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Geltungszeitraum von: 27.03.1968

Geltungszeitraum bis: 04.05.2022

Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 27. März 1968

KABl. S. 79

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
28. November 1996
KABl. S. 214
2
Beschluss
26. November 2002
3
Beschluss
26. April 2004
4
Beschluss
26. November 2012
5
Beschluss
23. November 2016
6
Beschluss
8. Juli 2021
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 27. März 1968 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz1# beschlossen:
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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Die Landessynode wird vom Präses der Synode im Benehmen mit dem Bischof einberufen.
( 2 ) Die Einberufung der Synode erfolgt durch Ladung der ordentlichen Synodalen. Die Ladung soll spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung abgesandt werden. Ist ein ordentlicher Synodaler an der Teilnahme verhindert, so ist sein Stellvertreter zu laden.
( 3 ) Die Tagesordnung wird vom Synodalvorstand aufgestellt, nachdem sie zuvor im Rat der Landeskirche beraten worden ist.
( 4 ) Wird eine außerordentliche Tagung gemäß Artikel 97 Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung einberufen, so sind die den Antrag begründenden Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.
( 5 ) Mit der Ladung werden den Synodalen die Tagesordnung und die zu behandelnden Vorlagen zugesandt. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Vorlagen nachgereicht werden.
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§ 2

( 1 ) Vor jeder Tagung findet ein Gottesdienst statt, den der Bischof oder ein von ihm dazu beauftragtes Mitglied der Landessynode hält.
( 2 ) Jeweils vor der ersten Tagung einer Amtsperiode haben die neu hinzutretenden Mitglieder der Landessynode in dem Eröffnungsgottesdienst das in Artikel 94 der Grundordnung vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Später hinzutretende Mitglieder werden im Rahmen der Verhandlungen der Landessynode verpflichtet.
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§ 3

Der Präses eröffnet die Tagung der Landessynode.
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§ 4

( 1 ) Zu Beginn der ersten Sitzung einer Tagung stellt der Präses die ordnungsmäßige Ladung der Synodalen und die Beschlussfähigkeit der Landessynode fest. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit gilt, solange sie nicht angezweifelt ist.
( 2 ) Ist festgestellt, dass die Synode nicht oder nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet der Synodalvorstand, ob einzelne Tagesordnungspunkte ohne Beschlussfassung beraten werden oder die Sitzung bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen oder die Tagung geschlossen wird.
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§ 5

( 1 ) Zu Beginn der ersten Sitzung einer neu gebildeten Landessynode berichtet der bisherige Präses über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen und Berufungen. Einsprüche gegen die Wahl oder Berufung von Synodalen legt er der Landessynode zur Entscheidung vor.
( 2 ) Ein Synodaler, dessen Wahl oder Berufung angefochten ist, kann erst dann mitwirken, wenn der Einspruch durch Beschluss der Landessynode für unbegründet erklärt worden ist.
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§ 6

( 1 ) Für die Führung des Sitzungsprotokolls werden zwei Nichtsynodale als Schriftführer eingestellt, die zu Beginn einer Tagung verpflichtet werden.
( 2 ) Die Verhandlungsniederschriften sollen den Gang der Verhandlungen erkennen lassen, die Namen der Redner enthalten, Anträge und Beschlüsse wörtlich und die Reden nach ihrem wesentlichen Inhalt wiedergeben.
( 3 ) Die Verhandlungsniederschriften sind vom Präses, einem weiteren Mitglied des Synodalvorstands und beiden Schriftführern zu unterzeichnen.
( 4 ) Die Verhandlungsniederschriften sollen gedruckt und jeweils einmal den Synodalen und ihren Stellvertretern sowie jeweils zweimal den Dekanaten im Bereich der Landeskirche zugeleitet werden.
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§ 7

Der Präses kann zu Hilfeleistungen im Sitzungsdienst Hilfskräfte bestellen.
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§ 8

Die Sitzungen werden vom Präses angesetzt, eröffnet und geschlossen. Die Tagesordnung für die zweite und jede folgende Sitzung soll der Präses am Schluss der vorhergehenden Sitzung mitteilen.
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§ 9

( 1 ) Dem Präses obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen.
( 2 ) Der Präses kann Zuhörer, welche die Ordnung im Sitzungssaal stören oder seinen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Sitzungssaal weisen und notfalls die Räumung und Schließung des Zuhörerraums veranlassen.
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§ 10

( 1 ) Der Präses kann einen Synodalen zur Ordnung rufen, wenn dieser durch sein Verhalten die Würde der Synode verletzt.
( 2 ) Gegen den Ordnungsruf ist dem Betroffenen die Anrufung der Landessynode gestattet, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
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§ 11

( 1 ) Synodale, die verhindert sind, an der Tagung der Landessynode teilzunehmen, sind verpflichtet, davon dem Präses umgehend Mitteilung zu machen, damit dieser rechtzeitig die Ladung der Stellvertreter veranlassen kann.
( 2 ) Während einer Tagung kann der Präses Synodale aus dringenden Gründen vorübergehend beurlauben.
( 3 ) Der Wechsel zwischen einem Synodalen und seinem Stellvertreter kann nicht innerhalb einer Sitzung erfolgen.
( 4 ) Kommt ein Synodaler erst während der Tagung oder scheidet er vorzeitig aus, so hat er dies einem der Schriftführer mitzuteilen.
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§ 12

( 1 ) Die Synode tagt in der Regel öffentlich.
( 2 ) Die Öffentlichkeit kann auch durch digitale Übermittlungswege hergestellt werden.
( 3 ) Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät die Synode in nicht öffentlicher Sitzung.
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§ 13

( 1 ) Der Präses erteilt den Synodalen sowie den Jugenddelegierten das Wort. Die Wortmeldung erfolgt durch Erheben der Hand oder schriftlich beim Synodalvorstand.
( 2 ) Die Redner kommen in der Reihenfolge ihrer Meldungen zu Wort. Bei gleichzeitiger Meldung bestimmt der Präses die Reihenfolge. Er kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zu Berichtigungen tatsächlicher Art, Änderungen in der Reihenfolge eintreten lassen.
( 3 ) Vor dem Schluss einer Aussprache ist einem Berichterstatter auf Antrag nochmals das Wort zu erteilen.
( 4 ) Durch Beschluss der Landessynode kann die Redezeit beschränkt werden.
( 5 ) Außerdem kann der Präses einem Synodalen nach einmaliger Warnung das Wort entziehen, wenn dieser durch Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die Verhandlungen in unangemessener Weise verzögert.
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§ 14

( 1 ) Zu Anträgen zur Geschäftsordnung und auf Schluss der Rednerliste oder Beratung muss der Präses jederzeit das Wort erteilen.
( 2 ) Der Bischof und seine beiden Stellvertreter sowie die für den Verhandlungsgegenstand zuständigen Mitglieder des Landeskirchenamtes sind auf Verlangen jederzeit, auch außerhalb der Reihenfolge, zu hören.
( 3 ) Durch die Berücksichtigung einer Wortmeldung außerhalb der Reihe darf ein Redner nicht unterbrochen werden.
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§ 14a

Referenten von Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland kann der Präses auf Wunsch das Wort erteilen.
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§ 15

Der Synodalvorstand kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen auch durch Nichtsynodale Berichte erstatten und Referate halten lassen.
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§ 16

( 1 ) Die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes wird durch den Präses eröffnet.
( 2 ) Anträge zu einem zur Beratung stehenden Gegenstand können nur bis zum Schluss der Beratung über den Gegenstand und, wenn dieser abschnittweise beraten wird, nur bis zum Schluss der Beratung über den betreffenden Abschnitt gestellt werden.
( 3 ) Die Beratung ist geschlossen, wenn der Präses nach Erledigung der Wortmeldungen den Schluss der Beratungen feststellt oder wenn die Landessynode einen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Beratung annimmt.
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Der Synodalvorstand

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§ 17

( 1 ) In der ersten Sitzung einer neu gebildeten Landessynode sind der Präses sowie die Beisitzer und die Stellvertreter zu wählen.
( 2 ) Die Wahl des Präses leitet der Bischof. Nach seiner Wahl übernimmt der Präses den Vorsitz und leitet die Wahl der Beisitzer und Stellvertreter.
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§ 18

Der Synodalvorstand tritt auf Verlangen des Präses oder eines seiner Mitglieder zusammen. Er entscheidet unter anderem über die Behandlung von Eingaben, Anregungen und Anfragen sowie im Benehmen mit dem Bischof über die Einladung von Gästen.
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Ausschüsse

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§ 19

( 1 ) Auf der ersten Tagung einer neu gewählten Landessynode sind außer dem Synodalvorstand und den Mitgliedern des Rates der Landeskirche die Mitglieder des Nominierungsausschusses (Artikel 109 der Grundordnung) und des Finanzausschusses (Artikel 110 der Grundordnung) zu wählen.
( 2 ) Die Landessynode kann außer ständigen Ausschüssen (Artikel 108 der Grundordnung) weitere Ausschüsse bilden. Sie entscheidet darüber, ob sich die Tätigkeit eines Ausschusses über die Dauer der Synodaltagung hinaus erstrecken soll.
( 3 ) Überweist die Landessynode eine Angelegenheit an den Rat der Landeskirche mit dem Auftrag, für diese Angelegenheiten einen Ausschuss zu bilden, so kann sie zugleich festlegen, zu welchem Anteil Mitglieder der Landessynode vom Rat der Landeskirche in den Ausschuss berufen werden sollen.
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§ 20

Unbeschadet der Sonderregelung in § 2 Absatz 4 des Bischofswahlgesetzes wählt jeder Ausschuss einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und nach Bedarf einen Schriftführer; die Berichterstatter werden von Fall zu Fall bestimmt.
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§ 21

( 1 ) Die Beratungen in den Ausschüssen sind nicht öffentlich. Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.
( 2 ) Die Mitglieder des Synodalvorstandes können an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; der Präses kann jederzeit über den Stand der Arbeiten Auskunft verlangen.
( 3 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes können mit beratender Stimme zu den Verhandlungen der Ausschüsse hinzugezogen werden. An den Verhandlungen der nicht ständigen Ausschüsse können sie jederzeit mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Die Ausschüsse sind befugt, zu Beratungsgegenständen Sachverständige hinzuzuziehen.
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§ 22

( 1 ) Die Ausschüsse sollen sich nur mit den Gegenständen befassen, die ihnen von der Landessynode überwiesen worden sind.
( 2 ) Der Präses kann in besonderen Fällen eine gemeinsame Beratung mehrerer Ausschüsse anordnen.
( 3 ) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Im Übrigen finden auf die Ausschüsse der Landessynode die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
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Gesetzesvorlagen

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§ 23

( 1 ) Die Beratung über eine Gesetzesvorlage beginnt mit deren Bekanntgabe und mit einer Aussprache über die allgemeinen Gesichtspunkte. Diese erste Lesung schließt ohne Abstimmung.
( 2 ) In der zweiten Lesung wird über die einzelnen Abschnitte beraten und durch Abstimmung beschlossen.
( 3 ) Abschließend wird die Gesetzesvorlage im ganzen, wie sie sich nach den gefassten Beschlüssen gestaltet hat, in dritter Lesung beraten und über sie endgültig beschlossen. Für die dritte Lesung ist ein Antrag auf Änderung nur zulässig, wenn er bis zum Beginn der Lesung dem Präses schriftlich übergeben worden ist; nach Schluss der Aussprache hierüber kann der Antragsteller seinen Antrag neu formulieren. Teilnehmende, die durch einen digitalen Zugang zugeschaltet sind, können einen Antrag auf Änderung in Textform digital übermitteln.
( 4 ) Die zweite und dritte Lesung sollen nicht am gleichen Tage stattfinden. Von diesem Erfordernis kann dann abgesehen werden, wenn die erste Lesung bereits an einem anderen Tage stattgefunden hat.
( 5 ) Die Landessynode kann in besonderen Fällen nach Abschluss der ersten Lesung die weiteren Lesungen auf die nächste Tagung der Landessynode verschieben.
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§ 24

Eine Gesetzesvorlage aus dem Kreis der Synodalen (Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung) muss von mindestens fünf Synodalen eingebracht werden. Ist die Gesetzesvorlage nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden, findet § 31 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
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Abstimmungen

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§ 25

( 1 ) Jede zur Abstimmung gestellte Frage ist so zu fassen, dass über sie mit “Ja” oder “Nein” abgestimmt werden kann. Dabei werden Abänderungsanträge vor den Anträgen behandelt, auf die sie sich beziehen, weitergehende vor denjenigen, welche eine geringere Abweichung von dem Hauptantrag enthalten.
( 2 ) Sind Anträge auf Abänderung eines Hauptantrages angenommen, so kommt der Hauptantrag mit diesen Abänderungen zur Abstimmung; wird der Hauptantrag abgelehnt, so fallen damit auch die bereits angenommenen Abänderungen weg.
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§ 26

( 1 ) Über jede Frage wird gesondert durch Erheben der Hand oder mittels eines elektronischen Verfahrens abgestimmt. In Zweifelsfällen wird das Ergebnis der Abstimmung durch Gegenprobe, im Bedarfsfall durch Auszählen festgestellt.
( 2 ) Auf Verlangen von 20 Mitgliedern der Synode wird eine Abstimmung schriftlich durchgeführt.
( 3 ) Bei Video- oder Telefonkonferenzen erfolgen schriftliche Abstimmungen und geheime Wahlen durch Abstimmung oder Wahl der teilnehmenden Mitglieder per Brief oder durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, wenn diese eine geheime Abstimmung sicherstellen.
( 4 ) Vor einer Abstimmung kann der Präses auf Wunsch eines Synodalen eine Bedenkminute einräumen.
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§ 27

( 1 ) Wahlvorschläge können von jedem Synodalen in der Synode eingebracht werden. Gewählt ist, wer die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Wahlen werden in der Regel ohne Aussprache zur Person und mit Stimmzetteln durchgeführt.
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§ 28

( 1 ) Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, und erhebt sich gegen den Verzicht auf Stimmzettel kein Widerspruch, so kann durch Handaufheben gewählt werden.
( 2 ) Sind mehr Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, und wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl insoweit mit der Maßgabe zu wiederholen, dass höchstens die doppelte Anzahl der noch zu wählenden, und zwar diejenigen wählbar bleiben, die im vorausgegangenen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
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§ 29

( 1 ) Für die Bischofswahl gelten die Bestimmungen des Bischofswahlgesetzes vom 26. Februar 1964/23. Mai 1967.
( 2 ) Bildet die Synode zur Vorbereitung anderer Wahlen einen Benennungsausschuss, so ist über dessen Wahlvorschlag zuerst abzustimmen. Falls der Vorschlag des Benennungsausschusses im ersten Wahlgang keine Mehrheit erhalten hat, besteht die Möglichkeit, weitere Personalvorschläge zu unterbreiten. Über sämtliche Wahlvorschläge wird in einem zweiten, gegebenenfalls in weiteren Wahlgängen abgestimmt.
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Anträge, Anfragen und Eingaben

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§ 30

( 1 ) Damit Anträge der Kreissynoden (Artikel 72 Nr. 9 der Grundordnung) auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind sie spätestens sechs Wochen2# vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen. Sie sind schriftlich zu begründen.
( 2 ) Der Synodalvorstand prüft, ob der Gegenstand des Antrages in die Zuständigkeit der Landessynode fällt. Trifft dies nicht zu, gibt der Präses den Antrag der zuständigen Stelle weiter, benachrichtigt hiervon den Vorsitzenden der Antragstellerin und berichtet darüber der Landessynode.
( 3 ) Wird ein Antrag auf die Tagesordnung der Landessynode gesetzt, so prüft der Synodalvorstand, auf welche Weise Beratung und Entscheidung der Landessynode vorzubereiten sind, und veranlasst das dazu Erforderliche.
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§ 31

( 1 ) Selbstständige Anträge von Synodalen, die sich nicht auf einen zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen, müssen dem Präses vom Antragsteller spätestens in der Sitzung schriftlich überreicht werden. Wenn sich der Antrag nicht durch eine Beantwortung des Präses oder eines von ihm beauftragten Synodalen erledigt, stellt der Präses die Unterstützungsfrage; wird der Antrag nicht von mindestens vier weiteren Synodalen unterstützt, so gilt er als abgelehnt.
( 2 ) Findet der Antrag Unterstützung, so ist er kurz zu begründen. Alsdann entscheidet die Landessynode darüber, ob der Antrag auf der laufenden Tagung der Synode behandelt werden soll. Wird die Frage bejaht, so verlaufen Beratung und Beschlussfassung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
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§ 32

Auf jeder Synodaltagung soll Gelegenheit gegeben werden, in öffentlicher Sitzung Anfragen von Synodalen zu beantworten, die für das äußere und innere Leben der Landeskirche von allgemeiner Bedeutung sind.
Derartige Anfragen sind spätestens eine Woche vor Beginn der Tagung an den Synodalvorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Zulässigkeit und sorgt für die Beantwortung. Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen.
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§ 33

( 1 ) An die Landessynode gerichtete Anregungen der Kreissynoden werden vom Präses bekannt gegeben. Sie kommen zur Beratung, wenn der Synodalvorstand sie dazu für geeignet erklärt oder wenn die Landessynode ihre Behandlung beschließt.
( 2 ) Sonstige Eingaben können entsprechend behandelt werden.
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Inkrafttreten

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§ 34

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. April 1968 in Kraft.

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1 ↑ Aufgehoben durch KiGes vom 26. April 1999 (KABl. S. 69), durch Beschluss der Landessynode vom 26. April 1999 (KABl. S. 70) als Geschäftsordnung in Kraft getreten.
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2 ↑ S. Beschluss vom 25. November 1998 (KABl. S. 167).