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Geltungszeitraum von: 29.10.1991

Geltungszeitraum bis: 23.05.2018

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in evangelischen Krankenhäusern

vom 29. Oktober 1991

KABl. S. 234

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Patientendaten in evangelischen Krankenhäusern
14. Februar 1994
KABl. S. 88
Aufgrund von § 11 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) in der Fassung vom 13. November 1984 (ABL. EKD Seite 507, 1985 Seite 399) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Verordnung des Rates der Landeskirche vom 6. Januar 1978 (KABI. S. 12) in der Fassung der Bestätigung durch die Landessynode vom 26. April 1978 (KABl. S. 50) über die Zustimmung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz in der Fassung vom 10. November 1977 hat der Rat der Landeskirche am 29. Oktober 1991 folgende Verordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom 13. November 1984 und der Verordnung zu diesem Kirchengesetz (VO DSG-EKD) vom 21. März 1986 (ABL. EKD Seite 117) beschlossen1#:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für alle evangelischen Krankenhäuser, die Mitglied des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
( 2 ) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten von Patienten eines Krankenhauses (Patientendaten), unabhängig von der Form ihrer Erhebung, der Art ihrer Verarbeitung und Nutzung. Als Patientendaten gelten auch personenbezogene Daten Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden.
( 3 ) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten das Kirchengesetz über den Datenschutz und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften. Weitergehende Rechtsvorschriften, insbesondere die der ärztlichen Schweigepflicht, bleiben unberührt.
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§ 2
Umfang der Datenverarbeitung

( 1 ) Patientendaten dürfen nach Maßgabe des §§ 3 bis 5 DSG-EKD im Krankenhaus nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit
  1. dies im Rahmen des Behandlungsverhältnisses einschließlich der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Leistungsberechnung, zur Erfüllung der mit der Behandlung im Zusammenhang stehenden Dokumentationspflichten oder eines damit zusammenhängenden Rechtsstreits erforderlich ist;
  2. eine staatliche oder kirchliche Rechtsvorschrift dies vorschreibt oder erlaubt oder
  3. der Betroffene eingewilligt hat.
( 2 ) Die Einwilligung gemäß Abs. 1 Nr. 3 bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung wegen besonderer Umstände nur mündlich erteilt, so ist dies vom Krankenhaus schriftlich in den Unterlagen zu vermerken. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich hinzuweisen.
( 3 ) Die Angabe der Religionszugehörigkeit bei der Patientenaufnahme ist freiwillig.
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§ 3
Übermittlung und Nutzung von Patientendaten im Krankenhaus

( 1 ) Die Übermittlung und Nutzung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses einschließlich der Krankenhausseelsorge und des Sozialdienstes im Krankenhaus ist nur zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
( 2 ) Für die Übermittlung von Patientendaten zwischen Behandlungseinrichtungen verschiedener Fachrichtungen in einem Krankenhaus (Fachabteilungen) gelten die §§ 4 und 7 Abs. 2 entsprechend.
( 3 ) Für die Qualitätssicherung der Krankenversorgung, insbesondere für die Aus-, Fort- und Weiterbildung, ist die Nutzung von Patientendaten nur insoweit zulässig, als diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.
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§ 4
Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses und deren Nutzung

( 1 ) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses und deren Nutzung ist neben der Erfüllung von Pflichten aufgrund bestehender Rechtsvorschriften nur zulässig, soweit sie erforderlich sind
  1. zur Durchführung einer Behandlung einschließlich der Mit- oder Nachbehandlung, soweit der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nichts anderes bestimmt hat;
  2. zur Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abzuwehrenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, wenn diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Patienten wesentlich überwiegen;
  3. zur Erfüllung des mit dem Patienten oder für den Patienten geschlossenen Behandlungsvertrages;
  4. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- und Mitteilungspflicht;
  5. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit der Patient nicht seinen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist;
  6. zur Unterrichtung des Seelsorgers der für den Patienten zuständigen Gemeinde, sofern der Patient der Übermittlung nicht widersprochen hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist. Der Patient ist bei der Aufnahme ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er der Übermittlung widersprechen kann;
  7. zur Information der Sozialleistungsträger, soweit dies zur Feststellung der Leistungspflicht, zur Abrechnung oder zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.
Im Übrigen ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung des Patienten zulässig. Die Übermittlung medizinischer Patientendaten darf nur durch den Arzt erfolgen.
( 2 ) Personen oder Stellen, denen Patientendaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind.
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§ 5
Löschung und Sperrung von Daten

( 1 ) Patientendaten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben, für die sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Gespeichert bleiben darf ein Datensatz, der für das Auffinden der Behandlungsdokumentation erforderlich ist.
( 2 ) Bei Daten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufes gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufs zu sperren, sobald die Behandlung des Patienten im Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat.
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§ 6
Datenverarbeitung im Auftrag

Das Krankenhaus darf sich zur Verarbeitung von Patientendaten anderer Personen oder Stellen nur dann bedienen, wenn die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen und der Geheimhaltungspflichten gewährleistet ist.
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§ 7
Patientendaten und Forschung

( 1 ) Patientendaten, die innerhalb einer Fachabteilung des Krankenhauses gespeichert sind, dürfen für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nur von den dort beschäftigten Personen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, verarbeitet oder genutzt werden.
( 2 ) Patientendaten dürfen zum Zweck einer bestimmten wissenschaftlichen Forschung nur dann an Dritte übermittelt, durch diese verarbeitet oder genutzt werden, wenn der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erfüllt werden kann und
  1. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt oder
  2. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige Belange des Patienten nicht beeinträchtigt werden.
In allen anderen Fällen ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte und deren Verarbeitung oder Nutzung durch sie nur zulässig, soweit der Patient eingewilligt hat.
( 3 ) Sobald es der Forschungszweck gestattet, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug wiederhergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern; sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck es erlaubt.
( 4 ) Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluss auf die Personen zulassen, deren Daten verarbeitet oder genutzt werden.
( 5 ) Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn sich dieser verpflichtet,
  1. die Daten nur für das von ihm genannte Forschungsvorhaben zu verwenden;
  2. die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 einzuhalten und
  3. die Vorschriften der §§ 4, 6 und 8 dieser Verordnung zu beachten und
  4. den Beauftragten für den Datenschutz auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewähren.
Der Empfänger muss nachweisen, dass bei ihm die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Nummer 2 vorliegen.
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§ 8
Aufzeichnung und Auskunftserteilung

( 1 ) In allen Fällen des § 4 Abs. 1 hat die übermittelnde Stelle den Empfänger, die Art der übermittelten Daten und die Namen der betroffenen Patienten aufzuzeichnen. Gleiches gilt für die Fälle des § 7 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch das vom Empfänger genannte Forschungsvorhaben aufzuzeichnen ist.
( 2 ) Dem Patienten ist auf Verlangen unentgeltlich
  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über die Personen und Stellen zu erteilen, an die personenbezogene Daten weitergegeben wurden, und
  2. Einsicht in seine Behandlungsdokumentation zu gewähren.
( 3 ) Das Krankenhaus soll die gemäß Abs. 2 zu gewährende Auskunft über die den Patienten betreffenden medizinischen Daten und die Einsicht in seine Behandlungsdokumentation nur durch einen Arzt vermitteln lassen.
( 4 ) Ein Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme steht dem Patienten nicht zu, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren Daten zusammen mit denen des Patienten aufgezeichnet sind, überwiegen.
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§ 9
Datenschutzbeauftragter

Für jedes Krankenhaus ist ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen gemäß § 18 Abs. 2 bis 7 DSG-EKD und § 3 Datenschutzverordnung.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung2# in Kraft.

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1 ↑ An die Stelle des DSG-EKD in der Fassung vom 13. November 1984 ist das DSG-EKD vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 505) getreten (abgedruckt unter Nr. 710a); zugleich ist die VO DSG-EKD vom 21. März 1986 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Verkündet am 26. November 1991.