.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Ordnung
für den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
vom 22. Oktober 2013
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Ordnung | 28. April 2020 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2013 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung die folgende Ordnung für den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit erlassen:
####§ 1
Aufgaben
1 Die Aufgaben des Ausschusses Öffentlichkeitsarbeit sind die Begleitung, Beratung und Auswertung der Öffentlichkeitsarbeit der Landeskirche. 2 Der Ausschuss unterstützt den Bischof oder die Bischöfin und das Landeskirchenamt bei der strategischen Ausrichtung der Öffentlichkeitsarbeit und bei der Entwicklung angemessener Strukturen und Arbeitsformen..
#§ 2
Mitglieder
(
1
)
Dem Ausschuss gehören an:
- ein nichttheologisches Mitglied des Rates der Landeskirche,
- ein Propst oder eine Pröpstin,
- ein Dekan oder eine Dekanin,
- zwei Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenkreis,
- bis zu fünf weitere sachkundige Mitglieder,
- die Leitung der Stabsstelle Kommunikation.
(
2
)
1 Die Amtszeit des Ausschusses beträgt fünf Jahre. 2 Die Mitglieder zu 1) bis 5) werden auf Vorschlag der Leitung der Stabsstelle Kommunikation vom Bischof oder von der Bischöfin berufen. 3 Bei Ausscheiden eines berufenen Mitgliedes wird für den Rest der Amtszeit des Ausschusses ein neues Mitglied nachberufen.
(
3
)
Der Ausschuss bestimmt aus den Mitgliedern zu 1) bis 4) den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
#§ 3
Arbeitsweise
(
1
)
1 Der Ausschuss tagt in der Regel vierteljährlich. 2 Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder der Leitung der Stabsstelle Kommunikation hat das vorsitzende Mitglied den Ausschuss einzuberufen. 3 Zu den Sitzungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag eingeladen.
(
2
)
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(
3
)
Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das den Mitgliedern übersandt wird.
(
4
)
1 Der Ausschuss kann selbstständige Arbeitsgruppen benennen. 2 Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.