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Ordnung für den Ausschuss für die Aus- und Fortbildung von Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Ehrenamtlichen für den Gottesdienst mit Kindern
Vom 9. September 2025
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Für die Begleitung der Aus- und Fortbildung von Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Ehrenamtlichen für den Gottesdienst mit Kindern wird ein Ausschuss gebildet.
#§ 2
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Austausch und gegenseitige Information zu den Inhalten, den Rahmenbedingungen und Regelungen der Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher,
- Weiterentwicklung der Inhalte, Rahmenbedingungen und Regelungen im Austausch mit den Konzepten und Rahmenordnungen der EKD,
- Vernetzung der Konzepte der Aus- und Fortbildung mit dem Ziel der Förderung landeskirchenübergreifender und interprofessioneller Zusammenarbeit.
§ 3
Mitglieder des Ausschusses sind:
- der Prälat oder die Prälatin (Vorsitz)
- der Direktor oder die Direktorin des Evangelischen Studienseminars (Stellvertretung)
- zwei Studienleiter oder Studienleiterinnen des Evangelischen Studienseminars (für die Aus- und Fortbildung der Prädikanten und Prädikantinnen, Lektoren und Lektorinnen und der Ehrenamtlichen im Gottesdienst)
- eine Pröpstin oder ein Propst
- zwei Prädikanten oder Prädikantinnen
- zwei Lektoren oder Lektorinnen
- ein Ehrenamtlicher oder eine Ehrenamtliche in der Kindergottesdienstarbeit
- ein Kirchenkreisbeauftragter oder eine Kirchenkreisbeauftragte für den Gottesdienst mit Kindern.
§ 4
(
1
)
1 Die Mitglieder werden vom Landeskirchenamt für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2 Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich einberufen und tagt einmal mit dem Schwerpunkt Ausbildung und einmal mit dem Schwerpunkt Fortbildung. 3 Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 4 Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss der Ausschuss innerhalb von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen werden.
(
2
)
1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3 Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
(
3
)
Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
(
4
)
Über die Sitzungen des Ausschusses wird eine Niederschrift geführt.
#§ 5
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.