.

Verordnung zur Erleichterung der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2018

vom 19. Juni 2017

KABl. S. 90

Der Rat der Landeskirche hat in seiner Tagung am 19. Juni 2017 gemäß Artikel 132 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Verordnung beschlossen:
####

§ 1 Erleichterung der Aufstellung von Jahresabschlüssen

( 1 ) Abweichend vom Kirchengesetz über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG) vom 24. April 2015 (KABl. S. 99) können die Jahresabschlüsse von Kirchengemeinden und der von ihnen gebildeten Verbände für die Jahre 2009 bis 2017 in einem vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, in dem unter Beachtung von Ziel und Zweck dieses Gesetzes Abweichungen von einzelnen Regelungen zulässig sind. Näheres regelt eine Verordnung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) In Ausnahmefällen kann das Landeskirchenamt eine Verlängerung des vereinfachten Verfahrens für den Jahresabschluss 2018 zulassen. Die Verlängerung kann mit Auflagen versehen werden.
#

§ 2 Erleichterung der Prüfung von Jahresabschlüssen

Abweichend von § 4 Absatz 3 des Kirchengesetzes über das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 24. April 2015 (KABl. S. 109) wählt das Amt für Revision aus den gemäß § 1 im vereinfachten Verfahren aufgestellten Jahresabschlüssen pro Kirchenkreis risikoorientiert Kirchengemeinden und von ihnen gebildete Verbände aus und prüft schwerpunktmäßig jeweils den Jahresabschluss des letzten Rechnungsjahres.
#

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.