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Richtlinie für die Bewirtschaftung des Treuhandvermögens der Pfarreien

Vom 21. April 2009

KABl. S. 89

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Richtlinie
24.. Mai 2022
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Richtlinie beschlossen:
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§ 1
Grundbestimmungen

( 1 ) Die Pfarreien sind ortskirchliche Stiftungen i.S.d. Artikel 32 Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (GO). Ihr Vermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten.
( 2 ) Für die örtliche Verwaltung des Pfarreivermögens ist aufgrund Artikel 33 GO der Kirchenvorstand verantwortlich.
( 3 ) Das Pfarreivermögen besteht aus den ihm gewidmeten Gebäuden, Grundstücken, Kapitalien, Gebühren, Nutzungen und grundstücksgleiche Rechte. Es darf zu keinem anderen als dem nach dieser Verordnung bestimmten Zweck verwendet werden.
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§ 2
Zweck des Pfarreivermögens

( 1 ) Das Pfarreivermögen dient aufgrund seiner Widmung ausschließlich der Besoldung und Versorgung des örtlichen Pfarrers und seiner Hinterbliebenen.
( 2 ) Die Vorschriften des Abschnittes VI des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Pfarrbesoldungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung finden entsprechend Anwendung.
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§ 3
Treuhandvermögen der Pfarreien

( 1 ) Aufgrund von § 72 Absatz 2 Satz 3 Pfarrbesoldungsgesetz sind alle Pfarreikapitalien in einem Besoldungsfonds der Landeskirche anzulegen. Der Besoldungsfonds trägt die Bezeichnung Treuhandvermögen der Pfarreien.1#
( 2 ) Das Treuhandvermögen ist als Sondervermögen vom übrigen kirchlichen Vermögen getrennt nachzuweisen.
( 3 ) Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Treuhandvermögens der Pfarreien erfolgt durch das Landeskirchenamt.
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§ 4
Abführung an das Treuhandvermögen

( 1 ) Neben dem Kapitalvermögen und den jährlichen Erträgen der Pfarrei sind dem Treuhandvermögen die Erlöse aus Grundstücksverkäufen umgehend nach Erhalt zuzuführen.
( 2 ) Ausnahmen von der Verwendung von Verkaufserlösen aus Grundstücksverkäufen regelt eine Rundverfügung des Landeskirchenamtes.
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§ 5
Erträge des Treuhandvermögens

( 1 ) Das in das Treuhandvermögen der Pfarreien eingebrachte Kapital (Grundstockvermögen) ist dem Bestand nach zu erhalten. Die Kapitalien sind so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag gewährleistet ist. Das Anlagerisiko bestimmt sich nach den landeskirchlichen Bestimmungen.
( 2 ) Die Erträge des Treuhandvermögens sind, soweit sie nicht im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplanes für die laufende Pfarrbesoldung und -versorgung herangezogen werden, dem Treuhandvermögen wieder zuzuführen. Eine Beteiligung der Pfarreikassen an den Erträgen findet nicht statt.
( 3 ) Erwerbungen aus Erträgen des Treuhandvermögens unterliegen weiterhin der Zweckbindung des Treuhandvermögens.
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§ 6
Entnahmen aus dem Treuhandvermögen

( 1 ) Entnahmen von Erträgen durch die Landeskirche zur Zweckerfüllung nach § 2 sind möglich, sofern das Grundstockvermögen erhalten bleibt.
( 2 ) Beteiligten Pfarreien können auf Antrag eingebrachte Beträge insoweit zurückgezahlt werden, als sie zum Erwerb von Grundvermögen für das Pfarreivermögen oder zur Erfüllung von auf diesem liegenden Lasten benötigt werden.
( 3 ) Entnahmen aus dem Treuhandvermögen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Landeskirchenamtes. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Erhalt des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
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§ 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Im Falle der Umgliederung in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die betreffende Pfarrei Anspruch auf Auszahlung in Höhe ihrer ursprünglichen Einlage, wobei die wirtschaftliche Entwicklung des Treuhandvermögens angemessen berücksichtigt werden kann.
( 2 ) Im Falle der Auflösung des Treuhandvermögens durch die Landeskirche haben die Pfarreien nach Maßgabe ihrer Einlage an der Summe aller Einlagen Anspruch auf Auszahlung des Treuhandvermögens. Unterschiedliche Laufzeiten der Einlagen können bei der Bewertung des Anteils angemessen berücksichtigt werden.
( 3 ) Diese Richtlinie tritt am Tage nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Bisher geregelt in: Rundverfügung A 1220 - R 203 (G 780) vom 28.02.1970.