide Mittel in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verfügbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist; Rückzahlung und eine angemessene Verzinsung sind festzulegen.
#§ 15
Verpflichtungsermächtigungen
(
1
)
Das Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren Haushaltsmittel für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen binden, setzt eine förmliche Ermächtigung (Verpflichtungsermächtigung) im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) voraus.
(
2
)
1 Diese Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel nur zu Lasten der Haushaltsjahre veranschlagt werden, auf die sich die Finanzplanung bezieht, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme. 2 Sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.
#§ 16
Bürgschaften
Bürgschaften bedürfen vor ihrer Übernahme eines Beschlusses des für die Beschlussfassung des Haushalts zuständigen Organs.
#§ 17
Baumaßnahmen und sonstige Investitionen
(
1
)
Baumaßnahmen umfassen die Ausführung von wertsteigernden und werterhaltenden Bau- sowie Instandsetzungsarbeiten, soweit sie nicht der laufenden Bauunterhaltung dienen.
(
2
)
Haushaltsmittel für Baumaßnahmen und sonstige Investitionen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben.
(
3
)
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde.
#§ 18
Zuwendungen
(
1
)
Zuwendungen umfassen Zuweisungen (Zahlungen an Dritte oder von Dritten innerhalb des kirchlichen Bereichs) und Zuschüsse (Zahlungen an den oder aus dem außerkirchlichen Bereich).
(
2
)
Zuwendungen an Stellen, die nicht zur Kirche und nicht zu den kirchlichen Werken, Diensten und Einrichtungen im Sinne des Artikels 86 Grundordnung gehören, dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch den Zuwendungsempfänger gegeben ist.
(
3
)
1 Bei der Bewilligung von Zuwendungen sind Vereinbarungen über die mit der Zuwendung zu erreichenden Ziele, Verwendungsnachweise und das Prüfungsrecht zu treffen. 2 Näheres regelt das Landeskirchenamt.
(
4
)
Absatz 3 gilt auch für Zuwendungen an Stellen bei Trägern nach Artikel 87 Grundordnung in Verbindung mit den §§ 4 und 19 des Kirchengesetzes über die Diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 19
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
(
1
)
Im Haushalt können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
(
2
)
Zur Deckung der Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel können angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
(
3
)
Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
(
4
)
Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden, die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen, so ist Absatz 3 insoweit nicht anzuwenden.
#§ 20
Sondervermögen
(
1
)
1 Sondervermögen sind Vermögensteile in Form von Werken, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung bestimmter Aufgaben vom Vermögen der kirchlichen Körperschaft abgesondert sind. 2 Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des für den Haushaltsbeschluss zuständigen Organs der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der von diesen gebildeten Verbände festlegen, dass für Sondervermögen gesonderte Haushalte aufgestellt werden. 3 Sondervermögen können für die Landeskirche im Rahmen des Haushaltsbeschlussverfahrens gebildet werden.
(
2
)
Soweit weitere rechtliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters entgegenstehen, bleiben diese unberührt.
#§ 21
Aufstellung und Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung
(
1
)
Der Haushalt ist frühzeitig, nach Möglichkeit vor Beginn des Haushaltsjahres, aufzustellen und zu beschließen.
(
2
)
1 Der Haushaltsbeschluss der Kirchengemeinden, Gesamt- und Zweckverbände ist nach Beschlussfassung mit Haushalt, Ortskirchensteuerbeschluss und Anlagen eine Woche lang zur Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich auszulegen. 2 Ort und Zeit sind vorher in einem Gemeindegottesdienst, in ortsüblicher Weise oder im Internet bekannt zu geben. 3 Die genehmigten Ortskirchensteuerbeschlüsse sind gemäß der Kirchensteuerordnung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
(
3
)
1 Die Haushalte der Kirchenkreise sowie der Gesamt- und Zweckverbände, an denen ein Kirchenkreis beteiligt ist, einschließlich der Umlagebeschlüsse und der Anlagen sind dem Landeskirchenamt auf Anforderung vorzulegen, in besonders begründeten Ausnahmefällen sind sie zu genehmigen. 2 Das Landeskirchenamt legt Kriterien für die Genehmigungsbedürftigkeit fest. 3 Gleiches gilt für Haushalte von Kirchengemeinden und Verbänden, die einem Kirchenkreis angeschlossen sind, der zugleich Aufgaben eines Gesamtverbandes wahrnimmt.
(
4
)
1 Die Haushalte der Kirchengemeinden sowie der Gesamt- und Zweckverbände, soweit sie nicht unter Absatz 3 fallen, sind dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen, in besonders begründeten Ausnahmefällen sind sie zu genehmigen. 2 Der Kirchenkreisvorstand legt Kriterien für die Genehmigungsbedürftigkeit fest.
(
5
)
1 Ortskirchensteuerbeschlüsse sind dem Landeskirchenamt zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung und gegebenenfalls zum Einholen der staatlichen Genehmigung vorzulegen. 2 Wenn sich der Ortskirchensteuerbeschluss gegenüber dem Vorjahr nicht ändert, gilt die Genehmigung als erteilt.
(
6
)
Im Übrigen ist das Landeskirchenamt berechtigt, in Einzelfällen oder zur Sicherung der Einheitlichkeit des Haushaltswesens der Landeskirche, Haushalte der Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Verbände zur Prüfung anzufordern.
(
7
)
Der von der Landessynode beschlossene Haushalt der Landeskirche ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(
8
)
Sollte der Haushalt ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen sein, so sind im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
- nur die Haushaltsmittel verfügbar, die nötig sind, um
- aa)
- die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
- bb)
- Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushalt des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
- die Erträge zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
- Aufnahmen von Kassenkrediten nur im Rahmen des Vorjahreshaushalts zulässig.
Unberührt bleiben die Erfassung und der Nachweis des entstandenen Ressourcenverbrauchs.
#§ 22
Nachtragshaushalt
(
1
)
Der Haushalt kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch einen Nachtragshaushalt geändert werden.
(
2
)
Ein Nachtragshaushalt soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
- der Haushaltsausgleich erheblich gefährdet ist und auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushalts erreicht werden kann,
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Haushaltsmittel in einem erheblichen Umfang geleistet oder in Anspruch genommen werden müssen.
(
3
)
Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
(
4
)
Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriften über den Haushalt entsprechend.
#§ 23
Sachliche und zeitliche Bindung
(
1
)
Haushaltsmittel dürfen nur zu dem im Haushalt bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Rechnungsjahres in Anspruch genommen werden.
(
2
)
Zweckgebundene Mittel (§ 8) bleiben auch über das Rechnungsjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck fortdauert.
#§ 24
Erhebung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(
1
)
Die Erträge sind vollständig und unverzüglich unter Gewährung einer üblichen Zahlungsfrist zu erheben.
(
2
)
Die Planansätze sind so zu bewirtschaften, dass
- die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich und zweckmäßig erreicht werden,
- die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
(
3
)
Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
(
4
)
1 Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 2 Für Vorleistungen sind die erforderlichen Sicherheiten vertraglich zu vereinbaren.
(
5
)
1 Zur Leistung kleinerer Auszahlungen können in begründeten Fällen Handvorschüsse bewilligt werden. 2 Die Abwicklung erfolgt in der Regel über ein Konto des Antragstellers. 3 Diese Vorschüsse sollen zeitnah abgerechnet werden.
(
6
)
Verpflichtungen für Investitionen dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst eingegangen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist.
(
7
)
Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die von dem haushaltsbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele verfolgt werden.
#§ 25
Vergabe von Aufträgen
Die Vergabe von Aufträgen regelt das Landeskirchenamt durch Vergabeordnungen.
#§ 26
Haushaltsüberwachung/Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(
1
)
Durch Gegenüberstellung der Plan- und Ist-Zahlen oder andere geeignete Maßnahmen ist während des Rechnungsjahres darüber zu wachen, dass die Planansätze eingehalten werden und der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt.
(
2
)
1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf getätigt werden. 2 Zugleich ist die Deckung sicherzustellen. 3 Sind die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, im Fall der Landeskirche des Finanzausschusses.
(
3
)
Ist der Haushaltsausgleich in Frage gestellt, so sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
#§ 27
Stellenbewirtschaftung
(
1
)
Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Entgeltgruppe der gleichen Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.
(
2
)
Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Entgeltgruppe der gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
#§ 28
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
(
1
)
Forderungen dürfen nur
- gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
- niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
- erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(
2
)
Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den Beschlussorganen der für das Mahnverfahren zuständigen Stelle unverzüglich, Stundung und Erlass mindestens gleichzeitig mit der Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen schriftlich mitzuteilen.
(
3
)
Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
#§ 29
Anordnungen
(
1
)
1 Die Ausführung des Haushalts erfolgt auf der Grundlage von Anordnungen. 2 Anordnungen sind unverzüglich zu erstellen, sobald der Rechtsgrund, der Debitor oder Kreditor, Betrag und Fälligkeit feststehen. 3 Die Anordnung beinhaltet auch den zugehörigen Zahlungsvorgang unabhängig von dessen Zeitpunkt. 4 Sie sind schriftlich als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen zu erteilen und unverzüglich an die Finanzbuchhaltung weiterzuleiten. 5 Unterlagen, die die Buchung oder Zahlung begründen, sollen beigefügt werden. 6 Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn ein freigegebenes automatisiertes Anordnungsverfahren verwendet wird. 7 Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander anzuordnen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Saldierungsverbot).
(
2
)
1 Anordnungsberechtigte dürfen keine Anordnungen erteilen, die auf sie oder ihre Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner lauten. 2 Das Gleiche gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigten bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
(
3
)
Eine Anordnung zu Lasten des Haushalts darf nur erteilt werden, wenn Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.
(
4
)
Die Finanzbuchhaltung kann durch allgemeine Anordnungen mit der Buchung von Haushaltsmitteln beauftragt werden.
(
5
)
Durch eine Aktivierung von Sachanlagegütern gelten die daraus resultierenden Abschreibungen und gegebenenfalls die zugehörigen Auflösungen des Sonderpostens als angeordnet.
(
6
)
Ohne Anordnung dürfen abgewickelt werden:
- vorläufige und durchlaufende Rechnungsvorgänge,
- Verteilung von Kosten und Erlösen in der Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere wenn Verteilungsschlüssel festgelegt wurden,
- Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungen,
- Berichtigungen von fehlerhaften Buchungen, sofern für diese Fälle eine ordnungsgemäße Anordnung vorgelegen hat, der Fehler jedoch in der Finanzbuchhaltung entstanden ist,
- Abschluss der Ergebniskonten und
- betragsgleiche Umbuchungen zwischen Barkassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten sowie zwischen verschiedenen Guthaben eines Kontoinhabers.
(
7
)
Wer Anordnungen erteilt, darf an Zahlungen nicht beteiligt sein und Buchungen nicht ausführen.
(
8
)
1 Hat die Finanzbuchhaltung gegen Form oder Inhalt einer Anordnung Bedenken, so hat sie diese der anordnenden Person schriftlich mitzuteilen. 2 Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat das gleichfalls schriftlich zu erfolgen. 3 Der Schriftwechsel soll der Anordnung beigefügt werden.
(
9
)
Weitere Bestimmungen über die Anordnung kann das Landeskirchenamt erlassen.
#Abschnitt II
Rechnungswesen, Controlling und Buchführung
#§ 30
Aufgaben des Rechnungswesens
Das Rechnungswesen hat
- den Umgang mit kirchlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen,
- in einer Finanzbuchhaltung die Buchungen auszuführen, den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln und die Belege zu sammeln,
- den Jahresabschluss aufzustellen,
- die Daten für die Planvergleiche zur Verfügung zu stellen,
- die erforderlichen Informationen für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug bereitzustellen sowie
- in geeigneten Bereichen eine Kosten- und Leistungsrechnung durchzuführen.
§ 31
Organisation
(
1
)
1 Die Finanzbuchhaltung einer Körperschaft wird durch ein Kirchenkreisamt oder das Landeskirchenamt geführt. 2 Kirchliche Kassen und Konten dürfen nicht von Pfarrerinnen und Pfarrern geführt werden. 3 Die Errichtung und die Aufgaben der Kirchenkreisämter werden durch Kirchengesetz geregelt.
(
2
)
1 In Ausnahmefällen können Zahlstellen als Teil der Finanzbuchhaltung zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen eingerichtet werden. 2 Diese zeichnen die Zahlungsvorgänge in zeitlicher Ordnung auf und sollen monatlich abrechnen.
(
3
)
1 Weitere Buchhaltungen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht. 2 Die Einrichtung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
4
)
Aufgaben der Finanzbuchhaltung Dritter dürfen nur übernommen werden, wenn gewährleistet ist, dass
- diese separat geführt werden,
- diese bei gemeinsamer Verwaltung der liquiden Mittel in die Rechnungsprüfung einbezogen werden,
- die ordnungsgemäße und termingerechte Erledigung der eigenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(
5
)
Der Girokonto- und Barkassenverkehr wird zentral in einer Kassengemeinschaft geführt (Einheitskasse).
#§ 32
Personal der Finanzbuchhaltung
1 Die in der Finanzbuchhaltung beschäftigten Personen dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung führenden Personen verheiratet oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden, bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. 2 Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
#§ 33
Controlling
(
1
)
Ein Controlling zur internen Verwaltungssteuerung ist in geeigneten Bereichen aufzubauen.
(
2
)
Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, die für das Controlling erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
#§ 34
Kriterien der ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung
(
1
)
1 Jede kirchliche Körperschaft ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen alle ihre Geschäftsvorfälle und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. 2 Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einer sachverständigen dritten Person innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage der kirchlichen Körperschaft vermitteln kann. 3 Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. 4 Die Buchungsordnung ist einzuhalten.
(
2
)
1 Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. 2 Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
(
3
)
1 Die Buchungen sind durch begründende Unterlagen und ggf. 2 Anordnungen zu belegen. 3 Sie erfolgen auf der Grundlage eines einheitlichen Kontenrahmens. 4 Das Landeskirchenamt legt den Kontenrahmen verbindlich fest.
(
4
)
Im Rahmen eines Internen Kontrollsystems ist sicherzustellen, dass die Aufgaben der Finanzbuchhaltung ordnungsgemäß erledigt werden.
#§ 35
Automatisierte Datenverarbeitung
Die Buchführung erfolgt in einem automatisierten, digitalen Verfahren.
#§ 36
Zeitpunkt der Buchungen
1 Forderungen und Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung (Sollstellung), Ein- und Auszahlungen zum Zeitpunkt ihrer Leistung und nicht zahlungswirksame Veränderungen des Vermögens, der Sonderposten und der Rückstellungen sind spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu buchen. 2 Aufwendungen und Erträge sind für das Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen.
#§ 37
Liquiditätsmanagement
(
1
)
Die Finanzmittel (Summe der Finanzanlagen und liquiden Mittel) sind wirtschaftlich im Rahmen eines Liquiditätsmanagements zu verwalten.
(
2
)
Die angeschlossenen Körperschaften haben der kassenführenden Stelle zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.
(
3
)
Einzahlungen und Auszahlungen sind nur aufgrund einer vorherigen Anordnung (Sollstellung) anzunehmen bzw. zu leisten und vorrangig bargeldlos abzuwickeln.
#§ 38
Abschluss der Bücher
Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
#Abschnitt III
Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz
#§ 39
Jahresabschluss
(
1
)
1 Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Gesamt- und Zweckverbände haben für den Schluss eines Rechnungsjahres einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Schulden darstellenden Abschluss (Bilanz), eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (Ergebnisrechnung) sowie einen Anhang aufzustellen. 2 Für alle übrigen Körperschaften kann eine vereinfachte doppische Rechnungslegung entwickelt werden. 3 Näheres regelt das Landeskirchenamt.
(
2
)
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen; er muss klar und übersichtlich sein.
(
3
)
Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(
4
)
Der Jahresabschluss ist von der mit der Geschäftsführung beauftragten Person unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
#§ 40
Inventur
(
1
)
Die Bestände aller Vermögensgegenstände und Schulden sind zu einem Stichtag genau aufzunehmen.
(
2
)
Näheres regelt die Inventurrichtlinie.
#§ 41
Allgemeine Ansatz- und Bewertungsgrundsätze
(
1
)
Beim Ansatz der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
- Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten (Vollständigkeitsprinzip).
- Bilanzpositionen der Aktivseite dürfen grundsätzlich nicht mit Bilanzpositionen der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (Saldierungsverbot).
(
2
)
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
- Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Rechnungsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen (Bilanzidentität).
- Bei der Bewertung ist von der dauerhaften Aufgabenerfüllung auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (Fortführungsprinzip).
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten (Einzelbewertung).
- Es ist vorsichtig zu bewerten; namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (Vorsichtsprinzip).
- (Wert-)Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip).
(
3
)
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind beizubehalten (Bilanzkontinuität).
(
4
)
Von den Grundsätzen der Absätze 1 bis 3 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Abweichungen sind im Anhang zu erläutern.
(
5
)
Näheres regelt die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie.
#§ 42
Bilanz
(
1
)
Das nach den geltenden Vorschriften erfasste und bewertete Vermögen und die Schulden sind in einer Bilanz vollständig nachzuweisen.
(
2
)
In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(
3
)
Die Bilanz ist nach einer vom Landeskirchenamt festgelegten Gliederung aufzustellen.
#§ 43
Anlagevermögen
(
1
)
Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen.
(
2
)
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten; dies gilt nicht für Kirchen und Kapellen mit den dazugehörigen Grundstücken (nicht realisierbares Vermögen).
(
3
)
1 Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen (pro rata temporis) zu vermindern. 2 Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
(
4
)
Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100 % erwartet wird, sind mit dem Nominalwert anzusetzen.
#§ 44
Umlaufvermögen
(
1
)
Zum Umlaufvermögen gehören Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen.
(
2
)
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. dem Nennwert zu bewerten.
(
3
)
1 Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen. 2 Bei Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.
#§ 45
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
1 Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. 2 Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
#§ 46
Eigenkapital
(
1
)
1 Ein angemessenes Eigenkapital ist aufzubauen und zu erhalten. 2 Näheres regelt das Landeskirchenamt.
(
2
)
Folgende Pflichtrücklagen sind zu bilden:
- von der das Gebäude bilanzierenden Körperschaft eine Bauunterhaltungsrücklage,
- von Körperschaften, die eine Pfarrdienstwohnung stellen, eine Rücklage Schönheitsreparaturpauschale,
- von Kirchenkreisen ein Finanzhilfefonds.
(
3
)
Darüber hinaus können für vom zuständigen Beschlussorgan zu definierende Zwecke weitere Rücklagen, insbesondere Budgetrücklagen, gebildet werden.
(
4
)
Rücklagen dürfen nur in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie durch entsprechende Finanzmittel oder anderes liquidierbares Vermögen gedeckt sind.
#§ 47
Sonderposten
(
1
)
Für verwendete Spenden, Rücklagen, Vermächtnisse und Zuwendungen für Zwecke des Anlagevermögens sind Sonderposten zu bilden.
(
2
)
Unter den Sonderposten können auch Verpflichtungen gegenüber Sonder- und Treuhandvermögen nachgewiesen werden.
(
3
)
Die Sonderposten sind bei Verwendung über den Zeitraum der Nutzungsdauer des entsprechenden Anlagevermögens ergebniswirksam aufzulösen.
#§ 48
Rückstellungen
(
1
)
Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen zu bilden.
(
2
)
Rückstellungen sind nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in angemessener Höhe zu bilden.
(
3
)
Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für deren Bildung entfallen ist.
#§ 49
Verbindlichkeiten
(
1
)
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach am Bilanzstichtag feststehen, sind unabhängig von der Fälligkeit zu passivieren.
(
2
)
Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag in der Bilanz auszuweisen.
#§ 50
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
1 Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. 2 Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
#§ 51
Ergebnisrechnung
(
1
)
In der Ergebnisrechnung sind die dem Rechnungsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen auszuweisen.
(
2
)
In der Ergebnisrechnung ist das Ergebnis der gewöhnlichen kirchlichen Geschäftstätigkeit und das Jahresergebnis sowie das Bilanzergebnis auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(
3
)
Die Ergebnisrechnung ist nach einer vom Landeskirchenamt festgelegten Gliederung aufzustellen.
#§ 52
Anhang
(
1
)
Im Anhang sind anzugeben:
- die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
- Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung,
- eine Übersicht mit Erläuterungen über erhebliche Abweichungen von den Ermächtigungsgrößen sowie außerordentliche Geschäftsvorfälle,
- Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Rechnungsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
- Treuhandvermögen sowie Sondervermögen (§ 20), soweit nicht aus der Bilanz ersichtlich.
(
2
)
Als Anlagen zum Anhang des Jahresabschlusses sind insbesondere folgende Dokumente beizufügen:
a) Anlagenspiegel,
b) Übersicht über die Forderungen und Verbindlichkeiten.
#§ 53
Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
(
1
)
Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(
2
)
Bei Neuerrichtung, Teilung und Zusammenlegung von kirchlichen Körperschaften und ortskirchlichen Stiftungen sind die Bilanzidentität und -kontinuität zu wahren.
(
3
)
1 Unterlassene Vermögensansätze oder unrichtige Wertansätze können in der nächstoffenen Bilanz ergebnisneutral nachgeholt oder berichtigt werden. 2 Dies ist zulässig bis zur fünften Schlussbilanz nach dem Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz.
#Abschnitt IV
Vermögen
#§ 54
Vermögen
(
1
)
Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Ansprüche einer kirchlichen Körperschaft.
(
2
)
Es besteht aus Kirchenvermögen, Pfarreivermögen und sonstigem Zweckvermögen (z. B. Sondervermögen). Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen, das Pfarreivermögen der Pfarrbesoldung und -versorgung, die sonstigen Zweckvermögen den Zwecken, denen sie gewidmet sind.
(
3
)
1 Das Vermögen ist wirtschaftlich und im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag zu verwalten. 2 Es ist grundsätzlich zu erhalten. 3 Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch soll erwirtschaftet werden.
(
4
)
1 Minderungen des Vermögens kommen nur zur Erfüllung unabweisbarer rechtlicher Verpflichtungen in Betracht. 2 Es darf nur zu seinem angemessen realisierbaren Wert veräußert werden. 3 Ausnahmen können im Haushalt zugelassen werden.
#§ 55
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(
1
)
Kirchliche Körperschaften sollen sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
- für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
- sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
- die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
- gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den anzuwendenden Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.
(
2
)
1 Hält eine kirchliche Körperschaft die Mehrheit der Anteile eines solchen Unternehmens, so sind in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag weitergehende Prüfungsrechte und Berichtspflichten vorzusehen. 2 Bei Minderheitsbeteiligungen soll auf die Gewährung dieser Prüfungsrechte und Berichtspflichten hingewirkt werden. 3 Entsprechendes gilt für mittelbare Beteiligungen.
#Abschnitt V
Prüfungen, Entlastung und Aufsicht
#§ 56
Prüfungen
(
1
)
Die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der Vermögensverwaltung sind durch Prüfungen festzustellen.
(
2
)
1 Für die Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes ist das Amt für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zuständig. 2 Die Regelungen des Kirchengesetzes über das Amt für Revision bleiben unberührt.
(
3
)
1 Jahresabschlüsse, die nicht vom Amt für Revision geprüft werden, sind dem zuständigen Organ zur Prüfung und Entlastung zuzuleiten. 2 Dieses betraut mindestens zwei seiner Mitglieder mit der Prüfung. 3 Die beauftragten Mitglieder dürfen nicht selbst Anordnungen erteilen. 4 Feststellung und Entlastung des Jahresabschlusses erfolgen nachlaufend durch das zuständige Organ.
#§ 57
Kontrolle und Entlastung
(
1
)
Das die Entlastung erteilende Organ nimmt unbeschadet der Prüfungen nach § 56 die Kontrolle des Haushalts- und Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung wahr.
(
2
)
1 Bestätigt die prüfende Stelle, dass keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen oder dass die Beanstandungen ausgeräumt sind, so ist auf ihren Vorschlag die Entlastung den Personen oder Stellen zu erteilen, die für den Vollzug des Haushalts und für die Ausführung der Beschlüsse zuständig sind. 2 Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden, Gesamt- und Zweckverbände haben im Anschluss an die Entlastung den Jahresabschluss, die Bilanz und die Ergebnisrechnung ggf. in verdichteter Form ohne Belege und personenbezogene Daten eine Woche lang zur Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich auszulegen. 2 Ort und Zeit sind vorher in einem Gemeindegottesdienst, in ortsüblicher Weise oder im Internet bekannt zu geben.
#§ 58
Aufsicht
(
1
)
1 Die Aufsicht über das Haushalts- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden und der von diesen gebildeten Verbände führt der Kirchenkreisvorstand. 2 Die Aufsicht des Landeskirchenamtes bleibt unberührt.
(
2
)
Die Aufsicht über das Haushalts- und Rechnungswesen der Kirchenkreise, kirchlichen Verbände und Stiftungen führt das Landeskirchenamt.
#Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
#§ 59
Aufbewahrungsfristen
Für die Aufbewahrungsfristen gilt die Kassationsordnung.
#§ 60
Anwendung für kirchliche Wirtschaftsbetriebe
Sofern kirchliche Körperschaften weitere rechtliche Vorschriften anwenden müssen, gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.
#§ 61
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
#§ 62
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 24. April 2015 (KABl. S. 99) außer Kraft.