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Geltungszeitraum von: 27.04.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchengesetz zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenmusikgesetz)

vom 27. April 2007

KABl. S. 106

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§ 1

Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums zum Lobpreis Gottes mitzuwirken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden. Die Kirchenmusiker nehmen diesen Auftrag wahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in den Gemeinden wecken und fördern sowie in den Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltungen alte und neue geistliche Musik zum Klingen bringen. Zur Wahrnehmung dieses Auftrags werden geeignete Frauen und Männer, die durch Ausbildung darauf vorbereitet sind, in kirchenmusikalische Ämter und Dienste berufen.
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§ 2

( 1 ) Der kirchenmusikalische Dienst wird von Kirchenmusikern im Haupt- oder Nebenberuf sowie im Ehrenamt ausgeübt. Hauptberufliche Kirchenmusiker versehen den kirchenmusikalischen Dienst in Stellen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Stellen mit einer geringeren Arbeitszeit können durch nebenberufliche Kirchenmusiker versehen werden.
( 2 ) Die Kirchenmusiker sollen Mitglieder der evangelischen Kirche sein. Die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Beschäftigung von Mitarbeitenden in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen bleiben unberührt.
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§ 3

Die fachliche Eignung zum Dienst eines hauptberuflichen Kirchenmusikers wird durch die Ablegung der A- oder B-Prüfung an einer Hochschule für Kirchenmusik oder an einer staatlichen Musikhochschule nachgewiesen. In Ausnahmefällen kann eine hauptberufliche Kirchenmusikerstelle mit Genehmigung des Landeskirchenamtes auf Dauer durch einen nebenberuflichen Kirchenmusiker versehen werden.
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§ 4

( 1 ) Die fachliche Eignung zum Dienst eines nebenberuflichen Kirchenmusikers soll zumindest durch die Ablegung der C-Prüfung in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland nachgewiesen werden.
( 2 ) Die Eignung zum Dienst eines nebenberuflichen Organisten, Chorleiters oder Ensembleleiters im popularmusikalischen Bereich soll zumindest durch die Ablegung des entsprechenden landeskirchlichen Eignungsnachweises nachgewiesen werden.
( 3 ) Nebenberufliche Kirchenmusiker, welche keine der in Absätzen 1 und 2 genannten Prüfungen oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben, sollen an Lehrgängen zur Ausbildung im Organisten-, Chorleiterdienst oder im popularmusikalischen Bereich teilnehmen.
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§ 5

Die fachliche Eignung zum Dienst eines ehrenamtlichen Kirchenmusikers wird den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 entsprechend nachgewiesen.
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§ 6

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist für das gemeindliche Singen, den Dienst an der Orgel sowie die Leitung der Chöre und Ensembles nach Maßgabe seines Arbeitsvertrages und seiner Dienstanweisung verantwortlich.
( 2 ) Mit ehrenamtlichen Kirchenmusikern ist eine besondere Vereinbarung zu treffen.
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§ 7

( 1 ) Der Bischof beruft einen Kirchenmusiker zum Landeskirchenmusikdirektor. Der Landeskirchenmusikdirektor ist insbesondere für die Förderung des kirchenmusikalischen Lebens und die Fortbildung der Kirchenmusiker in der Landeskirche verantwortlich; er führt die Fachaufsicht über alle hauptberuflichen Kirchenmusiker und ist bei der Errichtung, Aufhebung und Besetzung hauptberuflicher Kirchenmusikerstellen zu beteiligen. Der Bischof erlässt eine Dienstanweisung, die das Nähere regelt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt stellt zur Betreuung und Fortbildung der Posaunenchöre und der Ensembles im popularmusikalischen Bereich weitere hauptberufliche Kirchenmusiker ein.
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§ 8

Das Landeskirchenamt erlässt für die in § 4 Absätzen 1 und 2 genannten Prüfungen die Prüfungsordnungen und nimmt die Prüfungen ab. Es entscheidet über die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen, die außerhalb der Landeskirche erworben wurden; zuvor ist eine Stellungnahme des Landeskirchenmusikdirektors einzuholen.
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§ 9

Die Kirchenmusikalische Fortbildungsstätte der Landeskirche führt Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die Kirchenmusiker durch, insbesondere Vorbereitungskurse für die in § 4 genannten Prüfungen und Lehrgänge.
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§ 10

( 1 ) Der hauptberufliche Kirchenmusiker führt die Dienstbezeichnung "Kantor".
( 2 ) Nebenberufliche und ehrenamtliche Kirchenmusiker führen die Dienstbezeichnungen "Organist", "Chorleiter" oder "Ensembleleiter".
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§ 11

( 1 ) Der Bischof kann besonders verdienten hauptberuflichen Kirchenmusikern, die sich durch eine langjährige und hervorragende kirchenmusikalische Tätigkeit in der Landeskirche ausgezeichnet haben, den Titel "Kirchenmusikdirektor" verleihen.
( 2 ) Der Landeskirchenmusikdirektor beruft die Kirchenmusikdirektoren zu regelmäßigen Konferenzen ein.
( 3 ) Der Bischof kann nebenberuflichen Kirchenmusikern, die sich um das Singen und die Chorleitung in einer Gemeinde in langjähriger Tätigkeit besonders verdient gemacht haben, den Titel "Kantor" verleihen.
( 4 ) Vor der Entscheidung über die Verleihung gibt der Landeskirchenmusikdirektor eine gutachtliche Stellungnahme ab. Die zuständige kirchliche Körperschaft wird gehört.
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§ 12

Die Kirchengemeinde hat die für die gemeindliche kirchenmusikalische Arbeit erforderlichen Finanzmittel im Rahmen des Haushaltsplanes zu beschaffen und bereitzustellen. Dies gilt auch, soweit für die gemeinsame Wahrnehmung der kirchenmusikalischen Arbeit Zweckverbände gebildet werden.
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§ 13

Steht eine hauptberufliche Kirchenmusikerstelle zur Besetzung an, so ist sie in der Regel in mindestens einer kirchenmusikalischen Fachzeitschrift auszuschreiben. Auf eine Ausschreibung kann im Benehmen mit dem Landeskirchenamt verzichtet werden.
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§ 14

( 1 ) Die Einstellung eines Kirchenmusikers in den Dienst einer Kirchengemeinde erfolgt durch den Kirchenvorstand. Vor der Einstellung soll der Kirchenvorstand sich die erforderlichen Zeugnisse vorlegen lassen.
( 2 ) Bewerber um hauptberufliche Kirchenmusikerstellen haben sich dem Kirchenvorstand vorzustellen und sich einer Chor- und Organistenprobe zu unterziehen. Die Aufgaben werden von einem besonderen vom Kirchenvorstand einzusetzenden Ausschuss gestellt. Zu den Sitzungen des die Wahl vorbereitenden Ausschusses und der Vorstellung der Bewerber sind der Landeskirchenmusikdirektor und ein hauptberuflicher Kirchenmusiker, in der Regel der Bezirkskantor, hinzuzuziehen.
( 3 ) Vor der Einstellung eines hauptberuflichen Kirchenmusikers gibt der Landeskirchenmusikdirektor eine gutachtliche Stellungnahme ab.
( 4 ) Vor der Einstellung eines nebenberuflichen Kirchenmusikers ist der zuständige Bezirkskantor (§ 20) zu hören. Dies gilt auch für die Beauftragung eines ehrenamtlichen Kirchenmusikers.
( 5 ) Für die Einstellung von Kirchenmusikern durch Kirchenkreise, Gesamt- und Zweckverbände gelten die Absätze 1 – 4 entsprechend.
( 6 ) Die Bestimmungen des Vermögensaufsichtsgesetzes und des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen bleiben unberührt.
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§ 15

Für die Rechtsverhältnisse der haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusiker gelten die von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Regelungen.
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§ 16

Der Kirchenmusiker soll bis zu zwölf Arbeitstage jährlich für eine Lehrtätigkeit in der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte zur Verfügung stehen. Der Dienstvorgesetzte soll ihm hierfür Dienstbefreiung gewähren. Vertretungskosten werden dem Anstellungsträger von der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte erstattet.
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§ 17

Der Kirchenmusiker wird in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt.
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§ 18

Kirchenmusiker sollen zu Kirchenvorstandssitzungen als Sachkundige hinzugezogen werden, soweit über Fragen ihres Aufgabenkreises beraten wird.
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§ 19

Die Teilnahme an der jährlich stattfindenden Pfarrer-Kirchenmusiker-Konferenz ist dienstliche Pflicht der hauptberuflichen Kirchenmusiker.
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§ 20

( 1 ) Das Landeskirchenamt beauftragt mit Zustimmung der beteiligten Körperschaften einen oder mehrere geeignete hauptberufliche Kirchenmusiker für einen Kirchenkreis mit dem Dienst eines Bezirkskantors. Vor der Beauftragung ist der Landeskirchenmusikdirektor zu hören. Bei der Beauftragung ist festzulegen, in welchem zeitlich bestimmten Umfang Kirchenmusiker als Bezirkskantoren tätig sind; dieser Umfang beträgt mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
( 2 ) Den Bezirkskantoren obliegt in ihren Bezirken insbesondere die Aus-, Fortbildung und Fachaufsicht über die nebenberuflichen und ehrenamtlichen Kirchenmusiker sowie die Beratung der Kirchenkreisvorstände, Kreissynoden und Kirchenvorstände in allen kirchenmusikalischen Fragen.
( 3 ) Die Bezirkskantoren sollen mindestens jährlich einmal die Kirchenmusiker ihres Bezirks zu gemeinsamen Veranstaltungen zusammenrufen. Zu diesen Zusammenkünften sind die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und der Landeskirchenmusikdirektor einzuladen.
( 4 ) Soweit Kirchenmusiker als Bezirkskantoren tätig sind, unterstehen sie der Dienstaufsicht des zuständigen Kirchenkreisvorstandes.
( 5 ) Der Landeskirchenmusikdirektor beruft die Bezirkskantoren zu regelmäßigen Konferenzen ein.
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§ 21

Bezirkskantoren werden vom zuständigen Kirchenkreis angestellt. Soweit sie dabei zum Dienst in einer Kirchengemeinde verpflichtet sind, ist dies in einer kirchenrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kirchenkreis und der Kirchengemeinde zu regeln.
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§ 22

In der Landeskirche wird ein Kirchenmusikalischer Ausschuss gebildet. Er hat die Aufgabe, den Bischof, das Landeskirchenamt und den Landeskirchenmusikdirektor bei allen für die Kirchenmusik in der Landeskirche bedeutsamen Entscheidungen zu beraten. Der Bischof beruft die Mitglieder des Ausschusses und erlässt für den Ausschuss eine Geschäftsordnung.
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§ 23

Der Bischof erteilt in jedem Kirchenkreis mindestens einem Pfarrer einen Auftrag zur Förderung der Kirchenmusik im Kirchenkreis gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Grundordnung. Der beauftragte Pfarrer wird zu den Pfarrer-Kirchenmusiker-Konferenzen eingeladen.
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§ 24

In jedem Kirchenkreis wählt die Kreissynode einen Kirchenmusikalischen Ausschuss. Die für die Geschäftsführung in den Kreissynoden maßgeblichen kirchengesetzlichen Bestimmungen gelten entsprechend. Der im Kirchenkreis gemäß § 23 beauftragte Pfarrer nimmt, sofern er nicht Mitglied des Kirchenmusikalischen Ausschusses ist, an den Sitzungen beratend teil.
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§ 25

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. März 1970 (KABl. S. 33) außer Kraft.