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Geschäftsordnung für die Kammern des Rates der Landeskirche
Vom 12. November 2021
Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am 12. November 2021 aufgrund von Artikel 133 der Grundordnung die folgende Geschäftsordnung erlassen:
####§ 1
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1
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Der Rat der Landeskirche bildet als ständige Ausschüsse gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung die Theologische Kammer, die Liturgische Kammer, die Bildungskammer und die Kammer für Mission und Ökumene.
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2
)
1 Die Amtszeit der Kammern entspricht der Amtszeit des Rates der Landeskirche. 2 Sie endet mit der Konstituierung des neuen Rates.
#§ 2
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1
)
1 Die Kammern bestehen aus höchstens 15 Mitgliedern, die vom Rat der Landeskirche berufen werden. 2 Berufungsvorschläge können durch die Bischöfin oder den Bischof, die Pröpstinnen und Pröpste sowie das Landeskirchenamt eingebracht werden.
(
2
)
1 In den Kammern sollen Mitglieder des Rates der Landeskirche, die fachlich zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes, Vertreterinnen oder Vertreter der fachbezogenen Einrichtungen der Landeskirche, der Universitätstheologie sowie aus den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen vertreten sein. 2 Die Kammern können sachkundige Personen, die nicht Mitglieder der Landeskirche sein müssen, als ständige Gäste oder zeitweise themenbezogen zur Beratung hinzuziehen.
(
3
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Erfolgt die Berufung eines Kammermitgliedes aufgrund eines besonderen Amtes, so scheidet das Mitglied mit dem Ausscheiden aus diesem Amt auch aus der Kammer aus.
#§ 3
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1
)
1 Die Kammervorsitzenden werden von der Bischöfin oder dem Bischof auf Vorschlag der Kammern berufen. 2 In der Regel stehen die Kammervorsitzenden in einem hauptberuflichen kirchlichen Dienstverhältnis; sie können von der Bischöfin oder dem Bischof in angemessenem Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Kammervorsitzende erforderlich ist.
(
2
)
Die Geschäftsführung einer Kammer regelt die oder der Vorsitzende des Rates der Landeskirche im Benehmen mit der oder dem Kammervorsitzenden.
#§ 4
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1
)
1 Die Kammern sind dem Rat der Landeskirche für ihre Arbeit verantwortlich. 2 Sie beraten den Rat der Landeskirche bei der Reflexion grundlegender Fragen und bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben. 3 Sie nehmen dabei Impulse aus dem kirchlichen Leben der Landeskirche auf und bringen eigene Impulse ein.
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2
)
1 Ihre Aufträge erhalten die Kammern vom Rat der Landeskirche. 2 Sie erarbeiten insbesondere zu aktuellen Themen Stellungnahmen und Grundlagentexte, Agenden, Handreichungen und Arbeitshilfen. 3 Bei Aufträgen, die in die Aufgabenbereiche mehrerer Kammern fallen, bestimmt der Rat der Landeskirche die federführende Kammer. 4 Die oder der Vorsitzende des Rates der Landeskirche kann den Kammern zur Erledigung besonderer und eilbedürftiger Aufgaben Arbeitsaufträge erteilen.
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3
)
Die Kammern werden im Rahmen ihres Aufgabenbereiches in der Regel vom Rat der Landeskirche bei der Vorbereitung von Entscheidungen beteiligt.
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4
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Die Kammern können im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Rates der Landeskirche innerhalb ihres Aufgabenbereiches besondere Themen aufgreifen und bearbeiten.
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5
)
1 In der Regel legen die Kammern ihre Arbeitsergebnisse dem Rat der Landeskirche vor. 2 Der Rat der Landeskirche entscheidet über Zeitpunkt, Inhalt und Form der Veröffentlichung dieser Arbeitsergebnisse. 3 Die persönlich verantwortete Veröffentlichung von Einzelarbeiten, die der Kammer vorgelegen haben, bleibt unbenommen.
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6
)
Die Vorsitzenden der Kammern berichten dem Rat der Landeskirche jährlich über ihre Arbeit.
#§ 5
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1
)
1 Zur konstituierenden Sitzung einer Kammer zu Beginn einer Amtszeit lädt die oder der Vorsitzende des Rates der Landeskirche ein. 2 Sie oder er kann die fachlich zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten mit der Sitzungsleitung bis zur Berufung der oder des Kammervorsitzenden beauftragen.
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2
)
1 Die Sitzungen der Kammern sind nicht öffentlich. 2 Über den Verlauf der Beratungen, insbesondere die einzelnen Beiträge von Kammermitgliedern, ist Stillschweigen zu bewahren. 3 Im Übrigen kann über die Inhalte der Beratungen Vertraulichkeit vereinbart werden.
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3
)
In den Sitzungen soll über wichtige Fragen der kirchlichen Arbeit und über bedeutende Vorgänge im Rahmen des Aufgabenbereichs der Kammer durch das zuständige Dezernat des Landeskirchenamtes berichtet werden.
(
4
)
Die Kammern können für ständige Arbeitsbereiche oder für einzelne Arbeitsaufträge Ausschüsse aus ihren Mitgliedern und sachkundigen Gästen bilden.
#§ 6
1 Die Kosten der Kammern trägt die Landeskirche. 2 Die Kammermitglieder erhalten Reisekosten nach den in der Landeskirche jeweils gültigen Bestimmungen.
#§ 7
Die Regelungen der Grundordnung und der Geschäftsordnung für den Rat der Landeskirche finden auf die Kammern entsprechende Anwendung.
#§ 8
Für weitere vom Rat der Landeskirche gebildete Kammern gilt diese Ordnung entsprechend.
#§ 9
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.