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Geltungszeitraum von: 22.04.1988
Geltungszeitraum bis: 31.07.2020
Dienstzimmerentschädigung für hauptberufliche Mitarbeiter in Kirchenkreisen, Gesamt- und Zweckverbänden und Kirchengemeinden – Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 22. April 1988
KABl. S. 72
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Beschluss | 22. April 1988 | KABl. S. 72 |
2 | Beschluss | 24. März 1994 | KABl. S. 102 |
3 | Beschluss | 31. Januar 2002 | KABl. S. 120 |
Aufgrund von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 12. Mai 1979 – ARRG – (KABl. S. 70)1# hat die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Sitzung am 22. April 1988 folgenden Beschluss gefasst:
####I.
1 Hauptberuflichen Mitarbeitern im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, denen ein Dienstzimmer nicht zur Verfügung gestellt werden kann, wird für das Vorhalten eines Dienstzimmers auf Weisung des Dienstgebers eine monatliche Pauschale gezahlt. 2 Die Pauschale umfasst anteilige Kosten für Miete, Instandhaltung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung.
####II.
Als Entschädigung werden festgelegt:
####Für Mitarbeiter, die von Kirchenkreisen, Gesamtverbänden, Zweckverbänden oder Kirchengemeinden angestellt sind, 85,- Euro monatlich; |
III.
Diese Regelung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
####Protokollnotizen:
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