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Ordnung des beruflichen Dienstes der Küsterinnen und Küster

Vom 24. Mai 2022

KABl. S. 178, Nr. 89

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 24. Mai 2022 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

1Küsterinnen und Küster üben einen kirchlichen Dienst aus. 2Sie unterstützen durch ihren Dienst die Verkündigung des Evangeliums insbesondere bei Gottesdiensten, Amtshandlungen und weiteren Veranstaltungen der Kirchengemeinde.
3Sie nehmen die Pflege und Betreuung der ihnen anvertrauten kirchlichen Gebäude mitsamt Inventar und der Liegenschaften wahr.
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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für alle haupt- und nebenberuflichen Küsterinnen und Küster in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(2) 1Auf Arbeitsverhältnisse der Küsterinnen und Küster findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L – und ergänzende Regelungen nach Maßgabe des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission in der jeweils geltenden Fassung sowie die weiteren nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz verbindlichen arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung. 2Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Vertrags nach dem Muster gemäß Anlage 3 zum TV-L-Anwendungsbeschluss.
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§ 2 Anstellungsvoraussetzung

Die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Hessen-Rheinhessen gehört, ist Voraussetzung für eine Anstellung.
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§ 3 Dienstvorgesetzter

1Die Dienstaufsicht obliegt dem Kirchenvorstand. 2Sie kann durch entsprechenden Beschluss auf ein Mitglied des Kirchenvorstandes delegiert werden.
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§ 4 Aufgaben

(1) 1Die Aufgaben der Küsterin oder des Küsters sind in einer schriftlichen Dienstanweisung festzulegen. 2Diese soll regelmäßig – auch hinsichtlich der Übereinstimmung des Umfangs mit der vereinbarten Arbeitszeit – überprüft werden. 3Neben regelmäßigen Dienstbesprechungen mit dem oder der Dienstvorgesetzten ist die Küsterin oder der Küster einmal jährlich zu einer Kirchenvorstandssitzung einzuladen. 4Darüber hinaus soll die Küsterin oder der Küster bei wichtigen Fragen zu ihrem oder seinem Arbeitsbereich mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) 1Aufgaben bei Veranstaltungen Dritter, die beim Anstellungsträger durchgeführt werden und nicht zu den in der Dienstanweisung festgelegten Aufgaben gehören, können der Küsterin oder dem Küster nur mit ihrem oder seinem Einverständnis übertragen werden. 2Ob der Ausgleich durch Freizeit oder Entgelt für Mehrarbeit bzw. 3Überstunden erfolgt, ist vorab festzulegen.
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§ 5 Arbeitszeit

1Die Verteilung der Arbeitszeit ist in der Dienstanweisung festzulegen. 2Bei Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst sind die Bestimmungen des TV-L im Hinblick auf die Vergütung sowie bei Dienst an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, und Heiligabend oder Silvester im Hinblick auf die Arbeitsbefreiung zu beachten.
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§ 6 Urlaub

1Der Erholungsurlaub ist möglichst zu Beginn des Urlaubsjahres zu planen und mit dem oder der Dienstvorgesetzen abzustimmen. 2Er soll außerhalb der kirchlichen Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) genommen werden. 3Weiteres kann in der Dienstanweisung geregelt werden.
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§ 7 Aus- und Fortbildung

1Das Küsteramt erfordert eine besondere Aus- und Fortbildung. 2Sie geschieht in der Regel durch Teilnahme an Lehrgängen, die von der Landeskirche angeboten oder empfohlen werden. 3Teilnehmerbeiträge und Fahrtkosten von Lehrgängen sind vom Anstellungsträger zu tragen.
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§ 8 Vertretung

Die Vertretung bei Urlaub, Krankheit und sonstiger Abwesenheit der Küsterin oder des Küsters wird durch den oder die Dienstvorgesetzten geregelt.
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§ 9 Arbeitsschutzkleidung und Arbeitsmittel

1Wenn bei den übertragenen Tätigkeiten das Tragen von Arbeitsschutzkleidung erforderlich ist, wird diese vom Anstellungsträger gestellt. 2Wird das Tragen besonderer Kleidung während des Küsterdienstes angeordnet, sind die notwendigen Kosten vom Anstellungsträger zu übernehmen. 3Die notwendigen Arbeitsmittel werden vom Anstellungsträger gestellt.
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§ 10 Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Ordnung des Küsterdienstes vom 23. Mai 1972 (KABl. S. 71) außer Kraft.
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