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Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD)

Vom 26. November 2014

KABl. S. 258

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
26. November 2019
2
Kirchengesetz
24. November 2021
3
Gesetzesvertretende Verordnung1#
7. Oktober 2023
4
Kirchengesetz
27. November 2024
5
Kirchengesetz
26. November 2025
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§ 1 (zu § 2 Absatz 2 MVG-EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer, Personen in der Ausbildung oder Vorbereitung für den pfarramtlichen Dienst sowie Mitglieder des Landeskirchenamtes sind nicht Mitarbeitende im Sinne des Kirchengesetzes über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 2 (zu § 5 MVG-EKD)

(1) 1Für alle kirchlichen Dienststellen im Bereich eines Kirchenkreises wird eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung gebildet. 2Einrichtungen, die Aufgaben im Bereich mehrerer Kirchenkreise wahrnehmen, sind der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung des Kirchenkreises zugeordnet, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat.
(2) 1In Dienststellen mit mehr als 20 Mitarbeitenden kann im Einvernehmen von Dienststellenleitung und der Mehrheit der Mitarbeitenden auf Antrag eines der Beteiligten mit Zustimmung des Landeskirchenamtes eine eigene Mitarbeitendenvertretung für die Dauer einer Amtszeit gebildet werden. 2Ferner kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft mit Zustimmung des Landeskirchenamtes eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung für mehrere benachbarte Dienststellen oder mehrere benachbarte Kirchenkreise mit insgesamt mehr als 20 Mitarbeitenden für die Dauer einer Amtszeit gebildet werden, wenn im Einvernehmen der beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeitenden dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist. 3Das Landeskirchenamt kann seine Zustimmung insbesondere verweigern, wenn die Arbeitsfähigkeit einer Mitarbeitendenvertretung der übrigen Mitarbeitenden nicht gewährleistet ist.
(3) 1Für landeskirchliche Dienststellen werden Gemeinsame Mitarbeitendenvertretungen nach Maßgabe einer Verordnung des Landeskirchenamtes gebildet. 2Diese Verordnung kann auch bestimmen, dass Mitarbeitende einer landeskirchlichen Einrichtung an den Wahlen zu einer Mitarbeitendenvertretung nach Absatz 1 oder 2 teilnehmen und von dieser vertreten werden.
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§ 3 (zu § 30 MVG-EKD)

1Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitendenvertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitendenvertretung gebildet ist. 2Die Kosten für die Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung im Kirchenkreis gemäß § 2 Absatz 1 trägt der Kirchenkreis. 3Abweichend von Satz 2 trägt die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 MVG-EKD entstehen, in der Regel diejenige Dienststelle, bei der sie entstehen. 4Sie sind der Dienststelle vorher rechtzeitig anzuzeigen. 5Bei Gerichts- oder Einigungsstellenverfahren gilt Satz 3 entsprechend.
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§ 4 (zu § 36a MVG-EKD)

(1) Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entschädigungen für Mitglieder von Einigungsstellen zu regeln.
(2) § 36a MVG-EKD findet bei Regelungsstreitigkeiten zwischen der Landeskirche und der Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung im Rahmen des § 5 Absatz 2 Buchstabe e) entsprechende Anwendung.
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§ 5 (zu § 54 MVG-EKD)

(1) In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Gesamtausschuss mit der Bezeichnung „Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung" gebildet.
(2) 1Die Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitendenvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
  2. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitendenvertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretungen,
  3. Erörterung arbeits- und dienstrechtlicher Fragen sowie von Fragen des Mitarbeitendenvertretungsrechts von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
  4. Herstellen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt über die Berufung des oder der Vorsitzenden der Kammer des Kirchengerichts und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 58 Absatz 3 sowie Benennung der beisitzenden Mitglieder der Mitarbeitenden gemäß § 58 Absatz 4,
  5. 1die Beteiligungsrechte nach §§ 39, 40 wahrzunehmen, wenn ein konkreter Beteiligungstatbestand landeskirchenweit geregelt werden muss und nicht durch die einzelnen Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretungen innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden kann. 2Die Frist nach § 38 Absatz 3 Satz 1 beträgt drei Monate; im Übrigen gelten § 38 und § 47 entsprechend.
2Weitere gesetzlich begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(3) 1Der Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung ist ferner die Möglichkeit einzuräumen, zu den vom Rat der Landeskirche und vom Landeskirchenamt vorbereiteten allgemeinen Regelungen des Arbeits-, Anstellungs-, Dienst-, Vergütungs- und Besoldungsrechts der kirchlichen Mitarbeitenden sowie zu Gesetzesvorlagen betreffend das Recht der Arbeitsrechtsregelungen und das Mitarbeitendenvertretungsrecht Stellung zu nehmen. 2Ihr sind hierfür die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten. 3Bei Gesetzgebungsverfahren ist die Synode vor der Beschlussfassung über eine Stellungnahme der Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung zu informieren. 4Entscheidungen der kirchenleitenden Organe in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten sind der Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung bekannt zu geben.
(4) 1Die Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung besteht aus sieben Mitgliedern von Mitarbeitendenvertretungen, die verschiedenen Mitarbeitendenvertretungen angehören sollen. 2Die Vorsitzenden aller Mitarbeitendenvertretungen werden von der amtierenden Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung, hilfsweise vom Landeskirchenamt, spätestens bis zum 31. Juli nach der regelmäßigen Wahl der Mitarbeitendenvertretungen zusammengerufen und wählen die Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung. 3Die Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(5) 1Die Amtszeit der bisherigen Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung endet am 31. Juli. 2Die Amtszeit der neu gewählten Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung beginnt am 1. August. 3Die bisherige Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählte Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung weiter, längstens jedoch drei Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus.
(6) 1Die Mitgliedschaft in der Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung erlischt, wenn ein Mitglied aus der Mitarbeitendenvertretung ausscheidet. 2Dies gilt nicht im Falle des regelhaften Ablaufs der Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung gemäß § 15 Absatz 2 MVG-EKD.
(7) Eine Freistellung von Mitgliedern der Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung soll zwischen Landeskirchenamt und Landeskirchlicher Mitarbeitendenvertretung vereinbart werden, sofern dies der Umfang des Aufgabengebietes erforderlich macht.
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§ 6 (zu § 57 MVG-EKD)

Für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Kirchengericht für Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz mit einer Kammer gebildet.
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§ 7 (zu § 58 MVG-EKD)

(1) 1Die Landessynode beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kirchengerichts. 2Dabei ist sie an die eingereichten Vorschläge gebunden, es sei denn, die Vorschläge sind zahlenmäßig nicht ausreichend. 3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden in entsprechender Anwendung von § 6 VwGG.EKD von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten der Landeskirche verpflichtet..
(2) Die Abberufung von Mitgliedern des Kirchengerichts erfolgt auf Antrag des Rates der Landeskirche durch das Landeskirchengericht in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD.
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§ 7a (zu § 62 MVG-EKD)

Der Rat der Landeskirche kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.
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1 ↑ Bestätigt durch Beschluss der Landessynode vom 27. November 2023 (KABl. Nr. 178).
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