.Verordnung zur Ausführung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
##
#
Verordnung zur Ausführung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(AVO.AG.MVG.EKD)
Vom 21. Dezember 2021
KABl. 2022 S. 36, Nr. 9
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2021 aufgrund von § 2 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.MVG.EKD) zu § 5 MVG-EKD vom 26. November 2014 (KABl. S. 258) folgende Verordnung beschlossen:
#####§ 1
Gemeinsame Mitarbeitervertretungen werden für folgende landeskirchliche Einrichtungen und Dienststellen gebildet:
A)
- Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge Niedenstein
Evangelische Studierendengemeinde Kassel
Gehörlosenseelsorge
Landeskirchenamt
Landeskirchliches Archiv
Kirchenmusik der EKKW
Klinikpfarrämter/Altenheimseelsorge
Amt für Revision
Sprengelkasse Kassel
B)
- Zentrale Verwaltung der Einrichtungen am Gesundbrunnen
Evangelische Akademie Hofgeismar
Evangelisches Studienseminar Hofgeismar
Evangelische Tagungsstätte Hofgeismar
§ 2
Für die nachstehend genannten landeskirchlichen Einrichtungen wird jeweils eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet:
- Melanchthon-Schule Steinatal
- Religionspädagogisches Institut der EKKW und EKHN
§ 3
Für die nachstehend genannten landeskirchlichen Einrichtungen und Dienststellen ist die Mitarbeitervertretung zuständig, die gemäß § 2 AG.MVG.EKD als Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises, in dem die landeskirchliche Einrichtung oder Dienststelle ihren Sitz hat, gebildet worden ist.
Die Zuordnung ergibt sich aus der nachstehenden Aufstellung:
Evangelische Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode | Schmalkalden |
Evangelische Studierendengemeinde Fulda | Fulda |
Evangelische Studierendengemeinde Marburg | Marburg |
Evangelische Studierendengemeinde Witzenhausen | Werra-Meißner |
Evangelische Jugendbildungsstätte Frauenberg | Hersfeld-Rotenburg |
Katharina-von-Bora-Schule Oberissigheim | Hanau |
Kirchenmusikakademie (ohne Leitung) | Kinzigtal |
Martin-Luther-Schule Schmalkalden | Schmalkalden |
Sprengelkasse Hanau-Hersfeld | Hersfeld-Rotenburg |
Sprengelkasse Marburg | Marburg |
Studienhaus der EKKW | Marburg |
Vilmarhaus Marburg | Marburg |
§ 4
Bis zur formalen Regelung der Zuständigkeit für eine landeskirchliche Einrichtung ist die Mitarbeitervertretung gemäß § 1 Buchstabe A) zu beteiligen.
#§ 5
Sofern funktionsfähige Mitarbeitervertretungen nach § 1 Buchstabe A) und B) nicht bestehen, ist einberufende Dienststelle im Sinne des § 7 MVG-EKD:
#
§ 6
1 Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zur Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVO.MVG.EKD.AG) vom 10. März 2015 (KABl. S. 67) außer Kraft.