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Ausgabe 5 / 137. JahrgangKassel, 31. Mai 2022
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 75Beschluss über die Geschäftsordnung für die Landessynode
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 5. Mai 2022
Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gibt sich gemäß Artikel 102 der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Geschäftsordnung:
###Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
(
1
)
Die Landessynode wird von der oder dem Präses der Synode im Benehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof einberufen.
(
2
)
Die Einberufung der Synode erfolgt durch Ladung der ordentlichen Synodalen. Die Ladung soll spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung abgesandt werden. Sind ordentliche Synodale an der Teilnahme verhindert, so ist die Stellvertretung zu laden.
(
3
)
Die Tagesordnung wird vom Synodalvorstand aufgestellt, nachdem sie zuvor im Rat der Landeskirche beraten worden ist.
(
4
)
Wird eine außerordentliche Tagung gemäß Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung einberufen, so sind die den Antrag begründenden Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.
(
5
)
Mit der Ladung werden den Synodalen die Tagesordnung und die zu behandelnden Vorlagen zugesandt. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Vorlagen nachgereicht werden.
#§ 2
(
1
)
Vor jeder Tagung findet ein Gottesdienst statt, den die Bischöfin oder der Bischof oder ein von ihr oder ihm dazu beauftragtes Mitglied der Landessynode hält.
(
2
)
Jeweils vor der ersten Tagung einer Amtsperiode haben die neu hinzutretenden Mitglieder der Landessynode in dem Eröffnungsgottesdienst das in Artikel 94 der Grundordnung vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Später hinzutretende Mitglieder werden im Rahmen der Verhandlungen der Landessynode verpflichtet.
#§ 3
Die oder der Präses eröffnet die Tagung der Landessynode.
#§ 4
(
1
)
Zu Beginn der ersten Sitzung einer Tagung stellt die oder der Präses die ordnungsmäßige Ladung der Synodalen und die Beschlussfähigkeit der Landessynode fest. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit gilt, solange sie nicht angezweifelt ist.
(
2
)
Ist festgestellt, dass die Synode nicht oder nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet der Synodalvorstand, ob einzelne Tagesordnungspunkte ohne Beschlussfassung beraten werden oder die Sitzung bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen oder die Tagung geschlossen wird.
#§ 5
(
1
)
Zu Beginn der ersten Sitzung einer neu gebildeten Landessynode berichtet die oder der bisherige Präses über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen und Berufungen. Einsprüche gegen die Wahl oder Berufung von Synodalen legt sie oder er der Landessynode zur Entscheidung vor.
(
2
)
Synodale, deren Wahl oder Berufung angefochten ist, können erst dann mitwirken, wenn der Einspruch durch Beschluss der Landessynode für unbegründet erklärt worden ist.
#§ 6
(
1
)
Für die Führung des Sitzungsprotokolls werden zwei Nichtsynodale als Schriftführende eingestellt, die zu Beginn einer Tagung verpflichtet werden.
(
2
)
Die Verhandlungsniederschriften sollen den Gang der Verhandlungen erkennen lassen, die Namen der Rednerinnen und Redner enthalten, Anträge und Beschlüsse wörtlich und die Reden nach ihrem wesentlichen Inhalt wiedergeben.
(
3
)
Die Verhandlungsniederschriften sind von der oder dem Präses, einem weiteren Mitglied des Synodalvorstands und beiden Schriftführenden zu unterzeichnen.
(
4
)
Die Verhandlungsniederschriften werden digital im Intranet zur Verfügung gestellt. Synodale und Stellvertretungen erhalten auf Wunsch ein gedrucktes Exemplar.
#§ 7
Die oder der Präses kann zu Hilfeleistungen im Sitzungsdienst Hilfskräfte bestellen.
#§ 8
Die Sitzungen werden von der oder dem Präses angesetzt, eröffnet und geschlossen. Die Tagesordnung für die zweite und jede folgende Sitzung soll die oder der Präses am Schluss der vorhergehenden Sitzung mitteilen.
#§ 9
(
1
)
Der oder dem Präses obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen.
(
2
)
Die oder der Präses kann Zuhörenden, welche die Ordnung im Sitzungssaal stören oder ihren oder seinen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Sitzungssaal weisen und notfalls die Durchsetzung dieser Maßnahme veranlassen.
#§ 10
(
1
)
Die oder der Präses kann Synodale zur Ordnung rufen, wenn sie durch ihr Verhalten die Würde der Synode verletzen.
(
2
)
Gegen den Ordnungsruf ist den Betroffenen die Anrufung der Landessynode gestattet, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
#§ 11
(
1
)
Synodale, die verhindert sind, an der Tagung der Landessynode teilzunehmen, sind verpflichtet, davon der oder dem Präses umgehend Mitteilung zu machen, damit rechtzeitig die Ladung der Stellvertretung veranlasst werden kann.
(
2
)
Während einer Tagung kann die oder der Präses Synodale aus dringenden Gründen vorübergehend beurlauben.
(
3
)
Der Wechsel zwischen einer oder einem Synodalen und der Stellvertretung kann nicht innerhalb einer Sitzung erfolgen.
(
4
)
Kommt eine Synodale oder ein Synodaler erst während der Tagung oder scheidet vorzeitig aus, so hat sie oder er dies einem der Schriftführenden mitzuteilen.
#§ 12
(
1
)
Die Synode tagt in der Regel öffentlich.
(
2
)
Die Öffentlichkeit kann auch durch digitale Übermittlungswege hergestellt werden.
(
3
)
Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät die Synode in nicht öffentlicher Sitzung.
#§ 13
(
1
)
Die oder der Präses erteilt den Synodalen das Wort. Die Wortmeldung erfolgt durch Erheben der Hand oder schriftlich beim Synodalvorstand.
(
2
)
Die Rednerinnen und Redner kommen in der Reihenfolge ihrer Meldungen zu Wort. Bei gleichzeitiger Meldung bestimmt die oder der Präses die Reihenfolge. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zu Berichtigungen tatsächlicher Art, können Änderungen in der Reihenfolge eintreten.
(
3
)
Vor dem Schluss einer Aussprache ist einer Berichterstatterin oder einem Berichterstatter auf Antrag nochmals das Wort zu erteilen.
(
4
)
Durch Beschluss der Landessynode kann die Redezeit beschränkt werden.
(
5
)
Außerdem kann die oder der Präses Synodalen nach einmaliger Warnung das Wort entziehen, wenn sie durch Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die Verhandlungen in unangemessener Weise verzögern.
#§ 14
(
1
)
Zu Anträgen zur Geschäftsordnung und auf Schluss der Redeliste oder Beratung muss die oder der Präses jederzeit das Wort erteilen.
(
2
)
Die Bischöfin oder der Bischof und die beiden Stellvertretenden sowie die für den Verhandlungsgegenstand zuständigen Mitglieder des Landeskirchenamtes sind auf Verlangen jederzeit, auch außerhalb der Reihenfolge, zu hören.
(
3
)
Durch die Berücksichtigung einer Wortmeldung außerhalb der Reihe darf eine Rednerin oder ein Redner nicht unterbrochen werden.
(
4
)
Referentinnen und Referenten von Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland kann die oder der Präses auf Wunsch das Wort erteilen.
#§ 15
Der Synodalvorstand kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen auch durch Nichtsynodale Berichte erstatten und Referate halten lassen.
#§ 16
(
1
)
Die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes wird durch die oder den Präses eröffnet.
(
2
)
Anträge zu einem zur Beratung stehenden Gegenstand können nur bis zum Schluss der Beratung über den Gegenstand und, wenn dieser abschnittweise beraten wird, nur bis zum Schluss der Beratung über den betreffenden Abschnitt gestellt werden.
(
3
)
Die Beratung ist geschlossen, wenn die oder der Präses nach Erledigung der Wortmeldungen den Schluss der Beratungen feststellt oder wenn die Landessynode einen Antrag auf Schluss der Redeliste oder der Beratung annimmt.
#Der Synodalvorstand
#§ 17
(
1
)
In der ersten Sitzung einer neu gebildeten Landessynode sind die oder der Präses sowie die Beisitzenden und die Stellvertretungen zu wählen.
(
2
)
Die Wahl der oder des Präses leitet die Bischöfin oder der Bischof. Nach der Wahl übernimmt die oder der Präses den Vorsitz und leitet die Wahl der Beisitzenden und der Stellvertretungen.
#§ 18
Der Synodalvorstand tritt auf Verlangen der oder des Präses oder eines seiner Mitglieder zusammen. Er entscheidet unter anderem über die Behandlung von Eingaben, Anregungen und Anfragen sowie im Benehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof über die Einladung von Gästen.
#Ausschüsse
#§ 19
(
1
)
Auf der ersten Tagung einer neu gewählten Landessynode sind außer dem Synodalvorstand und den Mitgliedern des Rates der Landeskirche die Mitglieder des Nominierungsausschusses (Artikel 109 der Grundordnung) und des Finanzausschusses (Artikel 110 der Grundordnung) zu wählen.
(
2
)
Die Landessynode kann außer ständigen Ausschüssen (Artikel 108 der Grundordnung) weitere Ausschüsse bilden. Sie entscheidet darüber, ob sich die Tätigkeit eines Ausschusses über die Dauer der Synodaltagung hinaus erstrecken soll.
(
3
)
Überweist die Landessynode eine Angelegenheit an den Rat der Landeskirche mit dem Auftrag, für diese Angelegenheiten einen Ausschuss zu bilden, so kann sie zugleich festlegen, zu welchem Anteil Mitglieder der Landessynode vom Rat der Landeskirche in den Ausschuss berufen werden sollen.
#§ 20
Unbeschadet der Sonderregelung in § 2 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs wählt jeder Ausschuss einen Vorsitz, einen stellvertretenden Vorsitz und nach Bedarf eine Schriftführung; die Berichterstatterinnen und Berichterstatter werden von Fall zu Fall bestimmt.
#§ 21
(
1
)
Die Beratungen in den Ausschüssen sind nicht öffentlich. Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.
(
2
)
Die Mitglieder des Synodalvorstandes können an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; die oder der Präses kann jederzeit über den Stand der Arbeiten Auskunft verlangen.
(
3
)
Die Mitglieder des Landeskirchenamtes können mit beratender Stimme zu den Verhandlungen der Ausschüsse hinzugezogen werden. An den Verhandlungen der nicht ständigen Ausschüsse können sie jederzeit mit beratender Stimme teilnehmen.
(
4
)
Die Ausschüsse sind befugt, zu Beratungsgegenständen Sachverständige hinzuzuziehen.
#§ 22
(
1
)
Die Ausschüsse sollen sich nur mit den Gegenständen befassen, die ihnen von der Landessynode überwiesen worden sind.
(
2
)
Die oder der Präses kann in besonderen Fällen eine gemeinsame Beratung mehrerer Ausschüsse anordnen.
(
3
)
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(
4
)
Im Übrigen finden auf die Ausschüsse der Landessynode die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
#Gesetzesvorlagen
#§ 23
(
1
)
Die Beratung über eine Gesetzesvorlage beginnt mit deren Bekanntgabe und mit einer Aussprache über die allgemeinen Gesichtspunkte. Diese erste Lesung schließt ohne Abstimmung.
(
2
)
In der zweiten Lesung wird über die einzelnen Abschnitte beraten und durch Abstimmung beschlossen.
(
3
)
Abschließend wird die Gesetzesvorlage im Ganzen, wie sie sich nach den gefassten Beschlüssen gestaltet hat, in dritter Lesung beraten und über sie endgültig beschlossen. Für die dritte Lesung ist ein Antrag auf Änderung nur zulässig, wenn er bis zum Beginn der Lesung der oder dem Präses schriftlich übergeben worden ist; nach Schluss der Aussprache hierüber kann die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag neu formulieren. Teilnehmende, die durch einen digitalen Zugang zugeschaltet sind, können einen Antrag auf Änderung in Textform digital übermitteln.
(
4
)
Die zweite und dritte Lesung sollen nicht am gleichen Tage stattfinden. Von diesem Erfordernis kann dann abgesehen werden, wenn die erste Lesung bereits an einem anderen Tage stattgefunden hat.
(
5
)
Die Landessynode kann in besonderen Fällen nach Abschluss der ersten Lesung die weiteren Lesungen auf die nächste Tagung der Landessynode verschieben.
#§ 24
Eine Gesetzesvorlage aus dem Kreis der Synodalen (Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung) muss von mindestens fünf Synodalen eingebracht werden. Ist die Gesetzesvorlage nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden, findet § 31 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
#Abstimmungen
#§ 25
(
1
)
Jede zur Abstimmung gestellte Frage ist so zu fassen, dass über sie mit „Ja” oder „Nein” abgestimmt werden kann. Dabei werden Abänderungsanträge vor den Anträgen behandelt, auf die sie sich beziehen, weitergehende vor denjenigen, welche eine geringere Abweichung von dem Hauptantrag enthalten.
(
2
)
Sind Anträge auf Abänderung eines Hauptantrages angenommen, so kommt der Hauptantrag mit diesen Abänderungen zur Abstimmung; wird der Hauptantrag abgelehnt, so fallen damit auch die bereits angenommenen Abänderungen weg.
#§ 26
(
1
)
Über jede Frage wird gesondert durch Erheben der Hand oder mittels eines elektronischen Verfahrens abgestimmt. In Zweifelsfällen wird das Ergebnis der Abstimmung durch Gegenprobe, im Bedarfsfall durch Auszählen festgestellt.
(
2
)
Auf Verlangen von 20 Mitgliedern der Synode wird eine Abstimmung schriftlich durchgeführt.
(
3
)
Bei Video- oder Telefonkonferenzen erfolgen schriftliche Abstimmungen und geheime Wahlen durch Abstimmung oder Wahl der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.
(
4
)
Vor einer Abstimmung kann die oder der Präses auf Wunsch einer oder eines Synodalen eine Bedenkminute einräumen.
#§ 27
(
1
)
Wahlvorschläge können von jeder und jedem Synodalen in der Synode eingebracht werden. Gewählt ist, wer die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
2
)
Wahlen werden in der Regel ohne Aussprache zur Person und mit Stimmzetteln oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen, durchgeführt.
#§ 28
(
1
)
Sind nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, und erhebt sich gegen den Verzicht auf Stimmzettel und digitale Abstimmungsfunktionen kein Widerspruch, so kann durch Handaufheben gewählt werden.
(
2
)
Sind mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, und wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl insoweit mit der Maßgabe zu wiederholen, dass höchstens die doppelte Anzahl der noch zu wählenden, und zwar diejenigen wählbar bleiben, die im vorausgegangenen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
#§ 29
(
1
)
Für die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs vom 24. November 2021.
(
2
)
Bildet die Synode zur Vorbereitung anderer Wahlen einen Benennungsausschuss, wird wie folgt verfahren: Die oder der Präses fordert die Synodalen zur Einbringung von Wahlvorschlägen auf und erfragt die Bereitschaft zur Kandidatur der Vorgeschlagenen. Anschließend stellen sich die Kandidierenden in der Synode vor. Der Benennungsausschuss erstellt aus diesem Personenkreis einen Wahlvorschlag. Über die vom Benennungsausschuss Vorgeschlagenen ist zuerst abzustimmen. Falls der Vorschlag des Benennungsausschusses im ersten Wahlgang keine Mehrheit erhalten hat, besteht die Möglichkeit, weitere Personalvorschläge zu unterbreiten. Über sämtliche Wahlvorschläge wird in einem zweiten, gegebenenfalls in weiteren Wahlgängen abgestimmt.
#Anträge, Anfragen und Eingaben
#§ 30
(
1
)
Damit Anträge der Kreissynoden (Artikel 72 Nr. 10 der Grundordnung) auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen. Sie sind schriftlich zu begründen.
(
2
)
Der Synodalvorstand prüft, ob der Gegenstand des Antrages in die Zuständigkeit der Landessynode fällt. Trifft dies nicht zu, gibt die oder der Präses den Antrag der zuständigen Stelle weiter, benachrichtigt hiervon die oder den Vorsitzenden der Antragstellerin und berichtet darüber der Landessynode.
(
3
)
Wird ein Antrag auf die Tagesordnung der Landessynode gesetzt, so prüft der Synodalvorstand, auf welche Weise Beratung und Entscheidung der Landessynode vorzubereiten sind, und veranlasst das dazu Erforderliche.
#§ 31
(
1
)
Selbstständige Anträge von Synodalen, die sich nicht auf einen zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen, müssen der oder dem Präses von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller spätestens in der Sitzung schriftlich überreicht werden. Wenn sich der Antrag nicht durch eine Beantwortung der oder des Präses oder einer oder eines beauftragten Synodalen erledigt, stellt die oder der Präses die Unterstützungsfrage; wird der Antrag nicht von mindestens vier weiteren Synodalen unterstützt, so gilt er als abgelehnt.
(
2
)
Findet der Antrag Unterstützung, so ist er kurz zu begründen. Alsdann entscheidet die Landessynode darüber, ob der Antrag auf der laufenden Tagung der Synode behandelt werden soll. Wird die Frage bejaht, so verlaufen Beratung und Beschlussfassung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
#§ 32
Auf jeder Synodaltagung soll Gelegenheit gegeben werden, in öffentlicher Sitzung Anfragen von Synodalen zu beantworten, die für das äußere und innere Leben der Landeskirche von allgemeiner Bedeutung sind.
Derartige Anfragen sind spätestens eine Woche vor Beginn der Tagung an den Synodalvorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Zulässigkeit und sorgt für die Beantwortung. Die oder der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen.
#§ 33
(
1
)
An die Landessynode gerichtete Anregungen der Kreissynoden werden von der oder von dem Präses bekannt gegeben. Sie kommen zur Beratung, wenn der Synodalvorstand sie dazu für geeignet erklärt oder wenn die Landessynode ihre Behandlung beschließt.
(
2
)
Sonstige Eingaben können entsprechend behandelt werden.
#Inkrafttreten
#§ 34
Diese Geschäftsordnung tritt am 5. Mai 2022 in Kraft.
#Vorstehender Beschluss wird hiermit verkündet.
Kassel, den 18. Mai 2022 | |
zur Nieden | |
Prälat |
Arbeitsrechtliche Regelungen
Nr. 76Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 37. Änderungsbeschluss -
- 37. Änderungsbeschluss -
Vom 18. Mai 2022
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 18. Mai 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 36. Änderungsbeschlusses vom 26. Januar 2022 (KABl. S. 74) – wird wie folgt geändert:
####Artikel I
- Abschnitt II. wird wie folgt geändert:
- In Ziffer 15a wird vor dem bisherigen Text folgender Text eingefügt:„(1) Anstelle von § 44 Nr. 2a TV-L tritt folgende Regelung:Zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
- Die §§ 12 bis 14 TV-L finden Anwendung nach Maßgabe der Anlage 8 zur Tarifeinigung des Landes Hessen für Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten sowie der Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV EGO-L-H) vom 15. Oktober 2021.
- Beschäftigte, die als Lehrkraft an der Martin-Luther-Schule in Schmalkalden (Freistaat Thüringen) eingesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der individuellen Eingruppierung und der Eingruppierung einer/eines vergleichbaren Beschäftigten nach dem im Freistaat Thüringen geltenden Tarifrecht.“
- Der bisherige Text wird Absatz 2.
- In Abschnitt III. wird nach Nr. 8 folgender Text neu angefügt:
- „9.
- Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021- der Tarifvertrag findet entsprechend auch Anwendung auf Personen nach Abschnitt III. Absatz 4 des Anwendungsbeschlusses zum TV-L. -
- 10.
- Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV EGO-L-H) vom 15. Oktober 2021.- in Ziffer 2 wird „§ 29 TVÜ-H“ jeweils ersetzt durch „§ 29 a TVÜ-L“ und „§ 17 Absatz 4 TV-H“ wird ersetzt durch „§ 17 Absatz 4 TV-L“ -“
Artikel II
Die Regelung in Artikel I tritt am 1. August 2022 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. Mai 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Bekanntmachungen
Nr. 77Wahl des Synodalvorstandes
Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer ersten Tagung am 5. Mai 2022 in Hofgeismar den Synodalvorstand gewählt.
Das Ergebnis dieser Wahl wird nachfolgend bekannt gegeben.
Kassel, den 23. Mai 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Präses: | Dr. Michael Schneider, Schlüchtern |
1. Beisitzerin: | Kirchenrätin Dr. Isabel Schneider-Wölfinger, Espenau |
2. Beisitzer: | Pfarrer Jan Friedrich Eisenberg, Vöhl |
1. Stellvertreterin: | Pfarrerin Beate Rilke, Wächtersbach |
2. Stellvertreter: | Dieter Fritz, Kassel |
Nr. 78Wahl des Rates der Landeskirche
Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer ersten Tagung am 6. Mai 2022 in Hofgeismar den Rat der Landeskirche gewählt.
Das Ergebnis dieser Wahl wird nachfolgend bekannt gegeben.
Kassel, den 23. Mai 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Mitglieder von Amts wegen:
- Bischöfin Prof. Dr. Beate Hofmann, Kassel
als Vorsitzende - Prälat Burkhard zur Nieden, Kassel
Stellvertreterin: Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe, Kassel - Vizepräsident Dr. Volker Knöppel, Kassel
Stellvertreter: Oberlandeskirchenrat Timo Koch, Kassel - Pröpstin Sabine Kropf-Brandau, Sprengel Hanau-Hersfeld
- Pröpstin Katrin Wienold-Hocke, Sprengel Kassel
- Propst Dr. Volker Mantey, Sprengel Marburg
- Präses Dr. Michael Schneider, Schlüchtern
- Kirchenrätin Dr. Isabel Schneider-Wölfinger, Espenau
- Pfarrer Jan Friedrich Eisenberg, Vöhl
Stellvertreter des Synodalvorstandes (7. bis 9.): |
1. Pfarrerin Beate Rilke, Wächtersbach |
2. Dieter Fritz, Kassel |
Von der Synode gewählte Mitglieder:
- 10.
- Ute Bachmann, Bad Sooden-Allendorf
Stellvertreter: Ludger Arnold, Weißenborn - 11.
- Pfarrer Frieder Brack, Witzenhausen
Stellvertreter: Pfarrer Kristof Weisheit, Edermünde - 12.
- Rosemarie Czekalla, Nidderau
Stellvertreterin: Maike Bohl, Ludwigsau - 13.
- Dekan Ralf Gebauer, Schmalkalden
Stellvertreterin: Dekanin Sabine Tümmler, Fritzlar - 14.
- Michael Koch, Kassel
Stellvertreterin: Sabine Knickrehm, Kassel - 15.
- Andreas Maraun, Eichenzell
Stellvertreterin: Simone Küster, Hanau - 16.
- Uwe Papenfuß, Fritzlar
Stellvertreter: Kurt Barth, Weimar - 17.
- Silvia Scheffer, Willingshausen
Stellvertreter: Fritz Willems, Korbach
Nr. 79Wahl des Nominierungsausschusses
Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer ersten Tagung am 7. Mai 2022 in Hofgeismar den Nominierungsausschuss, der gemäß § 1 des Kirchengesetzes über die Wahl einer Bischöfin oder eines Bischofs vom 24. November 2021 (KABl. S. 202) die Wahl der Bischöfin oder des Bischofs vorzubereiten hat, gewählt.
Das Ergebnis dieser Wahl wird nachfolgend bekannt gegeben.
Kassel, den 23. Mai 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Mitglieder von Amts wegen:
- 1.
- Präses Dr. Michael Schneider, Schlüchtern
als Vorsitzender - 2.
- Kirchenrätin Dr. Isabel Schneider-Wölfinger, Espenau
- 3.
- Pfarrer Jan Friedrich Eisenberg, Vöhl
- 4.
- Prälat Burkhard zur Nieden, Kassel
Stellvertreterin: Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe, Kassel - 5.
- Vizepräsident Dr. Volker Knöppel, Kassel
Stellvertreter: Oberlandeskirchenrat Timo Koch, Kassel - 6.
- Prof. Dr. Angela Standhartinger, Marburg
als berufenes Mitglied der Philipps-Universität Marburg - Stellvertreter: Prof. Dr. Karl Pinggéra, Berlin
als berufenes stv. Mitglied der Philipps-Universität Marburg
Gewählte geistliche Mitglieder:
- 7.
- Propst Dr. Volker Mantey, Marburg
Stellvertreterin: Pröpstin Sabine Kropf-Brandau, Bad Hersfeld - 8.
- Dekanin Eva Brinke-Kriebel, Korbach
Stellvertreter: Dekan Dr. Martin Lückhoff, Hanau - 9.
- Pfarrer Martin Jung, Wolfhagen
Stellvertreterin: Pfarrerin Jennifer Koemanee, Witzenhausen - 10.
- Pfarrerin Jana Koch-Zeißig, Fulda
Stellvertreter: Pfarrer Nicolas Rocher-Lange, Rauschenberg
Gewählte Laienmitglieder:
- 11.
- Paula Luise Risch, Kassel
Stellvertreter: Lukas Kiepe, Kassel - 12.
- Claudia Schröder, Brachttal
Stellvertreterin: Simone Küster, Hanau - 13.
- Gunther Martin, Kirchhain
Stellvertreterin: Nora Born, Frankenberg - 14.
- Lea-Katharina Müller, Neuenstein
Stellvertreter: Jesse Steinchen, München
Gewählte Stellvertreter/Stellvertreterinnen für den Synodalvorstand (1. bis 3.)
- Pfarrerin Beate Rilke, Wächtersbach
- Dieter Fritz, Kassel
- Pfarrer Kristof Weisheit, Edermünde
Nr. 80Wahl des Finanzausschusses
Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer ersten Tagung am 7. Mai 2022 in Hofgeismar den Finanzausschuss gewählt.
Das Ergebnis dieser Wahl wird nachfolgend bekannt gegeben.
Kassel, den 23. Mai 2022 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
- Kurt Barth, Weimar
- Pfarrer Frieder Brack, Witzenhausen (Rat der Landeskirche)
- Dekanin Eva Brinke-Kriebel, Korbach
- Rosemarie Czekalla, Nidderau (Rat der Landeskirche)
- Dr. Bernd Dülfer, Bruchköbel
- Andreas Kimm, Schauenburg
- Marina Pleger, Vöhl
- Rainer Reinke, Ahnatal
- Silvia Scheffer, Willingshausen (Rat der Landeskirche)
- Claudia Schröder, Brachttal
- Pröpstin Katrin Wienold-Hocke, Vellmar (Rat der Landeskirche)
Nr. 81Umbenennung der Evangelischen Kirchengemeinde Trusen zu Trusetal
Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Trusen zu Trusetal hat in seiner Sitzung am 9. März 2022 die Umbenennung in
Evangelische Kirchengemeinde Trusetal
beschlossen.
Diese Umbenennung ist gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 Vermögensaufsichtsgesetz vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 4. Mai 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 82Evangelische Kirchengemeinde Lohra
Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Lohra wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. Mai 2022 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 83Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 84Pfarrstellenausschreibungen
Gronau, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Oberrieden, Kirchenkreis Werra-Meißner
Mit der Pfarrstelle verbunden ist der regionale Dienstauftrag „Begleitung der Jugendarbeit im Kirchenkreis Werra-Meißner“ im Umfang eines Viertel-Dienstauftrags.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl und Präsentation.
* * *
1. Pfarrstelle Rodenbach, Kirchenkreis Hanau
(halber Dienstauftrag)
(halber Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
2. Pfarrstelle Tann, Kirchenkreis Fulda
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl und Präsentation.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle für die Theologische Leitung des „Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten Nordwaldeck“ und des „Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg“
Die Stelle wird befristet besetzt für sieben Jahre.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle für die interkulturelle theologische Leitung am Himmelsfels in Spangenberg
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird befristet besetzt für sieben Jahre.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Nähere Auskünfte erteilt OLKRin Claudia Brinkmann-Weiß (E-Mail: Claudia.Brinkmann-Weiss@ekkw.de, Telefon: 0561 9378-270).
* * *
Fambach, Kirchenkreis Schmalkalden
(halber Dienstauftrag)
(halber Dienstauftrag)
Mit der Pfarrstelle verbunden wird die Vertretungsdienststelle im Kirchenkreis Schmalkalden (halber Dienstauftrag).
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
1. Pfarrstelle Kassel-Niederzwehren, Stadtkirchenkreis Kassel
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Oberelsungen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Remsfeld, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 30. Juni 2022 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen). Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Nichtamtlicher Teil
Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Nr. 85Lehrer*innen im Kirchendienst (m/w/d), Martin-Luther-Schule Schmalkalden
Die Martin-Luther-Schule Schmalkalden, Grundschule der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sucht zum 1. August 2022 zwei
Lehrer*innen im Kirchendienst A 12 BBesG (m/w/d)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen.
Eine Besetzung der Stellen im Rahmen eines Teildienstes ist möglich. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 12 BBesG zzgl. einer Zulage i. H. des Unterschiedsbetrags zwischen A 12 BBesG und A 13 ThürBesG) vorgesehen. Soweit nicht bereits von Beginn an die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen, erfolgt die Anstellung zunächst als Tarifbeschäftigte*r nach dem TV-L.
Die Martin-Luther-Schule ist eine evangelische Grundschule in Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Unsere Schule ist staatlich anerkannt.
Wir bieten:
- ein aufgeschlossenes, dynamisches Team
- Schulleben und Unterricht mit reformpädagogischem Konzept und ev. Profil
- attraktives Schulgebäude mit guter Ausstattung und erlebnisreiches Schulgelände
- Unterricht in jahrgangsgemischten Klassen 1/2 und 3/4
- eine Ganztagsschule mit rhythmisiertem Schulalltag
Wir erwarten:
- ein abgeschlossenes Lehramtsstudium (1. und 2. Staatsexamen) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen
- Kooperationsbereitschaft im multiprofessionellen Team
- regelmäßige Teilnahme an Planungssitzungen und Dienstberatungen
- Interesse an Schulentwicklung
- verständnisvoller und professioneller Umgang mit Eltern
- Erstellung von Förder- und Wochenplänen
- Umsetzung des reformpädagogischen Konzeptes
- besonderes Engagement und Belastbarkeit
- Da unsere Lehrkräfte das evangelische Profil unserer Schule repräsentieren, erwarten wir die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche, welche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Rektorin der Martin-Luther-Schule Schmalkalden, Frau Neukirch, unter Telefon: 03683 601188 zur Verfügung oder Sie nutzen unsere Homepage
www.Martin-Luther-Schule-Schmalkalden.de.
www.Martin-Luther-Schule-Schmalkalden.de.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 30. Juni 2022 an:
Martin-Luther-Schule Schmalkalden
Frau Susanne Neukirch
Näherstiller Str. 39
98574 Schmalkalden
Frau Susanne Neukirch
Näherstiller Str. 39
98574 Schmalkalden
oder Susanne.Neukirch@ekkw.de.
Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
und der Evangelischen Kirche im Rheinland
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
und der Evangelischen Kirche im Rheinland
Nr. 86Beauftragte/Beauftragter des Evangelischen Büros Hessen am Sitz der Landesregierung
Die Stelle der/des Beauftragten des Evangelischen Büros Hessen am Sitz der Landesregierung ist zum 1. Juni 2023 neu zu besetzen.
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die Evangelische Kirche im Rheinland und die Diakonie Hessen bilden zur gemeinsamen Interessensvertretung das Evangelische Büro Hessen am Sitz der Landesregierung. Das Evangelische Büro ist derzeit besetzt mit dem Beauftragten der drei Landeskirchen, der Vertreterin der Diakonie Hessen, dem Justitiar und einer Sachbearbeiterin.
Zu den Aufgabenbereichen gehört:
- Leitung des Evangelischen Büros.
- Koordinierung der gemeinsamen kirchlichen Interessen.
- Abstimmung der gemeinsamen politischen Ziele und deren Vertretung gegenüber dem Land.
- Beobachtung des politischen Lebens und Unterrichtung der Kirchen.
- Verbindung zu Landtag, Regierung und Ministerien.
- Pflege ständiger Kontakte zu den politischen Parteien und zu Vereinigungen und Verbänden auf Landesebene.
- Regelmäßige Berichtspflicht gegenüber der Verbindungsstelle der Kirchen und der Diakonie Hessen sowie Unterbreitung von Vorschlägen für die weitere Arbeit.
- Regelmäßige Berichte für die Kirchenleitungen, auf den Dienstkonferenzen der Dekan*innen sowie den Landeskirchenämtern in größeren Zeitabständen über die Tätigkeit.
- Laufende Unterrichtung der Kirchenverwaltung und der Landeskirchenämter über alle die Kirche berührenden Angelegenheiten.
- Führung und Verhandlung im besonderen Auftrag der Kirchen.
- Vorbereitung und Koordination der Kontakte der Kirchenleitungen mit der Landesregierung.
- Kontaktpflege zum Bevollmächtigten des Rates der EKD am Sitz der Bundesregierung und zu den Beauftragten am Sitz der Landesregierungen.
- Ständiger Kontakt mit dem Katholischen Kommissariat.
Bewerber*innen sollen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Abgeschlossenes Theologiestudium und mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen des Pfarrdienstes.
- Kenntnisse politischer Strukturen.
- Hohe Kommunikationsfähigkeit und diplomatisches Geschick.
- Besondere Dialog- und Verhandlungsfähigkeit.
- Fähigkeit, mit Nachhaltigkeit kirchliche Position vertreten zu können.
- Hohes Engagement bei gleichzeitiger Fähigkeit, im Auftrag von drei Evangelischen Kirchen Aufträge und Positionen zu vertreten (Loyalitätspflicht).
- Geistliche und seelsorgerische Kompetenz.
Wünschenswert ist auch ein Interesse für die Belange der Diakonie.
Die Berufung erfolgt auf sechs Jahre; Wiederberufung ist im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchen und der Diakonie Hessen möglich.
Die Besoldung erfolgt nach Pfarrergehalt mit Zulage nach A 16 BBesG.
Eine Dienstwohnung in der Brentanostraße 3, 65187 Wiesbaden, kann gestellt werden.
Die Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern werden durch die Verbindungsstelle aus Kirchen und Diakonie geführt. Über den daraus resultierenden Personalvorschlag ist das Einvernehmen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Diakonie Hessen herzustellen.
Wenn Sie Interesse an der zu besetzenden Stelle haben, senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bis zum 28.06.2022 an die
Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Dezernat 2 – Referat Personalservice Pfarrdienst
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Dezernat 2 – Referat Personalservice Pfarrdienst
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Nähere Auskünfte erteilt
• Leiter der Verbindungsstelle, Heinz Thomas Striegler, Telefon: 06151 405-296
• Leiter des Dezernates Personal, Jens Böhm, Telefon: 06151 405-374
Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Nr. 871,0 Pfarrstelle Referentin/Referent für die Entwicklung und Partnerschaft Europa und USA im Zentrum Oekumene der EKHN und EKKW
Zum 1. September 2022 ist durch die Kirchenleitung die 1,0 Pfarrstelle Referentin/Referent Europa und USA im Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu besetzen.
Mit der Errichtung des gemeinsamen Zentrums Oekumene der EKHN und EKKW wurden mehrere Stellen für das Aufgabenfeld der Begleitung von gesamtkirchlichen Partnerschaften der EKHN und EKKW eingerichtet. Die hier ausgeschriebene Stelle hat den inhaltlichen Fokus auf die Beziehungen innerhalb Europas und der USA.
Die Stelle umfasst folgende Aufgabenbereiche:
- Entwicklung und Begleitung der Beziehungen zu den gesamtkirchlichen Partnerschaften der EKHN und EKKW in Europa und den USA sowie den europäischen Kirchenbünden;
- Beratung, Begleitung und Geschäftsführung der hessen-nassauischen und kurhessischen Aktion Hoffnung für Osteuropa;
- Geschäftsführung der beiden Vergabeausschüsse Hoffnung für Osteuropa
- Beratung und Begleitung von Gemeinden der EKHN und EKKW in ihren Beziehungen zu Kirchen | Gemeinden in Europa und den USA;
- Kontaktpflege zu den Diasporawerken;
- Fortbildungsangebote, Seminare und Vorträge im Aufgabenfeld;
- Beratung der Leitungsorgane der EKHN und EKKW im Aufgabenfeld;
- Vertretung des Zentrums Oekumene und der beiden Kirchen in regionalen und bundesweiten Gremien und Einrichtungen des Aufgabenfeldes.
Von der Bewerberin/dem Bewerber werden erwartet:
- Theologische Kompetenz und Sprachfähigkeit sowie Kenntnisse der theologischen und gesellschaftspolitischen Debatten im Aufgabenfeld;
- Erfahrungen in der kirchlichen Partnerschaftsarbeit;
- Erfahrungen in der Gemeindearbeit;
- Erfahrungen in der Diasporaarbeit;
- Kollegialität und Teamfähigkeit.
Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin arbeitet eng mit den anderen Referentinnen und Referenten für die Partnerschaftsarbeit in Frankfurt und der Regionalstelle in Kassel zusammen. Die Stelle ist dem Fachbereich Entwicklung – Partnerschaft – Interkulturelles Lernen zugeordnet.
Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der EKHN oder EKKW das Bewerbungsrecht haben. Die Besoldung erfolgt gemäß Pfarrerbesoldungsgesetz der Herkunftskirche. Dienstsitz ist das Zentrum Oekumene in Frankfurt. Die Besetzung erfolgt für 6 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.
Die beiden Trägerkirchen des Zentrums Oekumene sind gegenwärtig in Veränderungsprozessen. Im Rahmen von konzeptionellen Überlegungen können sich daher Aufgabenbereiche und inhaltliche Anforderungen ändern.
Der Bewerbungsschluss ist in Abstimmung mit beiden Kirchen der 30. Juni 2022.
Weitere Auskünfte gibt gerne:
OKR Detlev Knoche
Leiter des Zentrums Oekumene
Telefon: 069 976518-13
knoche@zentrum-oekumene.de
Leiter des Zentrums Oekumene
Telefon: 069 976518-13
knoche@zentrum-oekumene.de
Bewerbungen richten Sie bitte auf dem Dienstweg an:
Kirchenverwaltung der EKHN
Referat Personalservice Pfarrdienst
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Referat Personalservice Pfarrdienst
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel | |
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183 | |
Impressum | |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel |
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel | |
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de |
Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 25,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |