.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Kircheneintritt in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 20. Juli 2021
Aufgrund von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 8 des Kirchengesetzes über den Kircheneintritt in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 8. Juli 2021 hat das Landeskirchenamt folgende Ordnung erlassen:
#####§ 1
Elektronische Verfahren (zu § 4 Absatz 1)
1 Die Erklärung des Aufnahmewunsches in elektronischer Form setzt voraus, dass die aufnehmende Stelle den Zugang dazu eröffnet hat und der Antrag dokumentiert wird. 2 Solange das nicht der Fall ist, ist ein schriftlicher Antrag im Rahmen des Eintrittsgespräches erforderlich.
#§ 2
Musterformulare (zu § 6 Absatz 1)
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt erstellt Musterformulare für den Antrag auf Kirchenmitgliedschaft und die Mitgliedschaftsbescheinigung. 2 Die Musterformulare sind verbindlich zu verwenden.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt kann weitere Musterformulare für das Eintrittsverfahren erstellen. 2 Diese sind ebenfalls verbindlich zu verwenden.
#§ 3
Verfahren beim Eintritt (zu § 6 Absätze 2 und 3)
(
1
)
Erfolgt der Eintritt nicht bei der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, leitet die aufnehmende Stelle den Eintritt an das für die Kirchengemeinde des Wohnsitzes zuständige Kirchenkreisamt weiter.
(
2
)
Das Kirchenkreisamt informiert unverzüglich die aufnehmende Kirchengemeinde über den Eintritt.
(
3
)
Das Kirchenkreisamt nimmt die Eintragung nach § 6 Absatz 3 in das Aufnahmebuch der Kirchengemeinde des Wohnsitzes vor.
(
4
)
1 Erfolgt der Eintritt mit Wirkung für eine andere Kirchengemeinde (§ 3 Absatz 2), nimmt das Kirchenkreisamt die Umpfarrung der eingetretenen Person in diese Kirchengemeinde vor und trägt den Eintritt in das Kirchenbuch der aufnehmenden Kirchengemeinde ein. 2 Liegt die aufnehmende Kirchengemeinde nicht im Zuständigkeitsbereich des Kirchenkreisamtes, leitet es die Aufnahme zur Eintragung an das für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständige Kirchenkreisamt weiter.
#§ 4
Verfahren beim Eintritt in einer Kircheneintrittsstelle (zu § 7)
Für Kircheneintrittsstellen nach § 7 des Kirchengesetzes können abweichend von § 3 dieser Ordnung zentrale Stellen für das weitere Verfahren festgelegt werden.
#§ 5
Verfahren beim Eintritt mit Wirkung für eine andere Gliedkirche (zu § 7)
Erfolgt der Eintritt gemäß § 3 Absatz 3 mit Wirkung für eine Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, meldet die Kircheneintrittsstelle über den Kirchenkreis den Eintritt an das Landeskirchenamt zur Weitermeldung an die andere Gliedkirche.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.