.Prüfungsordnung für den
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Prüfungsordnung für den
kirchenmusikalischen Eignungsnachweis
vom 18. Dezember 2018
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat gemäß § 8 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenmusikgesetz) vom 27. April 2007, KABl. S. 106, in Verbindung mit Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) am 18. Dezember 2018 die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Ziel der Prüfung zum kirchenmusikalischen Eignungsnachweis
Die Prüfung zum kirchenmusikalischen Eignungsnachweis dient dem Nachweis grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst.
#§ 2
Anmeldung zur Prüfung
1 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich bei der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte Schlüchtern. 2 Aus der Anmeldung muss hervorgehen, in welchem Fach der Eignungsnachweis angestrebt wird. 3 Mit der Anmeldung sind vorzulegen:
- Lebenslauf mit Lichtbild mit besonderer Berücksichtigung des musikalischen Werdeganges,
- Zeugnisse von Ausbildungsinstituten bei anzuerkennenden Prüfungsleistungen.
- Bei der Anmeldung zum Eignungsnachweis Gottesdienstliches Instrumentalspiel: eine Repertoireliste von 20 Liedbegleitungen.
§ 3
Gebühren
1 Die Prüfungsgebühr wird vom Landeskirchenamt (Dezernat Theologisches Personal und Gemeindeentwicklung) festgesetzt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. 2 Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten; bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt keine Rückzahlung.
#§ 4
Prüfungsanforderungen
(
1
)
Der Eignungsnachweis kann in den Bereichen Gottesdienstliches Instrumentalspiel (Schwerpunkt Orgel, Klavier/Keyboard oder Gitarre), Chorleitung (Schwerpunkt Klassik oder Popularmusik), Kinderchorleitung und Posaunenchorleitung abgelegt werden.
(
2
)
Die Prüfung zum Eignungsnachweis setzt sich aus den Basisfächern Musiktheorie, Gehörbildung, Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde und den fachspezifischen Fächern der jeweiligen Eignungsnachweise zusammen.
(
3
)
1 Die Prüfungen in den Basisfächern und den fachspezifischen Fächern der jeweiligen Eignungsnachweise können getrennt voneinander abgelegt werden. 2 Bestandene Basisfächer werden bei Prüfungen in weiteren Eignungsnachweisen anerkannt.
#§ 5
Prüfungsanforderungen für die Basisfächer
- MusiktheorieMündliche oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis von Intervallen
- Kenntnis von Tonleitern
- Kenntnis von gebräuchlichen Akkorden und ihren Umkehrungen
Praktische Prüfung- d)
- Wiedergabe von notierten Rhythmen
- GehörbildungMündliche oder schriftliche Prüfung
- Bestimmen von Intervallen
- Bestimmen von Akkorden
Praktische Prüfung- c)
- Singen von Intervallen
- d)
- Nachklopfen von Rhythmen
- GottesdienstkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der aktuellen Gottesdienstordnungen
- Musikalische Gestaltungsmöglichkeiten im Gottesdienst
- Kenntnis des Kirchenjahres
- GesangbuchkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Aufbau des EG und des EGplus
- Singen von Kirchenliedern und liturgischen Weisen
§ 6
Prüfungsanforderungen für den Eignungsnachweis Gottesdienstliches Instrumentalspiel
Der Eignungsnachweis Gottesdienstliches Instrumentalspiel kann mit den Schwerpunkten Orgel, Klavier/Keyboard oder Gitarre abgelegt werden.
- 1.
- Gottesdienstliches InstrumentalspielPraktische Prüfung
- Spielen eines Gottesdienstes
- Begleiten der liturgischen Stücke des Abendmahls
- Begleiten von Liedern aus einer Repertoireliste
- 2.
- Literaturkunde/StilkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- a)
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
Bei Wahl des Schwerpunkts Orgel:- b)
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponistinnen und Komponisten
Bei Wahl des Schwerpunkts Klavier/Keyboard oder Gitarre:- b)
- Kenntnis der wichtigsten Stilbereiche und Künstlerinnen und Künstler
Bei Wahl des Schwerpunkts Orgel:
- 3.
- OrgelkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Registergruppen nach Bauart und Klang
- Grundlagen des Registrierens
Bei Wahl des Schwerpunkts Klavier/Keyboard oder Gitarre:
- 3.
- TontechnikMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungGrundlagen der Funktionsweise und Bedienung eines Verstärkers/einer Beschallungsanlage
§ 7
Prüfungsanforderungen für den Eignungsnachweis Chorleitung
Das Fachmodul Chorleitung besteht aus folgenden Prüfungsfächern:
- ChorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einsingen des Chores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Chorstückes
- SingenPraktische Prüfung (5 Minuten)Singen von Chorstimmen
- Theorie der ChorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungAufführungspraktische Grundlagen
- ChorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponistinnen und Komponisten
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 8
Prüfungsanforderungen für den Eignungsnachweis Kinderchorleitung
- KinderchorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einsingen des Kinderchores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen ein- oder mehrstimmigen Kinderchorliedes
- SingenPraktische Prüfung (5 Minuten)Singen von Chorstimmen
- Theorie der KinderchorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungPraktische und pädagogische Aspekte des Singens mit Kindern
- KinderchorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponistinnen und Komponisten
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 9
Prüfungsanforderungen für den Eignungsnachweis Posaunenchorleitung
- PosaunenchorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einblasen des Posaunenchores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Bläserstückes
- BlechblasinstrumentPraktische Prüfung (10 Minuten)
- Spielen von Tonleitern
- Spielen von Einzelstimmen
- Spielen von Kirchenliedern
- Theorie der PosaunenchorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungAufführungspraktische Grundlagen
- PosaunenchorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponistinnen und Komponisten
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 10
Prüfungskommissionen
(
1
)
1 Die Prüfungen zum Eignungsnachweis werden von Fachprüferinnen und Fachprüfern unter der Leitung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors abgenommen. 2 Alle Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(
2
)
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor kann eine hauptberufliche Kirchenmusikerin oder einen hauptberuflichen Kirchenmusiker mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.
(
3
)
Für die Prüfungen in den Einzelfächern werden Prüfungskommissionen wie folgt gebildet:
- In den Einzelfächern Gottesdienstliches Instrumentalspiel, Chorleitung, Kinderchorleitung und Posaunenchorleitung: Drei Prüferinnen oder Prüfer.
- In allen übrigen Einzelfächern: Zwei Prüferinnen oder Prüfer.
(
4
)
Die in den §§ 5 bis 9 festgelegten Prüfungszeiten für mündliche oder praktische Einzelprüfungen stellen Richtwerte für regelmäßige Prüfungszeiten dar, Abweichungen durch die Prüfungskommissionen sind zulässig.
(
5
)
1 Über den Verlauf jeder Einzelprüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2 Es enthält den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Prüferinnen und Prüfer.
#§ 11
Bewertung von Prüfungsleistungen
(
1
)
Die Prüfungen in den Einzelfächern werden als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet.
(
2
)
Ein Eignungsnachweis ist bestanden, wenn alle Einzelfächer bestanden sind.
(
3
)
Wurde die Prüfung in einem Einzelfach nicht bestanden, so kann dieses bei einem zweiten Prüfungstermin wiederholt werden; dieser darf nicht später als zwölf Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen.
(
4
)
Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann bei Einzelfächern oder für den gesamten Eignungsnachweis „mit Auszeichnung bestanden“ angemerkt werden.
#§ 12
Zeugnis
(
1
)
Über jeden bestandenen Eignungsnachweis wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor unterzeichnet wird.
(
2
)
Das Zeugnis enthält die Auflistung der Einzelfächer des jeweiligen Eignungsnachweises.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die in der Landeskirche geltende Prüfungsordnung für den Eignungsnachweis (gültig ab 1. Januar 1999) außer Kraft.
1 Wird in Kirchengesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Prüfungsordnung für den Eignungsnachweis verwiesen, so treten an deren Stelle die Bestimmungen dieser Ordnung.