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Kirchengesetz über den Kircheneintritt in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 8. Juli 2021

KABl. S. 122

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Kircheneintritt

Der Eintritt in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck setzt die durch Taufe erworbene frühere Mitgliedschaft zu einer christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft voraus. Er ist nach § 7 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft möglich
  1. als Wiederaufnahme einer zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgetretenen Person,
  2. als Aufnahme einer zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ausgetretenen Person.
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§ 2
Wege des Eintritts

Ein Eintritt in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist möglich bei:
  1. der Kirchengemeinde des Wohnsitzes,
  2. jeder Pfarrerin oder jedem Pfarrer, die oder der eine Pfarrstelle nach dem Recht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck innehat,
  3. von kirchlichen Körperschaften errichteten Kircheneintrittsstellen (§ 7) und
  4. Eintrittsstellen einer anderen Gliedkirche gemäß § 7a Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft.
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§ 3
Wirkung des Eintritts

( 1 ) Der Eintritt erfolgt regelmäßig für die Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
( 2 ) Auf Antrag ist ein Eintritt bei einer Stelle nach § 2 Buchstaben a) bis c) auch für jede andere Kirchengemeinde im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck möglich, wenn die eintrittswillige Person mit dieser Kirchengemeinde erkennbar verbunden ist und die Möglichkeit hat, am Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können (Artikel 5 Absatz 4 Grundordnung). Die Verbundenheit wird vermutet, wenn keine Anhaltspunkte entgegenstehen.
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§ 4
Antragstellung

( 1 ) Die eintrittswillige Person erklärt ihren Aufnahmewunsch durch einen Antrag in Schriftform, in Textform oder über ein Online-Formular.
( 2 ) Mit dem Antrag ist der Nachweis der Taufe zu erbringen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Taufbescheinigung, der Konfirmationsbescheinigung oder, sofern dies nicht möglich ist, durch die Abgabe einer schriftlichen Versicherung.
( 3 ) Hat die eintrittswillige Person einer anderen christlichen Kirche angehört, ist der Nachweis über den Austritt aus dieser durch Vorlage der Austrittsbescheinigung oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Versicherung zu erbringen.
( 4 ) Für getaufte religionsunmündige Kinder erklären die Sorgeberechtigten den Aufnahmewunsch. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, darf der Eintritt nicht gegen seinen Willen vollzogen werden.
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§ 5
Entscheidung

( 1 ) Die Entscheidung über den Eintritt trifft die Stelle, bei der der Eintritt beantragt wird. Der Entscheidung geht in der Regel ein Eintrittsgespräch voraus.
( 2 ) Vor einer ablehnenden Entscheidung ist der zuständige Kirchenvorstand anzuhören.
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§ 6
Weiteres Verfahren

( 1 ) Das aufgenommene Kirchenmitglied erhält von der aufnehmenden Stelle eine Mitgliedschaftsbescheinigung. Erfolgt der Eintritt bei einer Stelle nach § 2 Buchstabe d) erhält das aufgenommene Kirchenmitglied die Mitgliedschaftsbescheinigung von der aufnehmenden Kirchengemeinde.
( 2 ) Erfolgt der Eintritt nicht bei der Wohnsitzkirchengemeinde, wird er der aufnehmenden Kirchengemeinde gemeldet.
( 3 ) Der Eintritt ist als Aufnahme oder Wiederaufnahme nach der Kirchenbuchordnung in das Aufnahmebuch der aufnehmenden Kirchengemeinde einzutragen; er gilt als in dem Zuständigkeitsbereich dieser Kirchengemeinde vollzogen. In den Fällen des § 3 Absatz 2 erfolgt zusätzlich die Eintragung des Eintritts in das Aufnahmebuch der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ohne Nummer.
( 4 ) Das Nähere zum Verfahren regelt eine Ausführungsbestimmung des Landeskirchenamtes (§ 8).
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§ 7
Kircheneintrittsstellen

( 1 ) Unbeschadet des § 2 Buchstabe b) können kirchliche Körperschaften Kircheneintrittsstellen errichten.
( 2 ) Die Errichtung einer Kircheneintrittsstelle ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Sie kann auch vorübergehend zu besonderen Anlässen erfolgen.
( 3 ) Die Kircheneintrittsstelle wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer geleitet. Weitere Mitglieder der Kircheneintrittsstelle können durch die errichtende kirchliche Körperschaft bestimmt werden; dabei ist auf eine entsprechende Eignung zu achten.
( 3 ) Die Regelungen der § 3 bis 6 gelten entsprechend.
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§ 8
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen.