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Geltungszeitraum von: 30.06.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ausführungsbestimmungen zum Haushalts- und Rechnungswesengesetz

vom 16. Juni 2015

KABl. S. 114

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 69 des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG) vom 24. April 2015 die folgenden Ausführungsbestimmungen beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften zum Haushalt

  1. Zu § 1 Zweck des Haushalts
    zu Absatz 3:
    Kleinstkirchengemeinden mit weniger als 600 Gemeindegliedern, mit Ausnahme derjenigen mit Stellen mit einem Umfang von mindestens einer halben Vollbeschäftigteneinheit und derjenigen, die Träger von Einrichtungen sind, stellen einen vereinfachten Haushalt im Zusammenhang mit dem vorläufigen Jahresabschluss auf.
  2. Zu § 2 Geltungsdauer
    Der Haushalt wird für zwei Jahre aufgestellt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Zu § 6 Finanzplanung
    zu Absatz 1:
    Die Finanzplanung ist für die Landeskirche verpflichtend. Im Übrigen legt das Landeskirchenamt fest, für welche weiteren Körperschaften eine Finanzplanung nach welcher Art und in welchem Umfang zu erstellen ist.
  4. Zu § 7 Grundlagen der Outputorientierung
    Die Einführung der Outputorientierung ist derzeit noch nicht vorgesehen. Zu gegebener Zeit regelt das Landeskirchenamt Näheres.
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Abschnitt II
Aufstellung des Haushalts

5.
Zu § 8 Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen
5.1 zu Absatz 1:
Für die Anlagen zum Haushalt sind die vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Vordrucke verbindlich.
5.2 zu Absatz 1 b):
Andere Stellen können nachrichtlich im Stellenplan nachgewiesen werden.
5.3 zu Absatz 4:
Der vom Landeskirchenamt herausgegebene Haushaltsvordruck und die Haushaltssystematik sind in der jeweiligen Fassung für den Haushalt verbindlich. Eine weitergehende einheitliche Verdichtung ist möglich.
6.
Zu § 10 Ausgleich des Haushalts
zu Absatz 1:
Zur Deckung des Haushalts nicht benötigte Erträge sind entsprechend der Regelung dieser Ausführungsbestimmungen zu § 53 Absatz 1 einzusetzen.
7.
Zu § 11 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
zu Absatz 3:
Planansätze sind zu erläutern, wenn sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen oder wenn sie neu hinzukommen oder eine verdichtete Budgetplanung darstellen.
8.
Zu § 13 Budgetierung
zu Absatz 1:
Soweit Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen (Kontraktmanagement) zwischen den Organen und den bewirtschaftenden Einheiten (outputorientierte Budgetierung) noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung nach den verfügbaren Mitteln ausgerichtet werden (inputorientierte Budgetierung). Die Budgetierung kann der Planung nach Organisationseinheiten oder kirchlichen Handlungsfeldern entsprechen. Sie kann sich auf Teile des Haushaltes beschränken.
9.
Zu § 16 Sperrvermerk
Wird ein Sperrvermerk ausgebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
10.
Zu § 18 Kredite
Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
11.
Zu § 20 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen dürfen im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) maximal bis zur Höhe von 25 Prozent des Ansatzes der entsprechenden Haushaltsposition beschlossen werden.
12.
Zu § 23 Zuwendungen
zu Absatz 2:
Für die Bewilligung von Zuwendungen ist eine vom Landeskirchenamt erlassene Rundverfügung anzuwenden. Im Bewilligungsbescheid ist festzulegen, dass die Prüfung nach § 63 durch die Prüfungsstelle der bewilligenden Körperschaft oder durch das Amt für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erfolgt; hierauf kann bei geringfügigen Zuwendungen verzichtet werden.
13.
Zu § 25 Sondervermögen
zu Absatz 1:
Im Haushalt sind nur die Zuweisungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
14.
Zu § 26 Aufstellung und Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung
14.1 Die vom Landeskirchenamt erlassenen Richtlinien für die Aufstellung, Ausführung und Prüfung des Haushalts finden Anwendung.
14.2 zu Absatz 8:
Während der vorläufigen Haushaltsführung können außer Kassenkrediten sonstige Kredite nur im Rahmen der Ermächtigung nach § 18 Absatz 2 aufgenommen werden.
15.
Zu § 27 Nachtragshaushalt
Bei der Auslegung der Erheblichkeit sind die Art der Körperschaft, der Umfang der Aktivitäten und örtliche Besonderheiten zu beachten.
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Abschnitt III
Ausführung des Haushalts

16.
Zu § 28 Erhebung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
16.1 zu Absatz 6:
Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 müssen erfüllt sein.
16.2 zu Absatz 7:
Art, Umfang und Form der Budgetierung werden vom Landeskirchenamt festgelegt.
17.
Zu § 29 Vergabe von Aufträgen
Art und Umfang der beschränkten Ausschreibung, der freien Vergabe und des Angebotsverfahrens regelt das Landeskirchenamt.
18.
Zu § 30 Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
zu Absatz 1:
Zuständiges Organ ist regelmäßig das für die Beschlussfassung über den Haushalt zuständige Gremium.
19.
Zu § 34 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
19.1 zu Absatz 1 a) Stundung:
Die Stundung einer Forderung bedeutet das Hinausschieben des Zeitpunktes ihrer Fälligkeit. Sie kann sich auf den vollen wie auch auf einen Teilbetrag beziehen. Die Stundung hat auf die Buchhaltung bei der kassenführenden Stelle keinen Einfluss.
Mit der Stundung ist zu entscheiden, ob Stundungszinsen erhoben werden sollen. Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.
19.2 zu Absatz 1 b) Niederschlagung:
Die Niederschlagung ist das Aussetzen der Verfolgung eines Anspruches; sie kann befristet werden. Durch eine Niederschlagung wird auf den Anspruch selbst nicht verzichtet, er kann, sobald dies Erfolg verspricht (z. B. Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners), wieder geltend gemacht werden, um eine unbeabsichtigte Verjährung zu vermeiden (zu den Verjährungsfristen vgl. §§ 195 ff BGB).Niedergeschlagene Forderungen sind wertzuberichtigen. Es ist zu beachten, dass Forderungen auch durch Nichtausübung verwirkt werden können, wenn sich die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Dem Schuldner ist die Niederschlagung nicht mitzuteilen.
19.3 zu Absatz 1 c) Erlass:
Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf einen Anspruch. Die Forderung ist abzuschreiben und der Erlass dem Schuldner mitzuteilen.
20.
Zu § 35 Anordnungen
20.1
Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet oder eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig.
20.2 zu Absatz 1:
20.2.1
Anordnungen müssen enthalten:
  1. die anordnende Stelle,
  2. den anzunehmenden, auszuzahlenden oder zu buchenden Betrag,
  3. die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person,
  4. den Fälligkeitstag, sofern die Zahlung nicht sofort fällig ist,
  5. die haushaltsbezogenen Zuordnungsmerkmale,
  6. den Zahlungs- oder Buchungsgrund,
  7. die Feststellungsvermerke,
  8. das Datum der Anordnung,
  9. die Unterschrift der zur Anordnung berechtigten Person.
20.2.2
Feststellungsvermerke nach 20.2.1 g) beziehen sich auf:
  1. die sachliche Feststellung
    Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt:
    aa)
    die Richtigkeit der im Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben,
    bb)
    dass die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,
    cc)
    dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.
  2. die rechnerische Feststellung
    Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass der zu buchende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Dieser Feststellungsvermerk schließt auch die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife) ein.
  3. die fachtechnische Feststellung
    Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit erstreckt sich auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellung, wenn für die sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse (z. B. auf bautechnischem oder ärztlichem Gebiet) erforderlich sind.
Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Feststellungsvermerken befugt ist. Hiervon sind Finanzbuchhaltung und Rechnungsprüfung zu unterrichten.
20.2.3
Mit der Unterschrift nach 20.2.1 i) wird die Gesamtverantwortung für die Anordnung einschließlich der Bestätigung nach § 35 Absatz 3 übernommen.
20.2.4
Für Ausgangsrechnungen ist keine zusätzliche Anordnung nötig, wenn die Ausgangsrechnung die in 20.2.1 a) bis f) aufgeführten Angaben enthält; einer zusätzlichen Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bedarf es nicht. Bei automatisierten Verfahren kann auf die Angabe nach 20.2.1 e) verzichtet werden.
20.3 zu Absatz 4:
Allgemeine Anordnungen können durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen zugelassen werden. Bei allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden. Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
  1. Erträge, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen,
  2. regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, für die der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag feststehen (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser- und Stromgebühren),
  3. geringfügige Erträge und Aufwendungen,
  4. die Buchung von Inneren Verrechnungen.
Die sachliche und nach Möglichkeit die rechnerische Richtigkeit ist jeweils mit der allgemeinen Anordnung zu bescheinigen.
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Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften
zum Rechnungswesen und Controlling

21.
Zu § 36 Aufgaben des Rechnungswesens
zu Buchstabe f):
Näheres im Hinblick auf Art, Umfang und Einführungszeitpunkt regelt das Landeskirchenamt.
22.
Zu § 37 Organisation
22.1
Weitere Bestimmungen zur Finanzbuchhaltung sind in einer Dienstanweisung auf der Grundlage eines vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musters festzulegen.
22.2 zu Absatz 1:
Das zuständige Organ kann mit Genehmigung der Haushaltsaufsicht führenden Stelle für feste Gemeindegruppen, insbesondere Kirchen- und Posaunenchöre, eine eigene Kassenführung zulassen, wenn deren Aufwendungen zu einem erheblichen Teil aus Mitgliedsbeiträgen bzw. eigenen Erträgen der Gruppe finanziert werden und ein Kassierer und zwei Kassenprüfer bestellt worden sind. Dieses Girokonto muss auf den Namen der kirchlichen Körperschaft (ohne persönliche Namenszusätze) lauten. Die ordnungsgemäße Kassenführung ist im Rahmen der Haushaltsaufsicht sicherzustellen.
22.3 zu Absatz 7:
In besonders begründeten Einzelfällen kann nach Beschlussfassung des zuständigen Organs im Einvernehmen mit der kassenführenden Stelle ein örtliches Girokonto unterhalten werden. Dieses Girokonto muss auf den Namen der kirchlichen Körperschaft (ohne persönliche Namenszusätze) lauten und darf nur zur Abwicklung von Sammlungen, Kollekten u. a. verwendet werden. Über Guthaben darf nur durch Überweisung auf das Girokonto der kassenführenden Stelle verfügt werden. Andere Überweisungen, Lastschriften oder Barabhebungen sind unzulässig. Das zuständige Organ kann beschließen, dass die Verfügungsberechtigung für dieses Konto neben der kassenführenden Stelle auf eine Person, jedoch nicht die des Pfarrers oder der Pfarrerin, beschränkt wird. Eine mindestens quartalsweise Abrechnung mit der kassenführenden Stelle ist unter Beifügung der Kontoauszüge zu gewährleisten. Örtliche Konten unterliegen der Prüfungsaufsicht durch das zuständige Organ. Näheres regelt das Landeskirchenamt. Die Abrechnung dienstlicher Gelder mit Ausnahme der Handvorschüsse über Privatkonten ist unzulässig.
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Abschnitt V
Buchführung

23.
Zu § 40 Kriterien der ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung
23.1 zu Absatz 1:
Die Buchungsordnung umfasst die jeweils aktuellen vom Landeskirchenamt veröffentlichten Buchungsanweisungen, Festlegungen etc.
23.2 zu Absatz 4:
Begründende Unterlagen sind Originalbelege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen, insbesondere Rechtsgrund und Gegenstand, erbracht wird.
23.3 zu Absatz 5:
Insbesondere sind das 4-Augen-Prinzip und die Funktionstrennung sicherzustellen.
24.
Zu § 41 Automatisierte Datenverarbeitung
Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger datenverarbeitungsgestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass
  1. fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,
  2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
  3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
  4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
  7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
  8. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
  9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben,
  10. die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.
25.
Zu § 43 Zahlungsverkehr
zu Absatz 6:
Als angemessene Liquiditätsreserve soll ein Betrag in Höhe von 25 Prozent der durch die kassenführende Stelle auszuzahlenden Jahrespersonalkosten vorgehalten werden.
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Abschnitt VI
Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz

26.
Zu § 46 Jahresabschluss
zu Absatz 1 Satz 2:
Näheres regelt das Landeskirchenamt.
27.
Zu § 53 Reinvermögen
27.1 zu Absatz 1:
Bei der Ergebnisverwendung sind zunächst die Pflichtrücklagen zu bilden. Danach ist ein angemessener Vermögensgrundbestand aufzubauen bzw. zu erhalten, und erst im Anschluss daran können freiwillige Rücklagen gebildet werden. Näheres regelt das Landeskirchenamt.
27.2 zu Absatz 3:
Handelt es sich um durch Gesetz zweckbestimmte Mittel, sind die Rücklagen den Pflichtrücklagen zuzuordnen. Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann durch Beschlussfassung des zuständigen Organs geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr und für einen anderen Zweck benötigt wird und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich geboten ist.
28.
Zu § 59 Anhang
28.1 zu Absatz 1:
Mandantenabhängig können des Weiteren im Anhang angegeben werden:
  1. Übersicht mit Erläuterungen über erhebliche Abweichungen von den Ermächtigungsgrößen, den Vorjahreswerten der Bilanz und der Ergebnisrechnung,
  2. das Unterschreiten von Mindesthöhen weiterer Pflichtrücklagen,
  3. unterfinanzierte Passivpositionen, für die eine Finanzdeckung vorgegeben ist,
  4. Übersicht über die Rücklagen, über die Rückstellungen sowie über die Sonderposten für zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse usw.
28.2 zu Absatz 2:
Im Anlagenspiegel sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Rechnungsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. In der Übersicht über die Forderungen und Verbindlichkeiten der kirchlichen Körperschaft ist der jeweilige Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Rechnungsjahres sowie Wertberichtigungen anzugeben.
29.
Zu § 60 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
Näheres regelt das Landeskirchenamt in der Eröffnungsbilanzverfügung.
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Abschnitt VII
Vermögen

30.
Zu § 61 Vermögen
30.1 zu Absatz 2:
Küstereivermögen ist sonstiges Zweckvermögen für Kirchenmusik und Küsterdienst.
30.2 zu den Absätzen 3 und 4:
Vermögensgegenstände sollen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Eine Umschichtung innerhalb des Anlagevermögens ist zulässig, wenn dadurch die nachhaltige Aufgabenerfüllung besser gewährleistet wird.
31.
Zu § 62 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
31.1 zu Absatz 1:
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf die sichere und Ertrag bringende Anlage von Finanzmitteln, sondern auf Beteiligungen, bei denen inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen. Bei Entscheidungen über solche Beteiligungen ist das Etatrecht des zuständigen Beschlussorgans zu beachten.
31.2 zu Absatz 2:
Zu den weitergehenden Prüfungsrechten und Berichtspflichten gehören z. B. das Prüfungsrecht des Amtes für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Berichte zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, zur Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, zur Liquidität und Rentabilität sowie verlustbringenden Geschäften und deren Ursachen.
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Abschnitt VIII
Prüfung, Entlastung und Aufsicht

32.
Zu § 63 Prüfung durch das Amt für Revision
zu Absatz 2:
Der nicht vom Amt für Revision zu prüfende Jahresabschluss ist dem zuständigen Organ zur Prüfung und Abnahme zuzuleiten. Dieses betraut mindestens zwei seiner Mitglieder mit dieser Aufgabe. Diese dürfen nicht selbst Anordnungen erteilen.
33.
Zu § 65 Aufsicht
zu Absatz 1:
Sind mehrere Kirchenkreise beteiligt, ist die Aufsicht einvernehmlich zu regeln.
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Abschnitt IX
Schlussbestimmungen

34.
Zu § 68 Begriffsbestimmungen
(1) Abschreibung:
Buchmäßige Abbildung des mit der Nutzung des abnutzbaren Vermögens verbundenen Werteverzehrs.
(2) Aktiva:
Summe der Vermögensgegenstände (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzungsposten sowie nicht durch Vermögensgrundbestand und Rücklagen gedeckter Fehlbetrag), die in der Bilanz die Mittelverwendung nachweist.
(3) Anhang:
Bestandteil des Jahresabschlusses, in dem besondere Erläuterungen zum besseren Verständnis der Ermittlung des Jahresergebnisses und zu nicht bilanzierten wirtschaftlichen Belastungen künftiger Rechnungsjahre aufzunehmen sind.
(4) Anordnungen:
Förmliche Aufträge der die Haushaltspositionen bewirtschaftenden Einheiten in Form von Anordnungen an die Finanzbuchhaltung zur Ausführung des Haushalts. Dabei kann der Zeitpunkt der Buchung und der Zahlung auseinanderfallen.
Einzelanordnung:
Anordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils eine einzahlende oder empfangsberechtigte Person innerhalb eines Rechnungsjahres. Dasselbe gilt für die Buchung von einzelnen oder wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen.
Daueranordnung:
Anordnung für wiederkehrende Zahlungen und für die Buchung von wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen, die für ein Rechnungsjahr oder auch darüber hinaus gilt.
Sammelanordnung:
Anordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte innerhalb eines Rechnungsjahres. Gleiches gilt für die Buchung von nicht zahlungswirksamen Vorgängen.
(5) Anschaffungskosten:
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(6) Aufwendungen:
Wertmäßiger, nicht unbedingt zahlungswirksamer Ressourcenverbrauch innerhalb eines Haushaltsjahres.
(7) Ausgaben:
Umfassen Auszahlungen und Aufwendungen.
(8) Außerplanmäßige Haushaltsmittel:
Haushaltsmittel, für deren Zweck im Haushalt keine Ansätze veranschlagt sind.
(9) Auszahlungen:
Stellen einen Abfluss an Zahlungsmitteln (Bar- und Giralgeld) dar. Eine Auszahlung vermindert den Zahlungsmittelbestand (Kassenbestand, Bankguthaben), aber nicht notwendigerweise auch das Geldvermögen, zu dem auch kurzfristige Verbindlichkeiten gehören.
(10) Baumaßnahmen:
Ausführung von wertsteigernden und werterhaltenden Bau- sowie Instandsetzungsarbeiten, soweit sie nicht der laufenden Bauunterhaltung dienen.
(11) Bilanz:
Gegenüberstellung der Vermögenswerte (Aktiva) einerseits sowie des Reinvermögens, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der passiven Rechnungsabgrenzungsposten (Passiva) andererseits zu einem bestimmten Stichtag.
(12) Bilanzergebnis:
Errechnet sich wie folgt:
Jahresergebnis
+ Entnahme aus Rücklagen
./. Zuführung an Rücklagen.
(13) Budgetierung:
Zusammenfassung von Haushaltsmitteln in dezentraler eigenständiger Finanzverantwortung bei geeigneten Organisationseinheiten oder kirchlichen Handlungsfeldern.
(14) Budgetrücklage:
Mittel, die von den Budgetverantwortlichen im Rahmen der Haushaltsermächtigung angesammelt wurden und in den Folgejahren ohne Genehmigung des zuständigen Organs zur Verfügung stehen.
(15) Controlling:
Unterstützendes Führungs- und Entscheidungsinstrument zur Steuerung der kirchlichen Arbeit.
(16) Deckungsfähigkeit:
  1. echte Deckungsfähigkeit
    Minderaufwendungen bei einer Haushaltsposition können für Mehraufwendungen bei anderen Haushaltspositionen (einseitige Deckungsfähigkeit) oder zusätzlich auch umgekehrt (gegenseitige Deckungsfähigkeit) verwendet werden.
  2. unechte Deckungsfähigkeit
    Mehrerträge bei einer Haushaltsposition können für Mehraufwendungen bei anderen Haushaltspositionen verwendet werden.
(17) Deckungskreis:
Konten, die untereinander deckungsfähig sind, können zu einem Deckungskreis zusammengefasst werden.
(18) Doppik/Doppelte Buchführung in Konten:
An den kirchlichen Bedarf angepasstes Rechnungswesen auf der Grundlage der kaufmännischen Buchführung.
(19) Einheitskasse:
Die Kasse, bei der alle Einzahlungen und Auszahlungen zusammengefasst werden.
(20) Einnahmen:
Umfassen Einzahlungen und Erträge.
(21) Einzahlungen:
Stellen einen Zufluss an Zahlungsmitteln (Bar- und Giralgeld) dar. Eine Einzahlung erhöht den Zahlungsmittelbestand (Kassenbestand, Bankguthaben), aber nicht immer auch das Geldvermögen, weil hierzu auch kurzfristige Forderungen gehören.
(22) Erfolgsneutral:
Geschäftsvorfälle, die eine Veränderung der Zusammensetzung des Vermögens und/oder der Schulden bewirken, ohne die Höhe des Reinvermögens zu beeinflussen (= erfolgsneutrale Bilanzveränderungen).
(23) Ergebnishaushalt, Ergebnisrechnung:
Teil des Haushalts bzw. des Jahresabschlusses als Grundlage für die Planung und den Nachweis der Aufwendungen und Erträge. Die Aufstellung erfolgt nach einer vom Landeskirchenamt festgelegten Gliederung.
(24) Erträge:
Wertmäßiger, nicht unbedingt zahlungswirksamer Ressourcenzuwachs innerhalb eines Haushaltsjahres.
(25) Finanzdeckung (Grundsatz):
Ist gegeben, wenn die Höhe der Finanzmittel und der kurzfristigen Forderungen die Höhe der Rücklagen, kurzfristigen Verbindlichkeiten und weiteren vom Landeskirchenamt festzulegenden Passivpositionen mindestens erreicht.
(26) Finanzmittel:
Entsprechen der Summe der Bestände, die den Positionen der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften Aktiva A VI Finanzanlagen und B III Liquide Mittel zugeordnet werden können.
(27) Forderungen:
Zahlungs- oder sonstige Leistungsansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person, die sich aus einer Rechtsnorm oder einem Vertrag ergeben (Aktiv-Position B II der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
(28) Gliederung:
Darstellung der Haushaltsmittel nach kirchlichen Aufgaben oder Diensten in Anlehnung an die von der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Grundlagen zur Haushaltssystematik.
(29) Grundbuch:
Dient der vollständigen Erfassung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Ordnung. In der doppischen Finanzsoftware übernimmt im Allgemeinen das Journal die Funktion des Grundbuches; es ist gleichzeitig die Buchungsanweisung für die Übertragung der Buchungen aus dem Grundbuch in das Hauptbuch.
(30) Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB):
Teils geschriebene, teils ungeschriebene Regelungen zur Buchführung und Bilanzierung, die sich vor allem aus Wissenschaft und Praxis der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden ergeben.
(31) Handvorschüsse:
Kleinere Bargeldbeträge, die Personen zur Abwicklung von regelmäßig anfallenden, geringfügigen Bargeschäften zur Verfügung gestellt werden.
(32) Hauptbuch:
Dient der Darstellung der im Grundbuch erfassten Geschäftsvorfälle in sachlicher Ordnung.
(33) Haushalt:
Bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaft und wird von dem zuständigen Beschlussorgan als Plan verabschiedet. Er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele für die inhaltliche kirchliche Arbeit der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird. Wird der Haushalt nach den Grundsätzen der Outputorientierung aufgestellt, erhält er die Form des Haushaltsbuchs, im anderen Fall die des Haushaltsplans.
(34) Haushaltsjahr:
Zeitraum, für den der Haushalt aufgestellt wird.
(35) Haushaltspositionen:
Planansätze der Sachkonten oder Budgets.
(36) Haushaltsvermerke:
Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushalts (z. B. Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).
(37) Haushaltsvolumen:
Summe der ordentlichen Aufwendungen.
(38) Herstellungskosten:
Kosten, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen sowie für seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung und um ihn in betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
(39) Innere Kredite:
Die vorübergehende Inanspruchnahme von Finanzmitteln, die der Deckung von Rücklagen und weiteren Passivpositionen oder finanzierten Rückstellungen dienen, anstelle einer Kreditaufnahme.
(40) Innere Verrechnungen:
Verrechnungen innerhalb des Haushalts zur verursachungsgerechten Zuordnung zentral bewirtschafteter und veranschlagter Haushaltsmittel, die sich gegenseitig ausgleichen.
(41) Internes Kontrollsystem (IKS):
Gesamtheit aller systematisch gestalteten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen.
(42) Investitionen:
Verwendung von Finanzmitteln, die das Anlagevermögen verändern.
(43) Investitions- und Finanzierungshaushalt:
Teil des Haushalts als Ermächtigungsgrundlage für bestimmte erfolgsneutrale Bilanzveränderungen.
(44) Investitions- und Finanzierungsrechnung:
Nachweis der Investitions- und Finanzierungstätigkeit im Rahmen des Jahresabschlusses.
(45) Kapitalflussrechnung:
Orientiert sich an dem Deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS) und soll durch die Darstellung der Zahlungsströme und Zahlungsmittelbestände Auskunft über die strukturelle Zahlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaft geben.
(46) Kirchliche Handlungsfelder:
Funktionale Beschreibung eines bestimmten Bereiches der inhaltlichen kirchlichen Arbeit, Grundlage der zielorientierten Planung der kirchlichen Arbeit; diese kann alternativ auch nach Organisationseinheiten erfolgen.
(47) Kontenrahmen:
Systematisches Verzeichnis aller Konten für die Buchführung. Er ist die Grundlage für das externe Rechnungswesen (Sachkonten). Er orientiert sich an den maßgeblichen Vorgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(48) Kosten:
In Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Vermögensgegenständen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur kirchlichen Aufgabenerfüllung in einer bestimmten Periode.
(49) Kosten- und Leistungsrechnung:
Verfahren, in dem Kosten und Erlöse erfasst und zum Zweck spezieller Auswertungen nach Kosten-/Erlösarten verursachungsgerecht auf die Kostenstellen verteilt und Kostenträgern (Leistungen) zugeordnet werden.
(50) Kredite:
Unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten aufgenommene Finanzmittel.
(51) Leistungen:
In Geld bewertbare Arbeitsergebnisse, die zur kirchlichen Aufgabenerfüllung erbracht werden.
(52) Liquide Mittel:
Zum Umlaufvermögen gehörende Finanzmittel, deren Bestand sich durch Zu- und Abgänge häufig ändert (Aktiv-Position B III der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
(53) Nachtragshaushalt:
Nachträgliche Änderung des Haushalts zur Deckung von erheblichen Mindererträgen oder Mehraufwendungen oder zur Leistung bisher nicht veranschlagter Haushaltsmittel in erheblichem Umfang.
(54) Organ:
Das für die kirchliche Körperschaft handelnde Gremium (z. B. Kirchenvorstand oder Kreissynode).
(55) Outputorientierung:
Ausrichtung des Haushalts nach Zielen und Ergebnis.
(56) Passiva:
Summe des Reinvermögens, der Sonderposten, der Rückstellungen und der Verbindlichkeiten sowie der passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die in der Bilanz die Mittelherkunft nachweist.
(57) Rechnungsjahr:
Zeitraum, in dem der Haushalt ausgeführt wird.
(58) Reinvermögen:
Summe aus Vermögensgrundbestand, Rücklagen, Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis. In einer kaufmännischen Bilanz würde das Reinvermögen im Wesentlichen das Eigenkapital bezeichnen.
(59) Ressourcen:
Gesamtheit der zur Aufgabenerfüllung verfügbaren Vermögensgegenstände, Arbeits- und Dienstleistungen, die zur Zielerreichung erforderlich sind.
(60) Rückstellungen:
Wirtschaftlich im Rechnungsjahr entstandener Ressourcenverbrauch, verbunden mit einer zukünftigen Zahlungsverpflichtung in unbekannter Höhe und/oder zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt.
(61) Schulden:
Bilanziell umfassen die Schulden die Rückstellungen und Verbindlichkeiten (Passiv-Positionen C und D der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
(62) Sonderposten:
Unter den Sonderposten werden Bilanzpositionen nachgewiesen, die weder dem Reinvermögen noch den Schulden zugeordnet werden können (Passiv-Position B der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
(63) Sondervermögen:
Vermögensteile im Sinne von Werken, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung bestimmter Aufgaben vom Vermögen der kirchlichen Körperschaft abgesondert sind.
(64) Treuhandvermögen:
Vermögensgegenstände, die für Dritte verwaltet werden und im Anhang aufzuführen sind. Alternativ sind bei dessen Aktivierung die damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber zu passivieren.
(65) Überplanmäßige Haushaltsmittel:
Haushaltsmittel, die den Planansatz unter Einschluss der im Deckungskreis verfügbaren Haushaltsmittel übersteigen.
(66) Verbindlichkeiten:
Summe der noch offenen Verpflichtungen gegenüber Lieferanten und sonstigen Gläubigern (Passivposition D der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
(67) Vermögen:
Gliedert sich in das Anlage- und Umlaufvermögen (Aktiv-Positionen der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
(68) Vermögensgrundbestand:
Der Vermögensgrundbestand (Passiv-Position A I der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften) ergibt sich als Differenz zwischen dem Vermögen (Aktiva) und den Rücklagen, dem Ergebnisvortrag, dem Bilanzergebnis, den Sonderposten, den Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie ggf. einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
(69) Vorschüsse:
Auszahlungen, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht möglich ist. Sie sind als Forderungen zu erfassen.
(70) Zahlstellen:
Außenstellen der Finanzbuchhaltung.
(71) Zahlungsverkehr:
Zum Zahlungsverkehr gehören:
  1. die Annahme von Einzahlungen,
  2. die Leistung von Auszahlungen,
  3. die Lastschriftmandate im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens,
  4. das außergerichtliche Mahnverfahren
    sowie
  5. die Verwaltung der Zahlungsmittel und Bestände auf Bankkonten.
(72) Zuschreibung:
Erhöhung des Wertansatzes eines Vermögensgegenstandes im Vergleich zum Wert in der vorhergehenden Bilanz. Aufgrund von Wertaufholungen nur bis zur Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich, aufgrund von Investitionen auch darüber hinaus.
(73) Zuwendungen:
  1. Zuweisungen
    Zahlungen an Dritte oder von Dritten innerhalb des kirchlichen Bereiches.
  2. Zuschüsse
    Zahlungen an den oder aus dem außerkirchlichen Bereich.
(74) Zweckvermögen:
Vermögensteile der Körperschaft, die bestimmten Zwecken gewidmet sind.
35.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
35.1
Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tage ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
35.2
Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zum Vorläufigen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz für die Doppelte Buchführung in Konten (HKRG-DOPPiK) vom 2. Dezember 2008 (KABl. S. 242) außer Kraft.