.Richtlinien für den Dienst der Beauftragten
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 22.06.2010
Geltungszeitraum bis: 31.07.2022
Richtlinien für den Dienst der Beauftragten
für Öffentlichkeitsarbeit
in den Kirchenkreisen
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 22. Juni 2010
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2010 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Berufung
(
1
)
1 Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen werden vom Bischof berufen. 2 Die Beauftragung erfolgt gemäß Artikel 58 Absatz 2 Grundordnung im Zusammenwirken mit dem zuständigen Dekan und nach Anhörung des Propstes. 3 Vor der Beauftragung soll der Pfarrkonvent gehört werden.
(
2
)
Die Berufung erfolgt auf sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
Die Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen können von ihrem Amt durch den Bischof im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekan entbunden werden.
(
4
)
Für einen Kirchenkreis können mehrere Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen eingesetzt werden, wenn die publizistische Lage es erfordert.
#§ 2
Verantwortlichkeit
(
1
)
1 Die Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind dem jeweils zuständigen Kirchenkreisvorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich. 2 Sie können zu den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes hinzugezogen werden. 3 Der zuständige Dekan ist weisungsbefugt.
(
2
)
Die Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen arbeiten mit dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit im Landeskirchenamt sowie den Medienbeauftragten in den Sprengeln zusammen.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Im Einzelnen ergeben sich folgende Aufgaben:
- Sie beraten den Dekan, den Kirchenkreisvorstand, die Pfarrkonferenz und die Kirchenvorstände in den vielfältigen Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations).
- Die Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen unterstützen die Gemeindepfarrer bei dem Bekanntmachen von Gemeindeveranstaltungen. Sie fördern die Öffentlichkeitsarbeit für kirchliche Veranstaltungen in der Region.
- Die Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen fördern die Informationsübermittlung und stellen Informationsverteiler zur Verfügung.
- In Abstimmung mit den jeweiligen Medienbeauftragten arbeiten sie mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Redaktionen der Printmedien und elektronischen Medien zusammen durch persönliche Kontakte und Vermittlung von Nachrichten.
- Sie fördern und beraten die Kirchengemeinden in Fragen der Gemeindebriefarbeit.
- Sie arbeiten mit den landeskirchlichen Print und elektronischen Medien zusammen.
- Sie unterstützen den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden bei deren Internetarbeit.
(
2
)
Sie nehmen zur Erfüllung dieser Aufgaben an Fortbildungsveranstaltungen teil.
#§ 4
Konferenz der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen
(
1
)
1 Die Konferenz der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen dient dem Erfahrungsaustausch und der Information über Entwicklungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik. 2 Sie kann dem Landeskirchenamt Anregungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik geben. 3 Die Konferenz findet zweimal jährlich statt. 4 Die Teilnahme der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen ist verpflichtend.
(
2
)
Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit, der Leiter des Rechtsreferats und die Medienbeauftragten der Sprengel gehören der Konferenz an.
(
3
)
1 Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit wird Vorsitzender der Konferenz. 2 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von sechs Jahren.
(
4
)
Bei Bedarf kann die Konferenz weitere Mitarbeitende aus der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik der Landeskirche einladen.
#§ 5
Finanzierung der Aufwendungen
(
1
)
Den Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind die notwendigen finanziellen Mittel aus dem Haushalt des Kirchenkreises zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
Den Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind ihre Auslagen von dem Kirchenkreis zu ersetzen.