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Verordnung zur Ausführung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(AVO.AG.MVG.EKD)

Vom 21. Dezember 2021

KABl. 2022 S. 36, Nr. 9

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2021 aufgrund von § 2 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD) zu § 5 MVG-EKD vom 26. November 2014 (KABl. S. 258) folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Gemeinsame Mitarbeitervertretungen werden für folgende landeskirchliche Einrichtungen und Dienststellen gebildet:
A)
Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge Niedenstein
Evangelische Studierendengemeinde Kassel
Gehörlosenseelsorge
Landeskirchenamt
Landeskirchliches Archiv
Kirchenmusik der EKKW
Klinikpfarrämter/Altenheimseelsorge
Amt für Revision
Sprengelkasse Kassel
B)
Zentrale Verwaltung der Einrichtungen am Gesundbrunnen
Evangelische Akademie Hofgeismar
Evangelisches Studienseminar Hofgeismar
Evangelische Tagungsstätte Hofgeismar
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§ 2

Für die nachstehend genannten landeskirchlichen Einrichtungen wird jeweils eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet:
Melanchthon-Schule Steinatal
Religionspädagogisches Institut der EKKW und EKHN
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§ 3

Für die nachstehend genannten landeskirchlichen Einrichtungen und Dienststellen ist die Mitarbeitervertretung zuständig, die gemäß § 2 AG.MVG.EKD als Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises, in dem die landeskirchliche Einrichtung oder Dienststelle ihren Sitz hat, gebildet worden ist.
Die Zuordnung ergibt sich aus der nachstehenden Aufstellung:
Evangelische Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode
Schmalkalden
Evangelische Studierendengemeinde Fulda
Fulda
Evangelische Studierendengemeinde Marburg
Marburg
Evangelische Studierendengemeinde Witzenhausen
Werra-Meißner
Evangelische Jugendbildungsstätte Frauenberg
Hersfeld-Rotenburg
Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim
Hanau
Kirchenmusikakademie (ohne Leitung)
Kinzigtal
Martin-Luther-Schule Schmalkalden
Schmalkalden
Sprengelkasse Hanau-Hersfeld
Hersfeld-Rotenburg
Sprengelkasse Marburg
Marburg
Studienhaus der EKKW
Marburg
Vilmarhaus Marburg
Marburg
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§ 4

Bis zur formalen Regelung der Zuständigkeit für eine landeskirchliche Einrichtung ist die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe A) zu beteiligen.
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§ 5

Sofern funktionsfähige Mitarbeitervertretungen nach § 1 Buchstabe A) und B) nicht bestehen, ist einberufende Dienststelle im Sinne des § 7 MVG-EKD:
  1. für die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe A) das Landeskirchenamt,
  2. für die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe B) das Evangelische Studienseminar.
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§ 6

Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zur Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVO.MVG.EKD.AG) vom 10. März 2015 (KABl. S. 67) außer Kraft.