.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Ordnung über die Erhebung von Prüfungsgebühren durch das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 1. März 2022
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Gebührenpflicht
(
1
)
Das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erhebt Prüfungsgebühren nach Maßgabe dieser Ordnung.
(
2
)
Nicht gebührenpflichtig sind Prüfungen nach § 4 Absätze 1a, 2 und 3 des Kirchengesetzes über das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck:
- der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- ihrer rechtlich unselbständigen Einrichtungen
- ihrer Sondervermögen
- der Kirchenkreise
- der Kirchengemeinden
- der rechtlich selbständigen kirchlichen Verbände
(
3
)
Absatz 2 gilt nicht für Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft.
(
4
)
Für Prüfungen, die über Absatz 2 hinausgehen, kann das Amt für Revision gemäß § 2 Absatz 6 des Kirchengesetzes über das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Prüfungsgebühren erheben.
#§ 2
Gebührengrundlage
(
1
)
Die Gebühren sollen zusammen mit Inhalt und kalkuliertem Umfang der Prüfung in einer Prüfungsvereinbarung zu Beginn der Prüfung festgelegt werden.
(
2
)
Werden in besonderen Fällen externe Prüfungsfachkräfte oder Prüfungsstellen für die Prüfung herangezogen, so wird für deren Prüfungstätigkeit der Betrag erhoben, den das Amt für Revision im Einvernehmen mit der zu prüfenden Einrichtung für die externe Prüfung vereinbart hat.
(
3
)
Gebührenschuldner ist die juristische Person oder rechtlich selbständige Körperschaft, bei der selbst oder bei deren Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Prüfung durchgeführt wird.
#§ 3
Gebühr
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach in Prüfertagen ausgedrücktem Zeitaufwand für die Prüfung und wird vom Amt für Revision festgelegt. Ein Prüfertag entspricht acht Zeitstunden.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.