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Geltungszeitraum von: 28.11.2006

Geltungszeitraum bis: ..

Kirchengesetz zur Regelung der Ausbildung und des Dienstes der Pfarrverwalter [Auszug]

vom 28. November 2006

KABl. 2007 S. 34

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Artikel 1
Änderung des Pfarrerdienstgesetzes

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Artikel 2
Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

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Artikel 3
Änderung des Kirchengesetzes über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen

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Artikel 4
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Hilfsdienst vom 15. Januar 1969 (KABl. S. 1) sowie die Verordnung über die Prüfung von Pfarrverwaltern zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer der Evangelischen Kirchen von Kurhessen-Waldeck vom 8. März 1995 (KABl. S. 63) außer Kraft.
( 2 ) Für bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes vorhandene Pfarrverwalter gelten § 2 Absatz 2 des Pfarrerdienstgesetzes, §§ 2 Absatz 2, 6 Absatz 3 und 12 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen sowie die in Absatz 1 bezeichnete Prüfungsverordnung vom 8. März 1995 jeweils in der bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geltenden Fassung weiter.1#

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1 ↑ Wortlaut in Folge abgedruckt:§ 2 Absatz 2 PfDG idF vom 27.04.2004: “Pfarrverwaltern, die sich mehr als zehn Jahre im pfarramtlichen Hilfsdienst bewährt haben, kann auf Antrag aufgrund einer besonderen mündlichen Prüfung vor dem Prüfungsamt für die Zweite Theologische Prüfung die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden. In der Prüfung hat der Pfarrverwalter nachzuweisen, dass er sich in seiner bisherigen Dienstzeit theologisch fortgebildet und die für den Pfarrdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft hat. Das Nähere regelt eine Verordnung des Rates der Landeskirche.“§ 6 Absatz 3 BesetzungsG idF vom 5. Mai 2006: „Wird auf Wunsch des Kirchenvorstandes ein Pfarrverwalter mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“§ 12 Absatz 2 BesetzungsG idF vom 5. Mai 2006: „Beauftragt der Bischof einen Pfarrverwalter mit der Versehung einer ausgeschriebenen Pfarrstelle, so steht der Kirchengemeinde beim nächsten Erledigungsfall das Wahlrecht zu.“