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Geltungszeitraum von: 01.03.1987

Geltungszeitraum bis: 30.09.2016

Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz (Datenschutzverordnung)

vom 28. Januar 1987

KABl. S. 41

Aufgrund von § 11 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 7. November 1984 (ABl. EKD S. 507) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung des Rates der Landeskirche vom 6. Januar 1978 (KABl. S. 12) in der Fassung der Bestätigung durch die Landessynode vom 26. April 1978 (KABl. S. 50) über die Zustimmung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz in der Fassung vom 10. November 1977 hat der Rat der Landeskirche folgende Verordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom 7. November 1984 und der Verordnung zu diesem Kirchengesetz (VO DSG-EKD) vom 21. März 19861# (ABl. EKD S. 117) beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Zuständig für die Führung der Übersicht nach § 1 Abs. 2 DSG-EKD ist das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt gibt den kirchlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die gemäß Artikel 86, 87 Grundordnung innerhalb der Landeskirche an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages mitwirken, unter Fristsetzung von mindestens einem Monat Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Eintragung in die Übersicht. Die Eintragung unterbleibt oder wird zurückgenommen, wenn sich ergibt, dass die Einrichtung nicht an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages innerhalb der Landeskirche im Sinne von Artikel 86, 87 Grundordnung mitwirkt.
( 3 ) Betrifft das Eintragungsverfahren eine Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e. V. (Diakonisches Werk), wird das Diakonische Werk beteiligt.
( 4 ) Bei Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes, die diakonische Aufgaben im Sinne einer evangelischen Freikirche erfüllen, kann die Eintragung nur im Einvernehmen mit der Freikirche erfolgen.
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§ 2

( 1 ) Zuständige Stelle gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 2 DSG-EKD ist das Landeskirchenamt.
( 2 ) Für das Diakonische Werk und seine privatrechtlichen Mitgliedseinrichtungen nimmt das Diakonische Werk die in Abs. 1 genannten Aufgaben wahr.
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§ 3

( 1 ) Für das Diakonische Werk und seine privatrechtlichen Mitgliedseinrichtungen wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DSG-EKD ein Diakonie-Beauftragter für den Datenschutz bestellt. Er wird durch den Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes im Benehmen mit dem Landeskirchenamt berufen.
( 2 ) Der Diakonie-Beauftragte für den Datenschutz untersteht der Dienstaufsicht des Vorstandes des Diakonischen Werkes.
( 3 ) Der Diakonie-Beauftragte und der landeskirchliche Beauftragte für den Datenschutz sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Bei Fragen, die den Gesamtbereich des kirchlichen Datenschutzes betreffen, wird der landeskirchliche Beauftragte gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen federführend tätig.
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§ 4

( 1 ) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz obliegt dem Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Diakonische Werk nimmt gegenüber seinen Mitgliedseinrichtungen die Aufsicht im Auftrag der Landeskirche wahr. Es hat das Landeskirchenamt über wichtige Vorgänge zu unterrichten.
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§ 5

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 1987 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz (Datenschutzverordnung) vom 30. Oktober 1979 (KABl. 1980 S. 21) wird aufgehoben.

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1 ↑ Die VO DSG-EKD ist zwischenzeitlich außer Kraft getreten; s. § 28 DSG-EKD, abgedruckt unter Nr. 710a.