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Geltungszeitraum von: 22.04.1988

Geltungszeitraum bis: 31.07.2020

Dienstzimmerentschädigung für hauptberufliche Mitarbeiter in Kirchenkreisen, Gesamt- und Zweckverbänden und Kirchengemeinden – Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 22. April 1988

KABl. S. 72

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
22. April 1988
KABl. S. 72
2
Beschluss
24. März 1994
KABl. S. 102
3
Beschluss
31. Januar 2002
KABl. S. 120
Aufgrund von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 12. Mai 1979 – ARRG – (KABl. S. 70)1# hat die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Sitzung am 22. April 1988 folgenden Beschluss gefasst:
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I.

Hauptberuflichen Mitarbeitern im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, denen ein Dienstzimmer nicht zur Verfügung gestellt werden kann, wird für das Vorhalten eines Dienstzimmers auf Weisung des Dienstgebers eine monatliche Pauschale gezahlt. Die Pauschale umfasst anteilige Kosten für Miete, Instandhaltung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung.
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II.

Als Entschädigung werden festgelegt:
Für Mitarbeiter, die von Kirchenkreisen, Gesamtverbänden, Zweckverbänden oder Kirchengemeinden angestellt sind, 85,- Euro monatlich;
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III.

Diese Regelung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
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Protokollnotizen:

  1. Außendienstmitarbeiter in den landeskirchlichen Werken und Einrichtungen, des Amtes für kirchliche Dienste fallen nicht unter diese Regelung (siehe auch KABl. 1986 S. 43)2#.
  2. Dienstzimmer im Sinne von Ziffer I dieses Beschlusses sind ausschließlich bewohnbare Räume.
  3. In den Fällen, in denen vom Anstellungsträger dem Mitarbeiter eine höhere als in Ziffer II angegebene Entschädigung gezahlt wird, ist diese weiter zu gewähren.
  4. Mitarbeitern, die für das Vorhalten eines Dienstzimmers bisher eine Entschädigung erhalten, soll unbeschadet der Voraussetzungen nach Ziffer I eine Entschädigung nach Ziffer II dieses Beschlusses gezahlt werden, solange ihr bisheriger Dienstauftrag gilt.

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1 ↑ Abgedruckt unter Nr. 510.