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Ordnung für den Vergabeausschuss für Innovationsmittel
Vom 5. April 2022
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
(
1
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Zur Vergabe von Innovationsmitteln wird ein Vergabeausschuss eingesetzt.
(
2
)
Der Vergabeausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Landeskirchenamt berufen werden.
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3
)
Mindestens sechs Mitglieder müssen hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen oder Mitglied eines kirchlichen Leitungsorgans sein.
(
4
)
1 Die Geschäftsführung des Vergabeausschusses liegt bei der Fachreferentin oder dem Fachreferenten für Innovation. 2 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Vergabeausschusses mit beratender Stimme teil.
(
5
)
Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste hinzuziehen.
#§ 2
1 Der Vergabeausschuss wählt aus den Mitgliedern gemäß § 1 Absatz 3 ein vorsitzendes Mitglied. 2 Er wählt ebenso aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
#§ 3
1 Der Vergabeausschuss wird durch das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied, in der Regel zweimal jährlich einberufen. 2 Zu Sitzungen soll mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich oder in Textform eingeladen werden.
#§ 4
(
1
)
Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder gemäß § 1 Absatz 3, anwesend sind.
(
2
)
Der Vergabeausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
#§ 5
Über die Sitzungen des Vergabeausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
#§ 6
Das Nähere zum Vergabeverfahren regelt das Landeskirchenamt durch Rundverfügung.
#§ 7
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.