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Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Familie - Hessen (EAF-Hessen)
Vom 2. November 2021
Das Landeskirchenamt hat am 2. November 2021 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. April 2018 (KABl. S. 94) die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1 Einrichtung
1 Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie - Hessen (EAF-Hessen) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2 Sie ist das gemeinsame familienpolitische Forum der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW).
#§ 2 Aufgaben
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1
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Die EAF-Hessen hat das Ziel, die Interessen von Familien und die Generationenperspektive in Kirche und Diakonie zu stärken und darüber hinaus in Politik und Gesellschaft einzubringen.
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2
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Ihre Aufgaben sind insbesondere
- die Fachstellen in den Landeskirchen und in der Diakonie in Fragen der Familienpolitik zu beraten;
- die Kirchenleitungen in Fragen der Familienpolitik zu beraten;
- den Austausch über die Aktivitäten der Mitglieder zu fördern;
- den Austausch und die Unterstützung von generationenübergreifenden Projekten zu initiieren und zu fördern;
- mit anderen familienpolitischen Organisationen in Hessen zu kooperieren;
- sich über die Mitgliedschaft in der „evangelischen arbeitsgemeinschaft familie e. V.“ auf Bundesebene über familienpolitische Fragen auszutauschen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der EAF-Hessen können Einrichtungen, Organisationen, Werke und Verbände aus Kirche und Diakonie mit Sitz im Bereich der EKHN oder der EKKW werden, deren Arbeit ganz oder teilweise auf Familien in ihren vielfältigen Formen und auf das Miteinander der Generationen bezogen ist.
#§ 4 Geschäftsführung
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1
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Für die EAF-Hessen wird im Einvernehmen zwischen EKHN und EKKW eine geschäftsführende Person aus den Fachabteilungen bestellt.
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2
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Die Geschäftsführung soll zwischen EKHN und EKKW wechseln. Die Kosten der Geschäftsführung werden von der bestellenden Kirche getragen.
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3
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Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
#§ 5 Beirat
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1
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Für die EAF-Hessen wird ein Beirat eingerichtet.
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2
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Der Beirat besteht aus:
- der geschäftsführenden Person;
- drei von den Mitgliedern nach § 3 für die Dauer von vier Jahren gewählten Personen;
- den Leitungen der Fachabteilungen von EKHN und EKKW.
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3
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Der Beirat trifft sich in der Regel dreimal im Jahr.
#§ 6 Arbeitsweise
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1
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Der Beirat lädt die Mitglieder einmal jährlich zu einer Gesamttagung ein.
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2
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Der Beirat ist gemeinsam mit der Geschäftsführung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 verantwortlich.
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3
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1 Die Geschäftsführung vertritt die EKHN und die EKKW in der „evangelischen arbeitsgemeinschaft familie e. V.“. 2 Die Abstimmung der Positionen erfolgt in engem Austausch mit den beiden Fachabteilungen sowie den Mitgliedern. 3 Die Fach- und Dienstaufsicht für die Geschäftsführung bleibt bei der jeweiligen Fachabteilung.
#§ 7 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.