.§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
Rechtsverordnung über die konfessionellen Anforderungen bei beruflichen Tätigkeiten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 21. Februar 2025
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von § 4 Absatz 4 Satz 1 des Kirchengesetzes über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Mitarbeitsgesetz) vom 27. April 2024 (KABl. S. 87) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Tätigkeiten, die evangelische Kirchenmitgliedschaft erfordern
(zu § 4 Absatz 2 Mitarbeitsgesetz)
Für folgende Tätigkeiten können bei kirchlichen Anstellungsträgern im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nur Mitarbeitende beschäftigt werden, die sich durch die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, zum christlichen Glauben und zur evangelischen Kirche bekennen:
- Öffentliche Verkündigung in Wort und Sakrament aufgrund Berufung durch Ordination oder Beauftragung,
- seelsorgerliche Aufgaben aufgrund eines besonderen Auftrags,
- Religionsunterricht,
- Konfirmandenunterricht und anderer katechetischer Unterricht,
- kirchenmusikalische Aufgaben auf hauptberuflichen Stellen,
- Aufgaben der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit,
- Leitung und stellvertretende Leitung einer kirchlichen Einrichtung oder eines Referats mit Aufgaben der Verkündigung, Seelsorge, Diakonie, theologischen Ausbildung oder evangelischen Bildung oder der kirchlichen Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2
Mitgliedschaft in einer Christlichen Kirche als Anstellungsvoraussetzung
(zu § 4 Absatz 3 Mitarbeitsgesetz)
Für folgende Tätigkeiten können nur Mitarbeitende beschäftigt werden, die sich durch die Mitgliedschaft in einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, zum christlichen Glauben bekennen:
- Nebenberufliche kirchenmusikalische Aufgaben, die aufgrund der Tätigkeit verantwortlich und repräsentativ am Verkündigungsauftrag teilhaben,
- Küsterdienste,
- Aufgaben in der evangelischen Familien- und Erwachsenenbildung, Seniorenarbeit und vergleichbaren Tätigkeitsfeldern,
- pädagogische Aufgaben in evangelischen Schulen,
- Leitung und pädagogische Aufgaben in Tageseinrichtungen für Kinder,
- Verwaltungsleitung und stellvertretende Verwaltungsleitung von kirchlichen und diakonischen Dienststellen und Einrichtungen,
- Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit, die eine glaubwürdige Außenvertretung der Kirche oder des Anstellungsträgers erfordert.
§ 3
Ausnahmen
(zu § 4 Absatz 5 Mitarbeitsgesetz)
Die Beschäftigung von Mitarbeitenden nach §§ 1 und 2 ist auch ohne die dort festgelegten Voraussetzungen möglich
- für die Dauer einer staatlich geregelten Ausbildung,
- wenn im Einzelfall ein anderes religiöses Bekenntnis oder eine andere kulturelle Kompetenz der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung darstellt.
§ 4
Weitere konfessionelle Anforderungen
(zu § 4 Absatz 4 Satz 2 Mitarbeitsgesetz)
Kirchliche Anstellungsträger können über die in §§ 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinaus für weitere Aufgaben eine konfessionelle Anforderung an die Mitarbeitenden festlegen, wenn dies nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung ist.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.