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Ordnung
für den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

vom 22. Oktober 2013

KABl. S. 178

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Ordnung
28. April 2020
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2013 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung die folgende Ordnung für den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit erlassen:
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§ 1
Aufgaben

Die Aufgaben des Ausschusses Öffentlichkeitsarbeit sind die Begleitung, Beratung und Auswertung der Öffentlichkeitsarbeit der Landeskirche. Der Ausschuss unterstützt den Bischof oder die Bischöfin und das Landeskirchenamt bei der strategischen Ausrichtung der Öffentlichkeitsarbeit und bei der Entwicklung angemessener Strukturen und Arbeitsformen..
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§ 2
Mitglieder

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. ein nichttheologisches Mitglied des Rates der Landeskirche,
  2. ein Propst oder eine Pröpstin,
  3. ein Dekan oder eine Dekanin,
  4. zwei Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenkreis,
  5. bis zu fünf weitere sachkundige Mitglieder,
  6. die Leitung der Stabsstelle Kommunikation.
( 2 ) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder zu 1) bis 5) werden auf Vorschlag der Leitung der Stabsstelle Kommunikation vom Bischof oder von der Bischöfin berufen. Bei Ausscheiden eines berufenen Mitgliedes wird für den Rest der Amtszeit des Ausschusses ein neues Mitglied nachberufen.
( 3 ) Der Ausschuss bestimmt aus den Mitgliedern zu 1) bis 4) den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
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§ 3
Arbeitsweise

( 1 ) Der Ausschuss tagt in der Regel vierteljährlich. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder der Leitung der Stabsstelle Kommunikation hat das vorsitzende Mitglied den Ausschuss einzuberufen. Zu den Sitzungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag eingeladen.
( 2 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das den Mitgliedern übersandt wird.
( 4 ) Der Ausschuss kann selbstständige Arbeitsgruppen benennen. Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.