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Geltungszeitraum von: 22.04.1988
Geltungszeitraum bis: 31.07.2020
Dienstzimmerentschädigung für hauptberufliche Mitarbeiter in Kirchenkreisen, Gesamt- und Zweckverbänden und Kirchengemeinden – Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 22. April 1988
KABl. S. 72
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Beschluss | 22. April 1988 | KABl. S. 72 |
2 | Beschluss | 24. März 1994 | KABl. S. 102 |
3 | Beschluss | 31. Januar 2002 | KABl. S. 120 |
Aufgrund von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 12. Mai 1979 – ARRG – (KABl. S. 70)1# hat die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Sitzung am 22. April 1988 folgenden Beschluss gefasst:
####I.
1Hauptberuflichen Mitarbeitern im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, denen ein Dienstzimmer nicht zur Verfügung gestellt werden kann, wird für das Vorhalten eines Dienstzimmers auf Weisung des Dienstgebers eine monatliche Pauschale gezahlt. 2Die Pauschale umfasst anteilige Kosten für Miete, Instandhaltung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung.
####II.
Als Entschädigung werden festgelegt:
####Für Mitarbeiter, die von Kirchenkreisen, Gesamtverbänden, Zweckverbänden oder Kirchengemeinden angestellt sind, 85,- Euro monatlich; |
III.
Diese Regelung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
####Protokollnotizen:
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