.

Geschäftsordnung der Konferenz der Dekaninnen und Dekane

Vom 19. Februar 2026

KABl. 2026, S. 56, Nr. 29

Die Bischöfin erlässt gemäß Artikel 49 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 114 Absatz 3 der Grundordnung folgende Geschäftsordnung:
####

§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane berät über Fragen des kirchlichen Lebens von grundsätzlicher Bedeutung und stärkt die Verbundenheit der Dekaninnen und Dekane.
( 2 ) Sie hat Anteil an der Leitung der Kirche (Episkopé) und unterstützt die kirchenleitenden Organe im Dienst der Einheit der Kirche.
( 3 ) Sie kann Impulse setzen, an der Vorbereitung von Beschlüssen mitwirken und Stellungnahmen abgeben.
#

§ 2
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sind die Dekaninnen und Dekane, die Bischöfin oder der Bischof, die Prälatin oder der Prälat, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Leitungen der Referate Schule und Unterricht und Sonderseelsorge.
( 2 ) 1Die Leitungen des Evangelischen Studienseminars und des Religionspädagogischen Instituts sowie stellvertretende Dekaninnen und Dekane können als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Stellvertretungen haben Stimmrecht, wenn die von ihnen vertretene Person nicht anwesend ist.
( 3 ) Sachkundige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
#

§ 3
Organisation und Arbeitsweise

( 1 ) Die Dekaninnen und Dekane jedes Sprengels wählen für die Dauer von sechs Jahren jeweils eine Vertrauensdekanin oder einen Vertrauensdekan.
( 2 ) Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane wählt aus den Vertrauensdekaninnen und Vertrauensdekanen für die Dauer von sechs Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher.
( 3 ) 1Die Vertrauensdekaninnen und Vertrauensdekane leiten gemeinsam mit der Bischöfin oder dem Bischof die Konferenz der Dekaninnen und Dekane und berufen sie mindestens halbjährlich ein. 2Die Vertrauensdekaninnen und Vertrauensdekane haben die Sitzungsleitung, soweit nicht die Bischöfin oder der Bischof diese übernimmt.
( 4 ) Bei einer Diskussion über Stellungnahmen verlassen Mitglieder des Kollegiums und Mitarbeitende des Landeskirchenamtes nach ihrer Anhörung die Sitzung.
( 5 ) Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 6 ) Über die Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt.
#

§ 4
Änderungen der Geschäftsordnung

1Die Geschäftsordnung wird durch die Bischöfin oder den Bischof erlassen. 2Vor einer Änderung der Geschäftsordnung ist die Konferenz der Dekaninnen und Dekane anzuhören.
#

§ 5
Schluss- und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt der Abschnitt „Dekanekonferenz“ in der Konvents- und Konferenzordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 8. Juli 1969 (KABl. S. 43) außer Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER