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Richtlinie zur Gewährung von Mitteln für Personalanpassungsmaßnahmen
vom 6. Februar 2018
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Richtlinie | 21. Dezember 2021 | |
2 | Änderung der Richtlinie | 21. April 2026 |
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 6. Februar 2018 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinie beschlossen:
####I. Allgemeines
- 1 Zur Unterstützung des von der Landessynode am 25./26. November 2015 beschlossenen 25%igen Abbaus von Personalkosten im Bereich „Mitarbeitende nicht pfarramtlicher Dienst“ (Korridor 5 Verwaltung – Perspektivausschuss Mitarbeitende, Beschluss 2.0.B) werden beginnend mit dem Haushaltsjahr 2018 Mittel in einem Fonds bereitgestellt. 2 Diese Mittel können von kirchlichen Dienstgebern zur Finanzierung von Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die der Unterstützung von Mitarbeitenden im Rahmen eines sozialverträglichen Abbaus von Stellen dienen.
- 1 Förderungsfähig ist eine angemessene Maßnahme, die einer dauerhaften Reduzierung einer Stelle dient, deren Kosten einschließlich der Personalnebenkosten zu mindestens 25 % aus Kirchensteuermitteln finanziert werden.2 Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen in Bezug auf die Reduzierung pädagogischer Stellen in Tageseinrichtungen für Kinder sowie in Bezug auf die Reduzierung von Stellen in Diakonie- und Sozialstationen, auf denen Aufgaben wahrgenommen werden, für die nach Leistung bestimmte und auf Kostendeckung zielende Entgelte mit Sozialleistungsträgern vereinbart werden (§ 5 Absatz 4 DiakG).
- Der Anstellungsträger soll zur Finanzierung der Maßnahme einen angemessenen Eigenbeitrag (mindestens 10 %) leisten.
- 1 Je reduzierter Vollzeitstelle ist eine Höchstförderung aus dem Personalfonds von 50.000 Euro möglich. 2 Eine Förderungsmöglichkeit besteht nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
- Gefördert werden können insbesondere
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung für kircheninternen Stellenwechsel,
- Unterstützungen zur Überbrückung bis zu einer Weiterbeschäftigung bei einem neuen Dienst- oder Arbeitgeber oder bis zum Ruhestand,
- Fremdvermittlung (Outplacement) oder
- Abfindungen.
- 1 Die Mittel des Personalfonds werden im Landeskirchenamt verwaltet. 2 Nebenkosten zur Vorbereitung der Maßnahme, insb. Kosten für Rechtsberatung, sind nicht förderfähig.
II. Antrag, Bewilligung, Verwendungsnachweis
- 1 Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Gesamt- und Zweckverbände sowie die Landeskirche können Mittel aus dem Personalfonds beantragen. 2 Hierfür haben sie darzulegen, dass die beantragten Mittel zur Finanzierung einer Maßnahme verwendet werden, die zu einer dauerhaften vollständigen oder anteiligen Reduzierung einer Stelle führt.
- 1 Die Mittel können vor Beginn der Maßnahme mit dem anliegenden Formblatt (Anlage 1)1# beantragt werden.2 Es ist darzulegen,
- welche Stelle/Stellenanteil in welchem Arbeitsbereich in welchem Umfang wegfällt und die tatsächliche Besetzung,
- welche Maßnahme gefördert werden soll,
- in welchem Umfang Mittel zur Förderung beantragt werden und wie eine Eigenbeteiligung erfolgt sowie,
- dass die zu fördernde Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und erforderlich sowie die dafür beantragten Mittel erforderlich und angemessen sind.
3 Der Antrag von Kirchengemeinden und Verbänden erfolgt über den Kirchenkreis. 4 Sollten sich bei bereits geförderten Maßnahmen Mehrkosten nachträglich ergeben, können Anträge erneut vorgelegt und weitere Mittel bewilligt werden, wenn die Mehrkosten mindestens 10 % der bereits geförderten Summe und mindestens 2.500,00 Euro betragen. - 1 Über die Bewilligung entscheidet eine vom Landeskirchenamt zu berufende Bewilligungskommission. 2 Die Kommission wird für die Dauer einer Wahlperiode der Landessynode berufen. 3 Der Kommission sollen angehören:
- zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes,
- zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie
- ein Mitglied des Finanzausschusses.
- Das Landeskirchenamt erteilt den Bewilligungsbescheid und zahlt die Mittel aus.
- 1 Ab einer Förderhöhe von 5.000 Euro ist ein inhaltlicher und rechnerischer Verwendungsnachweis vorzulegen. 2 Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 3 Nicht vollständig verwendete Mittel müssen zurückgezahlt werden.4 Die Endabrechnung ist dem Landeskirchenamt spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen.
III. Inkrafttreten, Überprüfung der Richtlinie
- Diese Richtlinie tritt am 1. März 2018 in Kraft.
- Über die Mittelausschüttung wird regelhaft dem Finanz- und dem Personalausschuss berichtet.
- Die Erforderlichkeit des Personalfonds und dieser Richtlinie wird jeweils mit den Haushaltsberatungen der Doppelhaushalte überprüft.