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Geltungszeitraum von: 19.10.2010

Geltungszeitraum bis: 13.12.2016

Musterfriedhofsordnung

vom 19. Oktober 2010

KABl. S. 215

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1.
Beschluss
21. Oktober 2014
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2010 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die Musterfriedhofsordnung vom 28. Februar 1970 neu gefasst.
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Friedhofsordnung

für den Friedhof
in
Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO- VAufsG) vom 04. Dezember 216 11/2010 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss.………….............… folgende Friedhofsordnung erlassen:
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I. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung

  1. Der Friedhof steht in der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde .…………………. .
  2. Der Friedhof umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung ............................, Flur ................., Flurstück ................., Größe .............. Grundstückseigentümer ist………………………
  3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohnerinnen oder Einwohner des Ortsteils/Stadtteils der Gemeinde/Stadt ................................................ waren, ein Recht auf Beisetzung besaßen oder innerhalb des Ortsteils/Stadtteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Ortsteils/Stadtteils beigesetzt werden. Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen.
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§ 2
Friedhofsausschuss

Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Friedhofsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der evangelischen Kirchengemeinde, dem Bürgermeister/Ortsvorsteher oder der Bürgermeisterin/ Ortsvorsteherin und zwei/vier weiteren Mitgliedern, von denen je eines/zwei vom Kirchenvorstand und von der politischen Gemeinde bestimmt wird/werden. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende oder ein Mitglied des Kirchenvorstandes, stellvertretender Vorsitzender ist der Bürgermeister/Ortsvorsteher/die Bürgermeisterin/Ortsvorsteherin. Die Geschäftsführung und Abstimmung erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung beigefügten „Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss“. Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.
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§ 3
Verwaltung des Friedhofs

  1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse. Sie sind ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwenden. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von dem Friedhofsausschuss aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
  2. Die Verwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Grabstättenarten gem. § 12, mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechtes enthält.
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§ 4
Verhalten der Friedhofsbenutzer

  1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten geöffnet.
  2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
  3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
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§ 5
Einzelvorschriften

Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:
  1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle),
  3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen,
  4. Druckschriften gewerblicher und politischer Art zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  5. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung gewerbliche Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,
  6. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,
  7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
  8. Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist zu beseitigen,
  9. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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§ 6
Gewerbliche Arbeiten

  1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.
  2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.
  3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
  4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
  5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  6. Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und dem Friedhofspersonal ist untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen zur Erlangung von Aufträgen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mitteilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.
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II. Bestattungsvorschriften

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§ 7
Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen

  1. Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirchlichen Ordnung unterliegt.
  2. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchlichen Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen Pfarrers/der zuständigen Pfarrerin. § 8 Absatz 2 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
  3. Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeierlichkeiten niedergelegt werden.
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§ 8
Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen

  1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerungen, Lieder und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet sind, das religiöse – insbesondere das christliche – Empfinden zu verletzen.
  2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen bei der/dem Vorsitzenden des Friedhofsausschusses (§ 2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder musikalische Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden steht dem Betroffenen das Recht des Widerspruchs zu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.
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§ 9
Anmeldung der Bestattung

  1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
  2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und ggf. dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin fest.
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§ 10
Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
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§ 11
Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.
  3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen von Leichen und Aschen vornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
  4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschusses. Die Erlaubnis darf abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.
  5. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt.
  6. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
  7. Kann der Antragsteller/die Antragstellerin nicht allein über den Umbettungsantrag entscheiden, so hat er/sie die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsgebühr haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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III. Grabstätten

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§ 12
Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

  1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige, der sich zur Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden die Angehörigen nach der in § 13 Absatz 2c genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
  2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:
    a) Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
    - Reihengrabstätten
    - Wahlgrabstätten
    b) Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)
    - Urnenreihengrabstätten
    - Urnenwahlgrabstätten
  3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
  4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung und die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten.
  5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift sowie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
  6. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
  7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17, insbesondere Absatz 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist die/der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist die/der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen, begrünen lassen, der/dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und/oder die Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr in eine Rasengrabstätte umwandeln. Die Höhe der Gebühr für die Umwandlung in eine Rasengrabstätte richtet sich nach der Dauer der verbleibenden Ruhefrist.
  8. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
  9. Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten auch in unbelegten Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr eine Urne pro bereits belegter Erdgrabstelle zusätzlich beigesetzt wird, sofern das Nutzungsrecht dadurch nicht überschritten wird.
  10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  11. Den Auftrag zum Ausheben und Schließen des Grabes erteilt die Friedhofsverwaltung.
  12. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 1,00 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
  13. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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§ 13
Erläuterung der Grabstätten

  1. Reihengrabstätten
    a) Reihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben.
    Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
    b) Größe der Reihengrabstätten
    Für Erwachsene: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m
    Für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
    Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.
  2. Wahlgrabstätten
    a) Wahlgrabstätten werden auf Antrag einzeln oder für mehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung einmalig um weitere 30 Jahre erneuert werden. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
    b) Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
    c) In einem Wahlgrab dürfen die/der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen der/des zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.
    Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
    1. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
    2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwister,
    3. die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter 2. bezeichneten Personen.
    Die/der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Todes oder bei Verzicht auf das Nutzungsrecht einen Nachfolger bestimmen. Wird kein Nachfolger bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des zuerst Bestatteten über.
    Die Bestattung anderer Personen in einem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
    d) Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße
    Länge: .................m
    Breite: .................m 1#
    Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.
  3. Urnenreihengrabstätten
    a) Urnenreihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Aschenkapsel beigesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in einem Urnenreihengrab nicht gestattet.
    b) Größe der Urnenreihengrabstätte Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
    Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.
  4. Urnenwahlgrabstätten
    a) Urnenwahlgrabstätten werden auf Antrag zur Beisetzung von bis zu ….. Aschenkapseln für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben.
    b) Größe der Urnenwahlgrabstätte
    Die Größe für ein Urnengrab für die Beisetzung von bis zu ……. Urnen beträgt Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m.
    Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.
  5. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.
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IV. Gestaltung der Grabstätten

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§ 14
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 16 a und 17 a) angelegt.2#
  3. Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
  4. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
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§ 15
Zustimmungserfordernis

  1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Schriftdetail 1 : 1. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
  2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale errichtet oder verändert, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.
  3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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§ 16
Die Grabzeichen

  1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.
  2. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  3. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  4. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
  5. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
  6. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Die Nutzungsberechtigten haben die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen und Mängel abzustellen. Sie haften für alle eventuell entstehenden Schäden. Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Gefährdung durch eine Fachkraft auffordern. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigten sachgemäß umzulegen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
  7. Mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung (vgl. § 12 Absatz 7), ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren.
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§ 16 a
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

1. Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder: ………………….
2.
3. usw.
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§ 17
Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.
  3. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier vom Grab zu entfernen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
  4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  5. Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten
    innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
  6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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§ 17 a
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die gärtnerische Anlage von Grabstätten

1. Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder: ..................................
2.
3. usw.
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V. Leichenhallen und Trauerfeiern

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§ 18
Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
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§ 19
Trauerfeiern

  1. Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle oder ein dafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung.
  2. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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VI. Schlussvorschriften

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§ 20
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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§ 21
Alte Rechte

  1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
  2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
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§ 22
Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
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§ 23
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 39 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 24
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.
, den
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Der Friedhofsausschuss:

Dienstsiegel der
Kirchengemeinde
Vorsitzender
stellv. Vorsitzender
Dienstsiegel der
polit. Gemeinde
Mitglied
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk

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1 ↑ Für die Größe für Wahlgräber gelten mindestens die für Reihengräber für Personen über 5 Jahre vorgeschriebenen Maße.
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2 ↑ Die Absätze 2 bis 4 sowie die §§ 16 a und 17 a nur stehen lassen, falls der Friedhof in Grabfelder mit und ohne Gestaltungsrichtlinien unterteiltwird.