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Richtlinie zur Gewährung von Mitteln für Personalanpassungsmaßnahmen

vom 6. Februar 2018

KABl. S. 35

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Richtlinie
21. Dezember 2021
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 6. Februar 2018 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinie beschlossen:
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I. Allgemeines

  1. Zur Unterstützung des von der Landessynode am 25./26. November 2015 beschlossenen 25%igen Abbaus von Personalkosten im Bereich „Mitarbeitende nicht pfarramtlicher Dienst“ (Korridor 5 Verwaltung – Perspektivausschuss Mitarbeitende, Beschluss 2.0.B) werden beginnend mit dem Haushaltsjahr 2018 Mittel in einem Fonds bereitgestellt. Diese Mittel können von kirchlichen Dienstgebern zur Finanzierung von Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die der Unterstützung von Mitarbeitenden im Rahmen eines sozialverträglichen Abbaus von Stellen dienen.
  2. Förderungsfähig ist eine angemessene Maßnahme, die einer dauerhaften Reduzierung einer Stelle dient, deren Kosten einschließlich der Personalnebenkosten zu mindestens 25 % aus Kirchensteuermitteln finanziert werden.
    Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen in Bezug auf die Reduzierung pädagogischer Stellen in Tageseinrichtungen für Kinder sowie in Bezug auf die Reduzierung von Stellen in Diakonie- und Sozialstationen, auf denen Aufgaben wahrgenommen werden, für die nach Leistung bestimmte und auf Kostendeckung zielende Entgelte mit Sozialleistungsträgern vereinbart werden (§ 5 Absatz 4 DiakG).
  3. Der Anstellungsträger soll zur Finanzierung der Maßnahme einen angemessenen Eigenbeitrag (mindestens 10 %) leisten.
  4. Je reduzierter Vollzeitstelle ist eine Höchstförderung aus dem Personalfonds von 50.000 Euro möglich. Eine Förderungsmöglichkeit besteht nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
  5. Gefördert werden können insbesondere
    • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung für kircheninternen Stellenwechsel,
    • Unterstützungen zur Überbrückung bis zu einer Weiterbeschäftigung bei einem neuen Dienst- oder Arbeitgeber oder bis zum Ruhestand,
    • Fremdvermittlung (Outplacement) oder
    • Abfindungen.
  6. Die Mittel des Personalfonds werden im Landeskirchenamt verwaltet.Nebenkosten zur Vorbereitung der Maßnahme, insb. Kosten für Rechtsberatung, sind nicht förderfähig.
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II. Antrag, Bewilligung, Verwendungsnachweis

  1. Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Gesamt- und Zweckverbände sowie die Landeskirche können Mittel aus dem Personalfonds beantragen. Hierfür haben sie darzulegen, dass die beantragten Mittel zur Finanzierung einer Maßnahme verwendet werden, die zu einer dauerhaften vollständigen oder anteiligen Reduzierung einer Stelle führt und somit der Umsetzung des genannten Beschlusses der Landessynode dient.
  2. Die Mittel können vor Beginn der Maßnahme mit dem anliegenden Formblatt (Anlage 1)1# beantragt werden.
    Es ist darzulegen,
    1. welche Stelle/Stellenanteil in welchem Arbeitsbereich in welchem Umfang wegfällt und die tatsächliche Besetzung,
    2. welche Maßnahme gefördert werden soll,
    3. in welchem Umfang Mittel zur Förderung beantragt werden und wie eine Eigenbeteiligung erfolgt sowie,
    4. dass die zu fördernde Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und erforderlich sowie die dafür beantragten Mittel erforderlich und angemessen sind.
    Der Antrag von Kirchengemeinden und Verbänden erfolgt über den Kirchenkreis. Sollten sich bei bereits geförderten Maßnahmen Mehrkosten nachträglich ergeben, können Anträge erneut vorgelegt und weitere Mittel bewilligt werden, wenn die Mehrkosten mindestens 10 % der bereits geförderten Summe und mindestens 2.500,00 Euro betragen.
  3. Über die Bewilligung entscheidet eine vom Landeskirchenamt zu berufende Bewilligungskommission. Die Kommission wird für die Dauer einer Wahlperiode der Landessynode berufen. Der Kommission sollen angehören:
    • zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes,
    • zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie
    • ein Mitglied des Finanzausschusses.
    Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung berufen.
  4. Das Landeskirchenamt erteilt den Bewilligungsbescheid und zahlt die Mittel aus.
  5. Ab einer Förderhöhe von 5.000 Euro ist ein inhaltlicher und rechnerischer Verwendungsnachweis vorzulegen. Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Nicht vollständig verwendete Mittel müssen zurückgezahlt werden.
    Die Endabrechnung ist dem Landeskirchenamt spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung des Anstellungsträgers über die dauerhafte vollständige oder teilweise Reduzierung einer Stelle, insbesondere durch den Nachweis einer entsprechenden Änderung des Stellenplans, beizufügen.
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III. Inkrafttreten, Überprüfung der Richtlinie

  1. Diese Richtlinie tritt am 1. März 2018 in Kraft.
  2. Über die Mittelausschüttung wird regelhaft dem Finanz- und dem Personalausschuss berichtet.
  3. Die Erforderlichkeit des Personalfonds und dieser Richtlinie wird jeweils mit den Haushaltsberatungen der Doppelhaushalte überprüft.

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1 ↑ Hier nicht mit abgedruckt.