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Ordnung für den Vergabeausschuss für Innovationsmittel

Vom 5. April 2022

KABl. S. 141, Nr. 63

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Zur Vergabe von Innovationsmitteln wird ein Vergabeausschuss eingesetzt.
( 2 ) Der Vergabeausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Landeskirchenamt berufen werden.
( 3 ) Mindestens sechs Mitglieder müssen hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen oder Mitglied eines kirchlichen Leitungsorgans sein.
( 4 ) Die Geschäftsführung des Vergabeausschusses liegt bei der Fachreferentin oder dem Fachreferenten für Innovation. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Vergabeausschusses mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste hinzuziehen.
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§ 2

Der Vergabeausschuss wählt aus den Mitgliedern gemäß § 1 Absatz 3 ein vorsitzendes Mitglied. Er wählt ebenso aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
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§ 3

Der Vergabeausschuss wird durch das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied, in der Regel zweimal jährlich einberufen. Zu Sitzungen soll mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich oder in Textform eingeladen werden.
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§ 4

( 1 ) Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder gemäß § 1 Absatz 3, anwesend sind.
( 2 ) Der Vergabeausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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§ 5

Über die Sitzungen des Vergabeausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
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§ 6

Das Nähere zum Vergabeverfahren regelt das Landeskirchenamt durch Rundverfügung.
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§ 7

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.