.

Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ab 1. Juli 2008
-Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission-

vom 15. Mai 2008

KABl. S. 97

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
1. Änderungsbeschluss
17. Dezember 2008
2
2. Änderungsbeschluss
27. August 2009
3
3. Änderungsbeschluss
27. Mai 2010
4
4. Änderungsbeschluss
21. Dezember 2011
5
5. Änderungsbeschluss
27. Januar 2012
6
6. Änderungsbeschluss
21. März 2012
7
7. Änderungsbeschluss
06. Dezember 2012
8
8. Änderungsbeschluss
20. Juni 2013
9
9. Änderungsbeschluss
23. Januar 2014
10
10. Änderungsbeschluss
27. Februar 2014
11
11. Änderungsbeschluss
3. April 2014
12
12. Änderungsbeschluss
8. Mai 2014
13
13. Änderungsbeschluss
13. November 2014
14
14. Änderungsbeschluss
17. September 2015
15
15. Änderungsbeschluss
15. Oktotober 2015
16
16. Änderungsbeschluss
25. August 2016
17
17. Änderungsbeschluss
16. November 2016
18
18. Änderungsbeschluss
12. Januar 2017
19
19. Änderungsbeschluss
28. September 2017
20
20. Änderungsbeschluss
28. September 2017
21
21. Änderungsbeschluss
9. November 2017
22
22. Änderungsbeschluss
21. August 2019
23
23. Änderungsbeschluss
16. Dezember 2019
24
24. Änderungsbeschluss1#
3. April 2020
25
25. Änderungsbeschluss
7. Dezember 2020
26
26. Änderungsbeschluss
8. Februar 2021
27
27. Änderungsbeschluss2#
8. Februar 2021
28
28. Änderungsbeschluss
8. Februar 2021
29
29. Änderungsbeschluss3#
19. Mai 2021
30
31. Änderungsbeschluss
15. Juli 2021
31
35. Änderungsbeschluss
29. November 2021
32
36. Änderungsbeschluss
26. Januar 2022
33
37. Änderungsbeschluss
18. Mai 2022
34
38. Änderungsbeschluss
20. Oktober 2022
35
40. Änderungsbeschluss
20. Oktober 2022
36
41. Änderungsbeschluss
7. Dezember 2022
37
42. Änderungsbeschluss
7. Dezember 2022
38
43. Änderungsbeschluss
30. Januar 2023
39
44. Änderungsbeschluss
30. Januar 2023
40
45. Änderungsbeschluss
20. März 2023
41
46. Änderungsbeschluss
3. Juli 2023
42
48. Änderungsbeschluss
2. November 2023
43
49. Änderungsbeschluss
8. Februar 2024
Die Tarifpartner des sonstigen öffentlichen Dienstes haben zur Anpassung an die verschiedenen gesellschafts- und arbeitspolitischen Entwicklungen mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Bund und VKA – (TVöD) und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) neue einheitliche Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart. Damit wurden die bisher eigenständigen Regelungen für Angestellte und Arbeiter abgelöst und vereinheitlicht.
Dienstnehmer und Dienstgeber haben sich in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-W aldeck und des Diakonischen Werkes in Kurhessen- Waldeck mit dieser Entwicklung befasst und zum Zweck der Reform und Aktualisierung der verschiedensten Rechtsgrundlagen für das Arbeitsrecht der kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), Berufspraktikanten und Auszubildenden folgende Regelungen beschlossen:
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I.

( 1 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im folgenden Beschäftigte genannt) im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 unter Berücksichtigung der zu II. genannten Änderungen ab 1. Juli 2008 Anwendung und ist den Arbeitsverträgen entsprechend zugrunde zu legen.
( 2 ) Die unter Abschnitt III. Absatz 1 dieser Regelung genannten Tarifverträge finden ebenfalls auf die Beschäftigten Anwendung.
( 3 ) Auf die Ausbildungsverhältnisse der Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck finden jeweils die unter Abschnitt III. Absatz 2 genannten Tarifverträge entsprechende Anwendung.
( 4 ) Für die kirchlichen Beschäftigten in Diakonie-/Sozialstationen gelten ab dem 1. Juli 2014 die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW).
( 5 ) Für die Fort- und Weiterbildung der haupt- und nebenberuflich kirchlich Mitarbeitenden in der Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Mitarbeitenden in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, in der pädagogischen und sozialarbeiterischen Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind das Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterschaft in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Arbeitsrechtliche Regelung nach Anlage 7 dieses Anwendungsbeschlusses maßgebend.
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II.

Der TV-L ist in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 29. November 2021 einschließlich der Sonderregelungen (SR) für den darin erfassten Personenkreis mit der Maßgabe der folgenden Änderungen anzuwenden:
1.
Zu § 1 TV-L: Ausgenommen von der Anwendung des TV-L sind außer dem in § 1 genannten Personenkreis solche Beschäftigte, die in kirchlichen Einrichtungen lediglich aus erzieherischen, therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung zusätzlich und nicht auf vorhandenen Stellen erfolgt und die Gründe in der Person liegen, nicht in der Beschäftigung.
2.
Zu § 2 TV-L: Die Bestimmungen des Absatzes 1 werden dahin ergänzt, dass Arbeitsverträge grundsätzlich nach den Mustern der Anlage 3 abzuschließen sind. Abweichungen sind nur aus triftigen Gründen zulässig.
3.
Zu § 3 TV-L: (1) An die Stelle von Absatz 1 tritt folgende Bestimmung:
„Die kirchlichen Beschäftigten leisten ihren Dienst in Anerkennung des Auftrags der Kirche. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen sie zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten entspricht innerhalb und außerhalb des Dienstes derjenigen Verantwortung, die sie als Beschäftigte im Dienst der Kirche übernommen haben. Sie achten die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Umfang und Art der Dienstpflichten des Beschäftigten ergeben sich neben dem Arbeitsvertrag aus den kirchlichen Gesetzen, Ordnungen und allgemeinen Dienstanweisungen.“
Ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG hat gemäß § 6 VOSchSexG.EKKW in Verbindung mit § 2 AVO SchutzSexG bei Einstellung und danach im Abstand von in der Regel drei Jahren vorzulegen, wer Kinder und Jugendliche und andere Schutzbefohlene im Sinne von § 225 StGB beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, zu diesen einen vergleichbaren Kontakt hat oder dauerhafte Leitungstätigkeit mit Dienst‐ oder Fachvorgesetztenfunktion ausübt. Der oder die Beschäftigte soll hierzu jeweils rechtzeitig aufgefordert werden.
Der Nachweis der persönlichen Eignung gilt als erbracht, wenn aus dem Führungszeugnis keine Eintragungen von Straftaten nach § 72a SGB VIII oder § 75 SGB XII bzw. § 32 Absatz 5 BZRG hervorgehen.
Bei Neueinstellungen hat die Vorlage grundsätzlich vor Beschäftigungsbeginn zu erfolgen.
Darüber hinaus sind vorstehend genannte Beschäftigte zur unverzüglichen und in Schriftform (§ 126 BGB) verfassten Mitteilung an den Arbeitgeber verpflichtet, wenn ein gegen sie/ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen eines in Satz 3 genannten Straftatbestandes bekannt wird oder gegen sie/ihn wegen einer solchen Straftat Anklage erhoben wird.
Die Kosten für die Führungszeugnisse trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber speichert den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 2 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Daten sind im Anschluss an die Einsichtnahme unverzüglich zu löschen, wenn keine Tätigkeit für den Träger der Einrichtung aufgenommen wird. Im Falle der Ausübung einer Tätigkeit für den Träger der Einrichtung sind sie spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen. Die Originale der Führungszeugnisse werden von den Beschäftigten aufbewahrt und sind auf Verlangen des Arbeitgebers erneut vorzulegen.
(2) § 3 Absatz 6 TV-L wird dahin ergänzt, dass Unterlagen über seelsorgerliche Angelegenheiten nicht zu den Personalakten gehören.
(3) Im Übrigen sind zu § 3 Absätze 4, 6 und 7 die für die Kirchenbeamten geltenden Regelungen heranzuziehen.“
4.
Zu § 5 TV-L: Die Vorschrift gilt mit folgender Maßgabe: „Für Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des Fort- und Weiterbildungsgesetzes fallen, gilt für verpflichtende Maßnahmen Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 1 Absatz 3 ArR FWG entsprechend.“
(2) Ergänzend zu § 5 TV-L wird geregelt:
Die Richtlinie des Landeskirchenamtes vom 13. März 2012, geändert durch Beschluss vom 18. Januar 2022, über Personalentwicklungsgespräche für die Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gilt entsprechend für die kirchlichen Mitarbeitenden in Arbeitsverhältnissen mit der Maßgabe, dass das Merkblatt und die Vereinbarungsbögen verbindlich anzuwenden sind.
Im Einzelfall kann für Arbeitsverhältnisse mit einem Umfang von weniger als zehn Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von den beteiligten Personen von der Verpflichtung zur Führung von Personalentwicklungsgesprächen nach vorstehender Richtlinie einvernehmlich abgesehen werden.
(3) Küsterinnen und Küster haben Anspruch auf bis zu fünf Arbeitstage Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts je Kalenderjahr zur Teilnahme an Lehrgängen gemäß § 7 der Ordnung des Dienstes der Küsterinnen und Küster.
5.
Zu § 6 TV-L: (1) An die Stelle von Absatz 1 Satz 1 tritt folgende Bestimmung: „Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 39 Stunden.“
(2) Für die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells sind die als Anlage 6 angefügten Empfehlungen zur Durchführung von Sabbatzeitmodellen zu beachten.
(3) Durch Dienstvereinbarung kann die Anerkennung von Reisezeiten als Arbeitszeit nach Absatz 11 Satz 3 erweitert werden.
(4) Für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie Küsterinnen und Küster, die Sonntags- und Feiertagsarbeit leisten, gilt folgende Regelung:
  1. Beschäftigte, die nach ihrem Dienstauftrag ständig sonntags am Gottesdienst mitwirken oder nach ihrer Dienstanweisung ständig Sonntagsdienst haben, erhalten einen dienstfreien Tag während der Woche. Ferner ist unabhängig vom Jahresurlaub in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Samstag und Sonntag) dienstfrei zu halten, auch wenn in dieses Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
  2. Für Dienst an Wochenfeiertagen wird ein freier Tag unter Fortzahlung des Entgelts innerhalb von drei Monaten gewährt.
6.
Zu § 8 TV-L: (1) Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben c) bis f) werden nicht gewährt für Beschäftigte, deren Dienstauftrag auf Gottesdienste, kirchliche Feiern oder die verantwortliche Funktion bei kirchlichen Veranstaltungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (einschließlich Heiligabend und Silvester) bezogen ist.
(2) Die Ausgleichsfrist für Überstunden nach § 8 Absatz 2 Satz 2 TV-L wird anstelle des dritten Kalendermonats bis zum Ende des sechsten Kalendermonats bestimmt.
(3) Im Übrigen werden Zeitzuschläge lediglich an Beschäftigte gewährt, die kein höheres Entgelt als Entgeltgruppe 11 erhalten.
7.
Zu § 12 TV-L: Die Eingruppierung der Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck richtet sich nach der Kirchlichen Entgeltordnung zum TV-L für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. Januar 2014 – Anlage 2 – in der jeweiligen Fassung.
8.
Zu § 16 TV-L: (1) In § 16 Absatz 2a Satz 1 TV-L werden nach den Worten „im öffentlichen“ die Worte „oder kirchlichen“ eingefügt.
(2) Protokollnotiz zu § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L: Der selbe Arbeitgeber im Sinne dieser Regelung ist jeder kirchliche Anstellungsträger in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitarbeitenden kann von dieser Regelung abgewichen werden.
(3) Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Absatz 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.
9.
Zu § 17 TV-L: Ergänzend zu § 17 Absatz 3 Satz 2 TV-L wird geregelt, dass Unterbrechungszeiten wegen der Pflege nahestehender Angehöriger (im Sinne von § 11 Absatz 1 TV-L) bis zur Dauer von sechs Jahren unschädlich sind.
9a.
Zu § 19b TV-L: § 19b TV-L wird vorläufig ausgeschlossen bis zum Abschluss der Prüfung einer entsprechenden Übernahme des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020.
10.
Zu § 22 TV-L: Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch im Falle einer sozialen Indikation ein Anspruch auf Krankenbezüge nicht besteht.
10a.
Zu § 23 TV-L: Sofern Küsterinnen oder Küstern, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bereits beschäftigt sind, eine Kleiderbeihilfe nach Abschnitt III Buchstabe E der Richtlinien zur Ordnung des Küsterdienstes vom 23. Mai 1972 gezahlt wird, wird diese als Besitzstandszulage bis zum Ende dieses Arbeitsverhältnisses weitergezahlt.
11.
Zu § 25 TV-L: Zur Gewährleistung des Anspruchs nach § 25 Satz 1 TV-L schließen die Arbeitgeber eine Beteiligungsvereinbarung mit einem öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsträger nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Regulierung der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. November 2019 ab.
Abweichende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen sind nur insoweit zulässig, als die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Beteiligungsverhältnis besteht, Ausnahmen von der Versicherungspflicht zulässt.
Die Eigenbeteiligung der Beschäftigten richtet sich bei Beteiligten bzw. Mitgliedern der Zusatzversorgungskassen KVK Kassel, KDZ Wiesbaden und VBL nach den Satzungsbestimmungen. Beschäftigte bei Beteiligten der EZVK Darmstadt tragen den folgenden Eigenanteil am zusatzversorgungspflichtigen Entgelt:
ab 1.1.2022
0,25 %
ab 1.1.2023
0,50 %
ab 1.1.2026
0,55 %
Für die Beschäftigten ist eine Entgeltumwandlung nach Anlage 5 möglich. Die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV) nach § 1 fallen, erhalten kirchliche Altersversorgung nach dieser Ordnung.
12.
Zu § 26 TV-L: Bei Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2013 das 50. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Urlaubsanspruch 33 Tage. Für Beschäftigte bis einschließlich Geburtsjahrgang 1969, die bereits seit 31. Dezember 2013 in einem Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stehen, beträgt der Urlaubsanspruch abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L 33 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet haben.
13.
Zu § 29 TV-L: (1) Weitere Anlässe im Sinne von § 29 Absatz 1 TV-L sind
- kirchliche Trauung oder öffentliche Segnung eingetragener Lebenspartnerschaft der/des Beschäftigten
1 Arbeitstag,
- Taufe oder Konfirmation eines Kindes
1 Arbeitstag.
Arbeitsbefreiung wird abweichend von § 29 Absatz 1 Buchstaben a und b TV-L gewährt
- bei der Niederkunft der Ehefrau/eingetragenen Lebenspartnerin
2 Arbeitstage,
- beim Tode der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners in eingetragener Lebensgemeinschaft, eines (Stief-)Kindes oder (Stief-)Elternteils
3 Arbeitstage.
(2) Für die Teilnahme von Beschäftigten als gewählte oder berufene Vertreter an Tagungen kirchlicher Gremien kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
14.
Zu § 34 TV-L: (1) § 34 Abs. 2 wird um Sätze 3 bis 6 ergänzt: „Einem Beschäftigten nach Satz 1 bzw. Satz 2 kann mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, gekündigt werden, wenn die Dienststelle, die Einrichtung oder der Arbeitszweig, in der/dem er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass dem Beschäftigten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine Entgeltgruppe unter der bisherigen Entgeltgruppe liegt; besteht eine solche Beschäftigungsmöglichkeit nicht oder wird diese abgelehnt, kann die Kündigung erfolgen. Ist der Beschäftigte bereit und geeignet, auch eine andere Beschäftigungsmöglichkeit auszuüben, muss ihm diese zuvor angeboten werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalenderjahres.“
(2) In § 34 Absatz 3 Satz 1 TV-L wird als zweiter Halbsatz eingefügt:
„; Zeiten in einem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen Anstellungsträger in Kurhessen-Waldeck werden bis zu höchstens fünf Jahren als Beschäftigungszeit angerechnet.“
14a.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform (z. B. per Brief, per Fax, per E-Mail oder per SMS)” ersetzt.
Weiterhin wird nach Satz 2 folgenden Satz 3 eingefügt:
„Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche insbesondere nach dem Mindestlohngesetz oder nach zwingenden Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.“
15.
Zu § 38 TV-L: In Absatz 2 tritt an die Stelle des Personalvertretungsrechts das Mitarbeitervertretungsrecht. Einvernehmliche Dienstvereinbarungen nach Absatz 3 sind solche nach § 36 MVG. Sofern durch landesbezirkliche Tarifverträge etwas geregelt werden kann, ist das für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck nur durch Arbeitsrechtliche Regelungen möglich.
15a.
( 1 ) Anstelle von § 44 Nr. 2a TV-L tritt folgende Regelung:
Zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
  1. Die §§ 12 bis 14 TV-L finden Anwendung nach Maßgabe der Anlage 8 zur Tarifeinigung des Landes Hessen für Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten sowie der Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV EGO-L-H) vom 15. Oktober 2021.
  2. Beschäftigte, die als Lehrkraft an der Martin-Luther-Schule in Schmalkalden (Freistaat Thüringen) eingesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der individuellen Eingruppierung und der Eingruppierung einer/eines vergleichbaren Beschäftigten nach dem im Freistaat Thüringen geltenden Tarifrecht.
( 2 ) Zu § 44 TV-L: Die Verordnung des Landeskirchenamtes vom 22. September 2009 über die Fortbildung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst gilt entsprechend für die kirchlichen Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen.
Protokollnotiz:
Sollten sich im Fortbildungsrecht für angestellte Lehrkräfte des Landes Hessen tarifrechtliche Änderungen ergeben, werden die Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission wieder aufgenommen.
16.
Zu §§ 6, 7, 8, 9 TV-L: Für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen, gelten die Sonderregelungen der Anlage 4. Durch Dienstvereinbarung kann die Anwendung der Anlage 4 für andere Arbeitsbereiche geregelt werden.
17.
Zu Abschnitt III TV-L: Beschäftigte können künftige Ansprüche auf Arbeitsentgelt (Geldwerte) im Wege einer Ansparvereinbarung in einem Zeitwertkonto gemäß den Regelungen in Anlage 8 einbringen.4#
18.
Zu § 6 TV-L: Als Arbeitszeit im Bereich der nebenberuftlichen Kirchenmusik werden für die verschiedenen kirchenmusikalischen Einsätze folgende Zeiten zugrunde gelegt:
(1) Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen drei Stunden,
(2) andere Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen mit regelmäßig mehr als 45 Minuten zwei Stunden,
(3) Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen mit regelmäßig weniger als 45 Minuten einundeinhalb Stunden,
(4) Konzerte – innerhalb eines Arbeitsverhältnisses – in Mitwirkung als Chorleiter oder Organist mit zwölf Stunden,
(5) Konzerte – innerhalb eines Arbeitsverhältnisses – in Mitwirkung als Chorleiter und Organist mit achtzehn Stunden.
(6) Ab 1. Januar 2009 wird für Chorproben von regelmäßig mindestens 90minütiger Dauer eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 2,6 Stunden zugrunde gelegt. In dieser Arbeitszeit sind regelmäßig ein Konzertauftritt und die Mitwirkung in sechs Gottesdiensten enthalten. Bei längeren Chorproben kann eine Erweiterung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden. Für einen Spezialchor, der der vorherigen Anerkennung durch den Landeskirchenmusikdirektor bedarf, kann eine Erweiterung der wöchentlichen Arbeitszeit und/oder ein höheres Entgelt im Sinne von § 16 Absatz 5 TV-L vereinbart werden.
(7) Für Kasualien gelten die sich aus den unter Absatz 2 und 3 angegebenen Arbeitszeiten ergebenden Stundenentgelte als Mindestsätze.
Protokollnotiz:
Für einen Gottesdienst an einem Werktag, der in Umfang und Vorbereitung einem Sonntagsgottesdienst entspricht, werden ebenfalls drei Stunden zugrunde gelegt.
18a.
Zu § 52 TV-L: Beschäftigte im Sinne der Nummer 1 sind Beschäftigte, die nach Teil II Nummer 2 oder Teil II Nummer 4 der Entgeltordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eingruppiert sind.
19.
Zu § 12 TVÜ-L: Diese Regelung wird nicht angewendet.
20.
Zu § 29a TVÜ-L: (1) An die Stelle der genannten Entgeltordnung zum TV-L tritt die Kirchliche Entgeltordnung zum TV-L für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. Januar 2014 in der jeweiligen Fassung.
(2) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist,“ durch die Wörter „einem kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ ersetzt.
(3) In Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern „in die Entgeltordnung“ eingefügt „bzw. dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“.
21.
Zu § 29b und § 29d TVÜ-L: Die Wörter „einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist,“ werden jeweils durch die Wörter „einem kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ ersetzt.
22.
Zu § 29d TVÜ-L: Beschäftigte im Sinne des Absatz 4 erster Aufzählungsstrich sind Beschäftigte, die nach Teil II Nummer 2 oder Teil II Nummer 4 der Entgeltordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eingruppiert sind.
23.
Zu § 29e TVÜ-L: (1) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Beschäftigte im Sinne von Teil II Nummer 2 und Teil II Nummer 4 der Anlage 2 (Entgeltordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck),
  • deren Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
  • die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind in die neue S-Entgeltgruppe übergeleitet.“
(2) In Absatz 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Teil II Abschnitt 20“ durch die Wörter „Teil II Nummer 2 und 4“ ersetzt.
24.
Zu § 29f TVÜ-L: (1) Absatz 1, erster Halbsatz, erhält folgende Fassung:
„Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Nummer 11 der Anlage 2 (Entgeltordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck), in der Fassung ab 1. Januar 2021, gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:“
#

III.

( 1 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck finden nachstehend genannte Tarifverträge in Ergänzung zu den Bestimmungen des TV-L und der zu II. genannten Änderungen Anwendung:
  1. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 29. November 2021) – neben den in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und B aufgeführten Tarifverträgen wird für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) ebenso wie im Bereich TVöD VKA ersetzt. Die in Überleitungs- und Übergangsvorschriften im TVöD VKA und TVÜ-VKA genannten Bezüge zum BMT-G gelten entsprechend –,
  2. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002, sowie der Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 28. März 2015, – in der jeweils geltenden Fassung –,
  3. Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 – in der Fassung vom 6. Februar 1979 –,
  4. Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 6. Februar 1979 –, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen vom 29. Mai 2000,
  5. Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 4. November 1992 –, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte, hiervon bleibt jedoch die Regelung zu § 34 Absatz 2 TV-L (Abschnitt II. Nummer 14) unberührt,
  6. Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 4. November 1992 –, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Arbeiter,
  7. Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 –.
  8. Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2009 vom 1. März 2009
    - der in § 2 Absatz 1 genannte Betrag von 40 Euro wird ersetzt durch 60 Euro.
  9. Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021
    - der Tarifvertrag findet entsprechend auch Anwendung auf Personen nach Abschnitt III. Absatz 4 des Anwendungsbeschlusses zum TV-L. -
  10. Tarifvertrag Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV EGO-L-H) vom 15. Oktober 2021.
    - in Ziffer 2 wird „§ 29 TVÜ-H“ jeweils ersetzt durch „§ 29 a TVÜ-L“ und „§ 17 Absatz 4 TV-H“ wird ersetzt durch „§ 17 Absatz 4 TV-L“ -
Die Fortgeltung von ersetzten Tarifverträgen nach der Anlage 1 Teil B zum TVÜ-L Nrn. 3, 5, 9, 10, 12 und 13 gilt entsprechend.
( 2 ) Nachstehend genannte Tarifverträge sind auf die Ausbildungsverhältnisse der Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend anzuwenden:
  1. Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. Dezember 2011 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 29. November 2021 mit folgenden Änderungen:
    In § 17 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform (z. B. per Brief, per Fax, per E-Mail oder per SMS)” ersetzt.
  2. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (TVA-L BBiG) - in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 29. November 2021 mit folgenden Änderungen:
    Anstelle von § 19 tritt folgender Wortlaut: „Dienstgeber- und Dienstnehmervertreter wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Vorstehender Satz gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.“
    In § 22 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform (z. B. per Brief, per Fax, per E-Mail oder per SMS)“ ersetzt.
( 3 ) Für die Ausbildungsverhältnisse der Berufspraktikanten und Auszubildenden in Diakonie-/Sozialstationen gelten ab dem 1. Juli 2014 abweichend die Regelungen der Anlagen 10 und 10a der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW).
( 4 ) Für Personen, die ab 1. August 2020 im Rahmen einer praxisintegrierten vergüteten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin ausgebildet werden, finden folgende Tarifverträge Anwendung:
  1. Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 17 vom 22. April 2023 mit folgenden Änderungen: In § 19 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform (z. B. per Brief, per Fax, per E-Mail oder per SMS)“ ersetzt.
  2. Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22. April 2023 mit folgender Änderung: In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „Juni 2023“ durch die Angabe „Juli 2023“ ersetzt.
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IV.

Künftige Änderungs- und Ergänzungstarifverträge zum TV-L und den zu III. genannten Tarifverträgen (ausgenommen Absatz 1 Nr. 2) erhalten für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Gültigkeit, wenn sie durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission in die vorstehenden Regelungen aufgenommen werden.
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V.

( 1 ) Die zu I. bis IV. genannten Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft5#. Für die Anwendung der im TV-L und TVÜ-L genannten Termine und Daten gilt die als Anlage 1 beigefügte Terminliste.
( 2 ) Dieser Beschluss tritt an die Stelle der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Anwendung des BAT vom 25. Oktober 1985, zur Anwendung des MTArb vom 24. Oktober 1996, zur Einbeziehung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis Schmalkalden in die arbeitsrechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 15. Mai 1996 und den Beschluss vom 13. November 1984 über das Reisekostenrecht für Angestellte und Arbeiter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in den zuletzt geltenden Fassungen.

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1 ↑ Dies gilt auch für vor dem 1. August 2020 begonnene und über den Tag hinaus bestehende Ausbildungsverhältnisse (KABl. 2020, S. 173).
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2 ↑ Die Regelung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft.
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3 ↑ Die Regelung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft.
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4 ↑ Teil II Ziffer 17 tritt am 1. April 2014 in Kraft.
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5 ↑ Datum des erstmaligen Inkrafttretens des Beschlusses vom 15. Mai 2008 einschließlich der eingearbeiteten Ergänzungen und Änderungen vom 12. Juni 2008.