.
####
Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD)
Vom 26. November 2014
KABl. S. 258
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 26. November 2019 | |
2 | Kirchengesetz | 24. November 2021 | |
3 | Gesetzesvertretende Verordnung | 7. Oktober 2023 |
§ 1 (zu § 2 Absatz 2 MVG-EKD)
1 Pfarrer und Pfarrerinnen, Personen in der Ausbildung oder Vorbereitung für den pfarramtlichen Dienst, Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen sowie Mitglieder des Landeskirchenamtes sind nicht Mitarbeitende im Sinne des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013. 2 Dies gilt auch für die Lehrenden an kirchlichen Hoch- und Fachhochschulen im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit.
#§ 2 (zu § 5 MVG-EKD)
(
1
)
1 Für alle kirchlichen Dienststellen im Bereich eines Kirchenkreises wird eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet. 2 Einrichtungen, die Aufgaben im Bereich mehrerer Kirchenkreise wahrnehmen, sind der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises zugeordnet, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat.
(
2
)
1 In Dienststellen mit mehr als 20 Mitarbeitenden kann im Einvernehmen von Dienststellenleitung und der Mehrheit der Mitarbeitenden auf Antrag eines der Beteiligten mit Zustimmung des Landeskirchenamtes eine eigene Mitarbeitervertretung für die Dauer einer Amtszeit gebildet werden. 2 Ferner kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft mit Zustimmung des Landeskirchenamtes eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen oder mehrere benachbarte Kirchenkreise mit insgesamt mehr als 20 Mitarbeitenden für die Dauer einer Amtszeit gebildet werden, wenn im Einvernehmen der beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeitenden dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist. 3 Das Landeskirchenamt kann seine Zustimmung insbesondere verweigern, wenn die Arbeitsfähigkeit einer Mitarbeitervertretung der übrigen Mitarbeitenden nicht gewährleistet ist.
(
3
)
1 Für landeskirchliche Dienststellen werden Gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe einer Verordnung des Landeskirchenamtes gebildet. 2 Diese Verordnung kann auch bestimmen, dass Mitarbeitende einer landeskirchlichen Einrichtung an den Wahlen zu einer Mitarbeitervertretung nach diesem Absatz teilnehmen und von dieser vertreten werden.
#§ 3 (zu § 30 MVG-EKD)
1 Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist. 2 Die Kosten für die Gemeinsame Mitarbeitervertretung im Kirchenkreis gemäß § 2 Absatz 1 trägt der Kirchenkreis. 3 Abweichend von Satz 2 trägt die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 MVG-EKD entstehen, sowie Kosten im Rahmen eines Gerichts- oder Einigungsstellenverfahrens in der Regel diejenige Dienststelle, bei der sie entstehen.
#§ 4 (zu § 36a MVG-EKD)
(1) Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entschädigungen für Mitglieder von Einigungsstellen zu regeln.
(2) § 36a MVG-EKD findet bei Regelungsstreitigkeiten zwischen der Landeskirche und der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung im Rahmen des § 5 Absatz 2 Buchstabe e) entsprechende Anwendung.
#§ 5 (zu § 54 MVG-EKD)
(
1
)
In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Gesamtausschuss mit der Bezeichnung „Landeskirchliche Mitarbeitervertretung" gebildet.
(
2
)
1 Die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen,
- Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
- Herstellen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt über die Berufung des oder der Vorsitzenden der Kammer des Kirchengerichts und seines oder ihres Stellvertreters gemäß § 58 Absatz 3 sowie Benennung der beisitzenden Mitglieder der Mitarbeitenden gemäß § 58 Absatz 4,
- 1 die Beteiligungsrechte nach §§ 39, 40 wahrzunehmen, wenn ein konkreter Beteiligungstatbestand landeskirchenweit geregelt werden muss und nicht durch die einzelnen Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden kann. 2 Die Frist nach § 38 Absatz 3 Satz 1 beträgt drei Monate; im Übrigen gelten § 38 und § 47 entsprechend.
2 Weitere gesetzlich begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(
3
)
1 Der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung ist ferner die Möglichkeit einzuräumen, zu den vom Rat der Landeskirche und vom Landeskirchenamt vorbereiteten allgemeinen Regelungen des Arbeits-, Anstellungs-, Dienst-, Vergütungs- und Besoldungsrechts der kirchlichen Mitarbeitenden sowie zu Gesetzesvorlagen betreffend das Recht der Arbeitsrechtsregelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht Stellung zu nehmen. 2 Ihm sind hierfür die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten. 3 Bei Gesetzgebungsverfahren ist die Synode vor der Beschlussfassung über eine Stellungnahme des Gesamtausschusses zu informieren. 4 Entscheidungen der kirchenleitenden Organe in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten sind der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung bekannt zu geben.
(
4
)
1 Die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung besteht aus sieben Mitgliedern von Mitarbeitervertretungen, die verschiedenen Mitarbeitervertretungen angehören sollen. 2 Die Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen werden von der amtierenden Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung, hilfsweise vom Landeskirchenamt, spätestens bis zum 31. Juli nach der regelmäßigen Wahl der Mitarbeitervertretungen zusammengerufen und wählen die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung. 3 Die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(
5
)
1 Die Amtszeit der bisherigen Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung endet am 31. Juli. 2 Die Amtszeit der neu gewählten Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung beginnt am 1. August. 3 Die bisherige Landeskirchliche Mitarbeitervertretung führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählte Landeskirchliche Mitarbeitervertretung weiter, längstens jedoch drei Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus.
(
6
)
1 Die Mitgliedschaft in der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung erlischt, wenn ein Mitglied aus der Mitarbeitervertretung ausscheidet. 2 Dies gilt nicht im Falle des regelhaften Ablaufs der Amtszeit der Mitarbeitervertretung gemäß § 15 Absatz 2 MVG-EKD.
(
7
)
Eine Freistellung von Mitgliedern der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung kann zwischen Landeskirchenamt und Landeskirchlicher Mitarbeitervertretung vereinbart werden, sofern dies der Umfang des Aufgabengebietes erforderlich macht.
#§ 6 (zu § 57 MVG-EKD)
Für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten mit einer Kammer gebildet.
#§ 7 (zu § 58 MVG-EKD)
(
1
)
1 Die Landessynode beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kirchengerichts. 2 Dabei ist sie an die eingereichten Vorschläge gebunden, es sei denn, die Vorschläge sind zahlenmäßig nicht ausreichend. 3 Vorsitzende und Stellvertreter legen vor dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin der Landeskirche das Gelöbnis in entsprechender Anwendung von § 7 VwGG.EKD1# in Verbindung mit § 5 KiVwGG ab, die beisitzenden Mitglieder legen das Gelöbnis vor dem oder der Vorsitzenden ab.
(
2
)
Die Abberufung von Mitgliedern des Kirchengerichts erfolgt auf Antrag des Rates der Landeskirche durch das Landeskirchengericht in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD.
#§ 7a (zu § 62 MVG-EKD)
Der Rat der Landeskirche kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.
####
1 ↑ jetzt § 6 VwGG.EKD
1 ↑ jetzt § 6 VwGG.EKD