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Ordnung für den Ausschuss für die Aus- und Fortbildung von Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Ehrenamtlichen für den Gottesdienst mit Kindern

Vom 9. September 2025

KABl. S. 213, Nr. 128

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1

Für die Begleitung der Aus- und Fortbildung von Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Ehrenamtlichen für den Gottesdienst mit Kindern wird ein Ausschuss gebildet.
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§ 2

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Austausch und gegenseitige Information zu den Inhalten, den Rahmenbedingungen und Regelungen der Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher,
  2. Weiterentwicklung der Inhalte, Rahmenbedingungen und Regelungen im Austausch mit den Konzepten und Rahmenordnungen der EKD,
  3. Vernetzung der Konzepte der Aus- und Fortbildung mit dem Ziel der Förderung landeskirchenübergreifender und interprofessioneller Zusammenarbeit.
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§ 3

Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. der Prälat oder die Prälatin (Vorsitz)
  2. der Direktor oder die Direktorin des Evangelischen Studienseminars (Stellvertretung)
  3. zwei Studienleiter oder Studienleiterinnen des Evangelischen Studienseminars (für die Aus- und Fortbildung der Prädikanten und Prädikantinnen, Lektoren und Lektorinnen und der Ehrenamtlichen im Gottesdienst)
  4. eine Pröpstin oder ein Propst
  5. zwei Prädikanten oder Prädikantinnen
  6. zwei Lektoren oder Lektorinnen
  7. ein Ehrenamtlicher oder eine Ehrenamtliche in der Kindergottesdienstarbeit
  8. ein Kirchenkreisbeauftragter oder eine Kirchenkreisbeauftragte für den Gottesdienst mit Kindern.
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§ 4

( 1 ) Die Mitglieder werden vom Landeskirchenamt für die Dauer von sechs Jahren berufen. Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich einberufen und tagt einmal mit dem Schwerpunkt Ausbildung und einmal mit dem Schwerpunkt Fortbildung. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss der Ausschuss innerhalb von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen werden.
( 2 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
( 3 ) Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
( 4 ) Über die Sitzungen des Ausschusses wird eine Niederschrift geführt.
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§ 5

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.