530d Sonderregelungen für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit (Durchführung von Freizeiten) - Anlage 4 TVöD-AnwBeschl
530d Sonderregelungen für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit (Durchführung von Freizeiten) - Anlage 4 TVöD-AnwBeschl