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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
#§ 22
Kirchengesetz über die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 29. März 2014
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 24. November 2021 |
§ 1
Allgemeines
(
1
)
Dieses Kirchengesetz regelt die Erste Theologische Prüfung, die von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe der vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erlassenen Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) durchgeführt wird.
(
2
)
Die Erste Theologische Prüfung wird nach Maßgabe dieser Ordnung in Kooperation mit den Evangelisch-Theologischen Fakultäten in Deutschland durchgeführt.
#§ 2
Ziel der Ersten Theologischen Prüfung
(
1
)
Die Erste Theologische Prüfung schließt das Theologiestudium ab und ist zugleich eine Voraussetzung für die Aufnahme in den kirchlichen Ausbildungsdienst.
(
2
)
Sie wird als zusammenhängende Abschlussprüfung des Studiums durchgeführt.
(
3
)
In der Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat während des Studiums die Fähigkeit entwickelt hat, selbstständig theologisch zu arbeiten und ob sie oder er die hierzu nötigen Kenntnisse in den einzelnen Prüfungsfächern erworben hat.
(
4
)
1 In der Ersten Theologischen Prüfung kommen Grundwissen und Schwerpunktwissen zur Geltung. 2 Grundwissen ist die Kenntnis von grundlegenden Sachverhalten und Zusammenhängen der einzelnen Prüfungsfächer als Voraussetzung für eine vertiefende theologische Arbeit. 3 Schwerpunktwissen umfasst Kenntnisse, die im Studium wissenschaftlich vertieft wurden und ein differenziertes selbstständiges Urteil über Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsfächer ermöglichen.
#§ 3
Regelstudienzeit
(
1
)
1 Die Regelstudienzeit für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung beträgt zehn Semester. 2 Dies basiert auf der für das Studium der Evangelischen Theologie erforderlichen Studienzeit von vier Semestern im Grundstudium, vier Semestern im Hauptstudium und zwei Semestern in der Integrationsphase. 3 Dazu treten bis zu zwei Semester für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachprüfungen. 4 Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 bleiben bei der Berechnung der Regelstudienzeit unberücksichtigt.
(
2
)
Die Prüfung kann vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 4) nachgewiesen sind.
#§ 4
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(
1
)
1 Die Erste Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal im Jahr statt. 2 Die Meldetermine werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.
(
2
)
1 Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung ist schriftlich unter Benutzung der vom Prüfungsamt herausgegebenen Formblätter an das Prüfungsamt zu richten. 2 Dem Antrag sind beizufügen:
- Geburtsurkunde,
- Tauf- und Konfirmationsschein,
- Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- Aktueller Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der Studienzeit,
- Lichtbild neueren Datums,
- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung,
- Nachweis über eine bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae) an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder an den Kirchlichen Hochschulen Wuppertal-Bethel und Neuendettelsau entsprechend der EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae) vom 1./2. Dezember 2010, in dem folgende Prüfungsleistungen erbracht werden:
- der Nachweis über die erfolgreich bestandenen Sprachprüfungen (Latinum, Graecum, Hebraicum),
- der Nachweis der erfolgreich bestandenen Pflichtmodule des Grundstudiums (Basismodule) in den Fächern: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte (Historische Theologie), Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik), Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie, Praktische Theologie,
- der Nachweis der bestandenen Bibelkundeprüfung,
- Nachweis über den Eintritt in die Integrationsphase und die bestandenen Pflichtmodule des Hauptstudiums (120 Leistungspunkte) nach den Vorgaben der jeweiligen Fakultäten, mindestens in den Fächern:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte (Historische Theologie),
- Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
- Praktische Theologie,
- Nachweise über folgende Leistungen aus dem Studium, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind:
- drei Seminararbeiten aus dem Hauptstudium aus drei der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte und Systematische Theologie sowie eine (Pro-) Seminararbeit aus dem Grundstudium aus dem vierten Fach,
- eine Predigtarbeit und ein Unterrichtsentwurf im Fach Praktische Theologie,
- eine Prüfung im Fach Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie,
- eine Prüfung in Philosophie, insofern diese nicht als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung bereits abgelegt worden ist,
- Nachweis über die Teilnahme an einem vom Prüfungsamt anerkannten Gemeindepraktikum,
- Angabe des Faches, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll, sowie der Vorschlag hinsichtlich der Erstgutachterin oder des Erstgutachters (§ 7 Absatz 4),
- 1 Angaben zu den Spezialgebieten für die mündlichen Prüfungen (§ 9 Absatz 4) sowie für jedes mündliche Prüfungsfach ein Verzeichnis über die belegten Vorlesungen und Seminare (Studienbericht). 2 Die Spezialgebiete dürfen sich inhaltlich weder untereinander noch mit dem Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit überschneiden,
- Erklärung, ob die Kandidatin oder der Kandidat im Studiengang Evangelische Theologie bereits eine Prüfung nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Prüfungsverfahren befindet,
- Gegebenenfalls Mitteilung, ob an der Evangelisch-Theologischen Fakultät erbrachte schriftliche Prüfungsleistungen nach § 6 Absatz 2 anerkannt werden sollen.
(
3
)
1 Die Nachweise zu Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 6 bis 10 sind durch beglaubigte Kopien zu erbringen. 2 Unterlagen, die dem Prüfungsamt vorliegen, müssen nicht erneut eingereicht werden.
(
4
)
1 Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen.
1 Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- die Kandidatin oder der Kandidat die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
- die Kandidatin oder der Kandidat sich in demselben oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
3 Das Prüfungsamt teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer angemessenen Frist die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung mit. 4 Mit dem Bescheid über die Zulassung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auch die voraussichtliche Zusammensetzung der Prüfungskommission mitgeteilt.
#§ 5
Prüfungsamt, Prüfungskommission
(
1
)
Die Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung liegt in der Verantwortung des Prüfungsamtes für die Erste Theologische Prüfung.
(
2
)
Die Mitglieder des Prüfungsamtes für die Erste Theologische Prüfung werden von der Bischöfin oder dem Bischof berufen, und zwar insbesondere
- Professorinnen und Professoren sowie habilitierte theologische Lehrerinnen und Lehrer der Evangelisch-Theologischen Fakultäten und Kirchlichen Hochschulen (Fachvertreterinnen und -vertreter),
- Mitglieder des Landeskirchenamtes.
(
3
)
1 Den Vorsitz im Prüfungsamt führt die Bischöfin oder der Bischof. 2 Mit der Vertretung kann sie oder er ein anderes Mitglied des Prüfungsamtes beauftragen.
(
4
)
Für das Prüfungsamt wird beim Landeskirchenamt eine Geschäftsstelle gebildet.
(
5
)
Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes gebildet werden.
(
6
)
1 Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und mindestens sechs weiteren Mitgliedern. 2 Die Zahl der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt in der Regel die Hälfte der Mitglieder ausschließlich der oder des Vorsitzenden.
(
7
)
1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes beruft jeweils für die Dauer von zwei Jahren Beisitzer für die mündliche Prüfung. 2 Jeder Prüfungskommission wird eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit beratender Stimme zugeordnet. 3 Die Beisitzerin oder der Beisitzer muss im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche stehen. 4 Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer werden eine erste Stellvertreterin oder ein erster Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter bestimmt, die oder der im Verhinderungsfalle eintreten. 5 Der Landeskonvent der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kann Personen zur Berufung vorschlagen.
(
8
)
Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.
(
9
)
1 Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
#§ 6
Umfang und Bestandteile der Prüfung
(
1
)
Die Erste Theologische Prüfung besteht aus
(
2
)
Schriftliche Prüfungsleistungen im Sinn des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2, die an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät im Bereich der EKD oder an den Kirchlichen Hochschulen Wuppertal-Bethel und Neuendettelsau abgelegt wurden, werden vom Prüfungsamt anerkannt, wenn die an dieser Fakultät oder Kirchlichen Hochschule im Rahmen der Integrationsphase zu erbringenden schriftlichen Leistungen den Anforderungen der Rahmenordnung der EKD für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(
3
)
In begründeten Fällen können auf Antrag gleichwertige Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erworben worden sind, vom Prüfungsamt anerkannt werden.
#§ 7
Wissenschaftliche Hausarbeit
(
1
)
Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer Frist von zwölf Wochen eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(
2
)
1 Die Wissenschaftliche Hausarbeit kann in jedem der fünf Hauptfächer geschrieben werden (Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Praktische Theologie). 2 Wird sie in einem Spezialfach bzw. in einem besonderen Themengebiet geschrieben, so ist darauf zu achten, dass ein theologisches Thema behandelt wird und es ist zu entscheiden, welchem der Hauptfächer das Spezialfach bzw. das Themengebiet zuzuordnen ist.
(
3
)
Der Gesamtumfang der Arbeit soll einschließlich der Anmerkungen 40 bis 60 Seiten (60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite; 40 Seiten entsprechen 96.000 Zeichen, 60 Seiten entsprechen 144.000 Zeichen; jeweils incl. Leerzeichen) betragen.
(
4
)
1 Die Ausgabe des Themas der Wissenschaftlichen Hausarbeit und die Festlegung der Termine für Bearbeitungsbeginn und Abgabe erfolgt durch das Prüfungsamt. 2 Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt ein Themengebiet sowie ein habilitiertes Mitglied einer deutschen Evangelisch-Theologischen Fakultät als Erstgutachterin oder Erstgutachter vor. 3 Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter schlägt nach einem Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten dem Prüfungsamt ein Thema vor. 4 Thema und Aufgabenstellung der Arbeiten sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.
(
5
)
1 Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt einzureichen (es gilt der Poststempel); der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2 Bei nicht-fristgemäßer Abgabe wird die Arbeit mit 0 Punkten (nicht ausreichend) bewertet.
(
6
)
Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.
(
7
)
1 Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, die die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann das Prüfungsamt auf schriftlichen Antrag die laufende Bearbeitungszeit verlängern. 2 Bei Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. 3 Wird die Arbeit aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(
8
)
1 Die Arbeit wird von zwei habilitierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern begutachtet und mit einer Punktzahl bewertet. 2 Die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer, mit der oder dem das Thema vereinbart worden ist, ist zugleich die Erstgutachterin oder der Erstgutachter. 3 Die Zweitgutachterin oder der Zweigutachter wird vom Prüfungsamt bestimmt. 4 Differiert die Punktzahl zwischen Erst- und Zweitgutachten um nicht mehr als drei Punkte, bildet der Mittelwert aus beiden Beurteilungen die Note. 5 Bei einem größeren Abstand entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen der abweichenden Bewertungen über die Note. 6 Sie oder er kann weitere Voten einholen.
(
9
)
1 Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht mindestens mit 5 Punkten (ausreichend) bewertet, so muss sie wiederholt werden. 2 Die Wiederholung ist einmal möglich.
(
10
)
1 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann eine Dissertation oder eine Magisterarbeit, die von einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule angenommen worden ist, auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten als Wissenschaftliche Hausarbeit anerkennen. 2 Die Beurteilung wird in die Gesamtnote nicht aufgenommen.
#§ 8
Klausuren
(
1
)
In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen theologischen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches Themen bearbeiten kann.
(
2
)
Die Klausuren werden unter einer Kennziffer abgefasst, so dass bei ihrer Bewertung die Anonymität der Kandidatin oder des Kandidaten gewahrt bleiben kann.
(
3
)
1 In den Klausurfächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik), Praktische Theologie sind insgesamt drei Klausuren zu schreiben, mindestens eine der Klausuren muss in einem exegetischen Fach geschrieben werden. 2 Es entfällt für die Klausurbearbeitung das Fach der Wissenschaftlichen Hausarbeit.
(
4
)
1 In den einzelnen Fächern werden den Kandidatinnen oder den Kandidaten jeweils drei Themen zur Auswahl gestellt. 2 Im Prüfungsfach Systematische Theologie werden drei Themen zur Auswahl gestellt, von denen eines ein ethisches Thema ist.
(
5
)
1 Zur Klausur in den Prüfungsfächern Altes Testament und Neues Testament gehört die Übersetzung eines hebräischen Textes aus dem Alten Testament bzw. eines griechischen Textes aus dem Neuen Testament, der in inhaltlichem Zusammenhang mit dem gestellten Thema steht. 2 Die Übersetzungsleistung geht zu 20% in die Note der exegetischen Fächer ein.
(
6
)
1 Für die Bearbeitung des Themas stehen vier Stunden zur Verfügung. 2 In den Klausuren sind Hilfsmittel zugelassen. 3 Folgende Hilfsmittel werden gestellt:
- im Alten Testament: Biblia Hebraica, Wörterbuch, hebräische Konkordanz,
- im Neuen Testament: Novum Testamentum Graece, Synopse, Wörterbuch, griechische Konkordanz,
- in Kirchengeschichte, Systematischer Theologie und Praktischer Theologie: jeweils deutsche Bibel und Gesangbuch.
(
7
)
1 Die Klausuren werden von zwei habilitierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern begutachtet und bewertet. 2 Differiert die Punktzahl zwischen Erst- und Zweitgutachten um nicht mehr als drei Punkte, bildet der Mittelwert aus beiden Beurteilungen die Note. 3 Bei einem größeren Abstand entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen der abweichenden Bewertungen. 4 Er oder sie kann weitere Voten einholen.
#§ 9
Mündliche Prüfungen
(
1
)
Die mündlichen Prüfungen werden abgelegt in den Fächern:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte (Historische Theologie),
- Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
- Praktische Theologie.
(
2
)
In den mündlichen Prüfungen sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und ein von ihnen gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können.
(
3
)
Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 25 Minuten je Fach, in Systematischer Theologie (Dogmatik und Ethik) in der Regel 35 Minuten.
(
4
)
1 Für jedes mündliche Prüfungsfach gibt die Kandidatin oder der Kandidat in Absprache mit der Fachprüferin oder dem Fachprüfer ein Spezialgebiet sowie wissenschaftliche Literatur als Prüfungsgrundlage an (vgl. § 4 Absatz 2 Nr. 12). 2 Die Absprachen sind für die Prüfung verbindlich.
(
5
)
1 In jedem Prüfungsfach bilden Prüferin oder Prüfer und Protokollführerin oder Protokollführer eine Prüfungsgruppe. 2 Prüferin oder Prüfer ist nur die Fachvertreterin oder der Fachvertreter. 3 Die Protokollführerin oder der Protokollführer hält den Verlauf des Prüfungsgesprächs schriftlich fest und ist bei der Bewertung einzubeziehen. 4 Lassen sich zwischen ihr oder ihm und Prüferin oder Prüfer Meinungsverschiedenheiten bei der Bewertung nicht ausräumen, gibt die Stimme der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag.
#§ 10
Bewertung der Ersten Theologischen Prüfung
(
1
)
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird von den Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.
(
2
)
1 Es wird ein Bewertungssystem angewendet, das Punkte mit Noten verknüpft. 2 Die Prüfungsleistungen sind entsprechend der folgenden Tabelle mit 0 bis 15 Punkten zu bewerten:
(a) | (b) | (c) | (d) |
Punkte | Bewertung im traditionellen Notensystem | Note in Worten | Definition |
15 14 13 | 0,7 1,0 1,3 | sehr gut | Eine hervorragende Leistung. |
12 11 10 | 1,7 2,0 2,3 | gut | Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. |
9 8 7 | 2,7 3,0 3,3 | befriedigend | Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. |
6 5 | 3,7 4,0 | ausreichend | Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. |
4 3 2 1 0 | 4,3 5,0 5,3 5,7 6,0 | nicht ausreichend | Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(
3
)
Eine Prüfungsleistung, die mit 0 Punkten bewertet wurde, ist nicht ausgleichbar.
(
4
)
1 Es wird eine Durchschnittspunktzahl ermittelt, indem die Gesamtpunktzahl durch die Anzahl der Prüfungsleistungen geteilt wird. 2 Dabei werden bezüglich der Wissenschaftlichen Hausarbeit die vergebenen Punkte verdoppelt und die Anzahl der Prüfungsleistungen um eine erhöht; im Falle des § 7 Absatz 10 wird die Wissenschaftliche Hausarbeit in der Gesamtpunktzahl und bei der Anzahl der Prüfungsleistungen nicht berücksichtigt. 3 Bei der Durchschnittspunktzahl wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(
5
)
Der ermittelten Durchschnittspunktzahl entsprechen folgende Dezimal- und Gesamtnoten:
(a) | (b) | (c) |
Durchschnittspunktzahl | Dezimalnote | Gesamtnote |
14,9 – 15,0 14,6 – 14,8 14,3 – 14,5 | 0,7 0,8 0,9 | ausgezeichnet |
13,9 – 14,2 13,6 – 13,8 13,3 – 13,5 13,0 – 13,2 12,7 – 12,9 12,5 – 12,6 | 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 | sehr gut |
12,2 – 12,4 11,9 – 12,1 11,6 – 11,8 11,3 – 11,5 10,9 – 11,2 10,6 – 10,8 10,3 – 10,5 10,0 – 10,2 9,7 – 9,9 9,5 – 9,6 | 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 | gut |
9,2 – 9,4 8,9 – 9,1 8,6 – 8,8 8,3 – 8,5 7,9 – 8,2 7,6 – 7,8 7,3 – 7,5 7,0 – 7,2 6,7 – 6,9 6,5 – 6,6 | 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 | befriedigend |
6,2 – 6,4 5,9 – 6,1 5,6 – 5,8 5,3 – 5,5 5,0 – 5,2 | 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 | ausreichend |
§ 11
Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung
(
1
)
Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn jede der folgenden Prüfungsleistungen mit mindestens 5 Punkten (ausreichend) bewertet worden ist:
- die Wissenschaftliche Hausarbeit,
- die Fachnoten für die Prüfungsfächer:
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte,
- Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
- Praktische Theologie.
(
2
)
1 Die Fachnote der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punkte der Klausur und der mündlichen Prüfung. 2 In den Prüfungsfächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, bildet die Bewertung der mündlichen Prüfung die Fachnote.
(
3
)
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- die Wissenschaftliche Hausarbeit mit weniger als 5 Punkten (ausreichend) bewertet wird oder
- die Durchschnittspunktzahl unter 5 Punkten (ausreichend) liegt oder
- die aus dem Durchschnitt von Klausur und mündlicher Prüfung errechnete Fachnote bzw. die Note der mündlichen Prüfung (wenn keine Klausur geschrieben wurde) in drei Fächern nicht mindestens 5 Punkte (ausreichend) ergibt oder
- eine Prüfungsleistung mit 0 Punkten (nicht ausreichend) bewertet wird, auch wenn der Durchschnitt aus Klausur und mündlicher Prüfung rechnerisch mindestens den Wert „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt (vgl. § 10 Absatz 3).
§ 12
Nachprüfung
(
1
)
Beträgt die Fachnote oder die Note der mündlichen Prüfung (wenn keine Klausur geschrieben wurde) in einem oder zwei Fächern nicht mindestens 5 Punkte (ausreichend), so ordnet die Prüfungskommission eine Nachprüfung an.
(
2
)
1 Die Nachprüfung (Klausur und mündliche Prüfung bzw. nur mündliche Prüfung) muss innerhalb eines Jahres stattfinden. 2 Liegt die Fachnote bzw. die Note der mündlichen Prüfung auch dann nicht bei mindestens 5 Punkten (ausreichend), so ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
#§ 13
Rücktritt, Versäumnis
(
1
)
1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann aus einem triftigen Grund von der Prüfung zurücktreten. 2 Bei einem Rücktritt aus triftigem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(
2
)
1 Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 3 Über die Fortsetzung der Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(
3
)
1 Werden die Gründe von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anerkannt, so kann die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortsetzen bzw. zur Prüfung antreten. 2 Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind anzurechnen.
(
4
)
1 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2 Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
#§ 14
Täuschung, Ordnungsverstöße
(
1
)
1 Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuchs, so fertigt die jeweilige Gutachterin oder der jeweilige Gutachter oder die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer oder die Aufsichtskraft über das Vorkommnis einen Vermerk an, der nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem Prüfungsamt vorgelegt wird. 2 Die Entscheidung darüber, ob ein Täuschungsversuch vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten. 3 Liegt ein Täuschungsversuch vor, entscheidet das Prüfungsamt, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsverfahren fortsetzen kann oder vom Prüfungsverfahren ausgeschlossen wird.
(
2
)
1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtskraft von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden. 2 In diesem Fall wird diese Prüfungsleistung mit 0 Punkten (nicht ausreichend) bewertet.
(
3
)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Feststellungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 vom Prüfungsamt überprüft werden.
(
4
)
Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 20 zu versehen.
(
5
)
1 Wird der Täuschungsversuch erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes innerhalb von zwei Jahren seit dem Tag der letzten mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. 2 Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
#§ 15
Zeugnis
(
1
)
Über das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Gesamtnote, eine Dezimalnote und eine Übersicht über die einzelnen Prüfungsleistungen enthält.
(
2
)
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 20) versehenen Bescheid.
#§ 16
Nachmagistrierung
Der Inhaberin oder dem Inhaber des Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung kann von den gemäß § 6 Absatz 2 anerkannten Fachbereichen und Hochschulen, in der Regel aber von der Fakultät, bei der sie oder er zuletzt immatrikuliert war, der akademische Grad einer Magistra Theologiae oder eines Magister Theologiae nachträglich verliehen werden.
#§ 17
Freiversuch
(
1
)
Eine erstmals nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit (§ 3 Absatz 1) abgelegt worden ist (Freiversuch).
(
2
)
1 Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2 Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.
#§ 18
Wiederholung
(
1
)
1 Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal wiederholt werden. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(
2
)
Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird eine mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertete Prüfungsleistung in der Wissenschaftlichen Hausarbeit übernommen.
(
3
)
An einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder in anderen Gliedkirchen der EKD nicht bestandene Abschlussprüfungen sind anzurechnen, sofern diese der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae in Evangelischer Theologie vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD 2011 S. 37) entsprechen.
#§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten
1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ihre oder seine Prüfungsakten persönlich einsehen. 2 Das Recht zur Einsichtnahme im Rechtsbehelfsverfahren und im gerichtlichen Verfahren bleibt unberührt.
#§ 20
Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis
(
1
)
1 Gegen das Ergebnis der Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Beschwerde einlegen. 2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder dass gesetzliche Bestimmungen verletzt worden sind.
(
2
)
1 Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzulegen. 2 Dieser oder diese holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein. 3 Hilft sie der Beschwerde nicht ab, so ist die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss weiterzuleiten.
(
3
)
1 Der Beschwerdeausschuss wird vom Rat der Landeskirche berufen. 2 Er besteht aus einem juristischen Mitglied des Landeskirchenamtes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, dazu zwei weiteren Mitgliedern des Landeskirchenamtes, von denen eines eine Theologin oder ein Theologe sein muss, einer Vikarin oder einem Vikar und einer Studentin oder einem Studenten der Theologie aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 3 Mitglieder des Rates der Landeskirche und des Prüfungsamtes dürfen dem Beschwerdeausschuss nicht angehören. 4 Für jedes Mitglied des Beschwerdeausschusses ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. 5 Die Berufung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren. 6 Das Nähere regelt eine besondere Verordnung des Rates der Landeskirche.
(
4
)
1 Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses können die Kandidatin oder der Kandidat und die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Entscheidung des Rates der Landeskirche innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses beantragen. 2 Dieser entscheidet endgültig.
(
5
)
Solange über die Beschwerde nicht endgültig entschieden worden ist, gilt die Erste Theologische Prüfung als nicht abgeschlossen.
(
6
)
1 Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer beauftragen. 3 Von der Wiederholung ist abzusehen, wenn das Ergebnis der Prüfung ohne die Beurteilung von Prüfungsleistungen festgestellt werden kann.
#§ 21
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Dieses Kirchengesetz gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium aufgenommen haben.
(
2
)
1 Für die Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/15 aufgenommen haben, findet die Verordnung über die Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2003 Anwendung. 2 Bei der Meldung können sie beantragen, nach der neuen Ordnung geprüft zu werden.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2003 (KABl. S. 191) außer Kraft.