.Prüfungsordnung für den
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Prüfungsordnung für den
kirchenmusikalischen Eignungsnachweis
vom 18. Dezember 2018
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat gemäß § 8 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenmusikgesetz) vom 27. April 2007, KABl. S. 106, in Verbindung mit Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) am 18. Dezember 2018 die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Ziel der Prüfung zum kirchenmusikalischen Eignungsnachweis
Die Prüfung zum kirchenmusikalischen Eignungsnachweis dient dem Nachweis grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst.
#§ 2
Anmeldung zur Prüfung
1Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich bei der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte Schlüchtern. 2Aus der Anmeldung muss hervorgehen, in welchem Fach der Eignungsnachweis angestrebt wird. 3Mit der Anmeldung sind vorzulegen:
- Lebenslauf mit Lichtbild mit besonderer Berücksichtigung des musikalischen Werdeganges,
- Zeugnisse von Ausbildungsinstituten bei anzuerkennenden Prüfungsleistungen.
- Bei der Anmeldung zum Eignungsnachweis Gottesdienstliches Instrumentalspiel: eine Repertoireliste von 20 Liedbegleitungen.
§ 3
Gebühren
1Die Prüfungsgebühr wird vom Landeskirchenamt (Dezernat Theologisches Personal und Gemeindeentwicklung) festgesetzt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. 2Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten; bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt keine Rückzahlung.
#§ 4
Prüfungsanforderungen
(1) Der Eignungsnachweis kann in den Bereichen Gottesdienstliches Instrumentalspiel (Schwerpunkt Orgel, Klavier/Keyboard oder Gitarre), Chorleitung (Schwerpunkt Klassik oder Popularmusik), Kinderchorleitung und Posaunenchorleitung abgelegt werden.
(2) Die Prüfung zum Eignungsnachweis setzt sich aus den Basisfächern Musiktheorie, Gehörbildung, Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde und den fachspezifischen Fächern der jeweiligen Eignungsnachweise zusammen.
(3) 1Die Prüfungen in den Basisfächern und den fachspezifischen Fächern der jeweiligen Eignungsnachweise können getrennt voneinander abgelegt werden. 2Bestandene Basisfächer werden bei Prüfungen in weiteren Eignungsnachweisen anerkannt.
#§ 5
Prüfungsanforderungen für die Basisfächer
- MusiktheorieMündliche oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis von Intervallen
- Kenntnis von Tonleitern
- Kenntnis von gebräuchlichen Akkorden und ihren Umkehrungen
Praktische Prüfung- d)
- Wiedergabe von notierten Rhythmen
- GehörbildungMündliche oder schriftliche Prüfung
- Bestimmen von Intervallen
- Bestimmen von Akkorden
Praktische Prüfung- c)
- Singen von Intervallen
- d)
- Nachklopfen von Rhythmen
- GottesdienstkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der aktuellen Gottesdienstordnungen
- Musikalische Gestaltungsmöglichkeiten im Gottesdienst
- Kenntnis des Kirchenjahres
- GesangbuchkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Aufbau des EG und des EGplus
- Singen von Kirchenliedern und liturgischen Weisen
§ 6
Prüfungsanforderungen für den Eignungsnachweis Gottesdienstliches Instrumentalspiel
Der Eignungsnachweis Gottesdienstliches Instrumentalspiel kann mit den Schwerpunkten Orgel, Klavier/Keyboard oder Gitarre abgelegt werden.
- 1.
- Gottesdienstliches InstrumentalspielPraktische Prüfung
- Spielen eines Gottesdienstes
- Begleiten der liturgischen Stücke des Abendmahls
- Begleiten von Liedern aus einer Repertoireliste
- 2.
- Literaturkunde/StilkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- a)
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
Bei Wahl des Schwerpunkts Orgel:- b)
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponistinnen und Komponisten
Bei Wahl des Schwerpunkts Klavier/Keyboard oder Gitarre:- b)
- Kenntnis der wichtigsten Stilbereiche und Künstlerinnen und Künstler
Bei Wahl des Schwerpunkts Orgel:
- 3.
- OrgelkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Registergruppen nach Bauart und Klang
- Grundlagen des Registrierens
Bei Wahl des Schwerpunkts Klavier/Keyboard oder Gitarre:
- 3.
- TontechnikMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungGrundlagen der Funktionsweise und Bedienung eines Verstärkers/einer Beschallungsanlage
§ 7
Prüfungsanforderungen für den Eignungsnachweis Chorleitung
Das Fachmodul Chorleitung besteht aus folgenden Prüfungsfächern:
- ChorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einsingen des Chores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Chorstückes
- SingenPraktische Prüfung (5 Minuten)Singen von Chorstimmen
- Theorie der ChorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungAufführungspraktische Grundlagen
- ChorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponistinnen und Komponisten
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 8
Prüfungsanforderungen für den Eignungsnachweis Kinderchorleitung
- KinderchorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einsingen des Kinderchores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen ein- oder mehrstimmigen Kinderchorliedes
- SingenPraktische Prüfung (5 Minuten)Singen von Chorstimmen
- Theorie der KinderchorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungPraktische und pädagogische Aspekte des Singens mit Kindern
- KinderchorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponistinnen und Komponisten
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 9
Prüfungsanforderungen für den Eignungsnachweis Posaunenchorleitung
- PosaunenchorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einblasen des Posaunenchores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Bläserstückes
- BlechblasinstrumentPraktische Prüfung (10 Minuten)
- Spielen von Tonleitern
- Spielen von Einzelstimmen
- Spielen von Kirchenliedern
- Theorie der PosaunenchorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungAufführungspraktische Grundlagen
- PosaunenchorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponistinnen und Komponisten
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 10
Prüfungskommissionen
(1) 1Die Prüfungen zum Eignungsnachweis werden von Fachprüferinnen und Fachprüfern unter der Leitung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors abgenommen. 2Alle Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor kann eine hauptberufliche Kirchenmusikerin oder einen hauptberuflichen Kirchenmusiker mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.
(3) Für die Prüfungen in den Einzelfächern werden Prüfungskommissionen wie folgt gebildet:
- In den Einzelfächern Gottesdienstliches Instrumentalspiel, Chorleitung, Kinderchorleitung und Posaunenchorleitung: Drei Prüferinnen oder Prüfer.
- In allen übrigen Einzelfächern: Zwei Prüferinnen oder Prüfer.
(4) Die in den §§ 5 bis 9 festgelegten Prüfungszeiten für mündliche oder praktische Einzelprüfungen stellen Richtwerte für regelmäßige Prüfungszeiten dar, Abweichungen durch die Prüfungskommissionen sind zulässig.
(5) 1Über den Verlauf jeder Einzelprüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2Es enthält den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Prüferinnen und Prüfer.
#§ 11
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungen in den Einzelfächern werden als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet.
(2) Ein Eignungsnachweis ist bestanden, wenn alle Einzelfächer bestanden sind.
(3) Wurde die Prüfung in einem Einzelfach nicht bestanden, so kann dieses bei einem zweiten Prüfungstermin wiederholt werden; dieser darf nicht später als zwölf Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen.
(4) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann bei Einzelfächern oder für den gesamten Eignungsnachweis „mit Auszeichnung bestanden“ angemerkt werden.
#§ 12
Zeugnis
(1) Über jeden bestandenen Eignungsnachweis wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor unterzeichnet wird.
(2) Das Zeugnis enthält die Auflistung der Einzelfächer des jeweiligen Eignungsnachweises.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die in der Landeskirche geltende Prüfungsordnung für den Eignungsnachweis (gültig ab 1. Januar 1999) außer Kraft.
1Wird in Kirchengesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Prüfungsordnung für den Eignungsnachweis verwiesen, so treten an deren Stelle die Bestimmungen dieser Ordnung.