.Ordnung für das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche
##
Ordnung für das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck
vom 1. November 2022
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1 Name und Rechtsstellung
1 Der Zusammenschluss der Posaunenchöre und Bläserensembles in den Gemeinden der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck führt den Namen „Posaunenwerk der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“. 2 Das Posaunenwerk ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 2 Zweck und Aufgaben
(
1
)
Das Posaunenwerk verfolgt den Zweck, die ihm angeschlossenen Posaunenchöre und Bläserensembles bei ihrer Arbeit im Sinne von § 1 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu unterstützen.
(
2
)
Der Landesposaunenrat vertritt die Interessen der Posaunenchöre und Bläserensembles innerhalb der Landeskirche.
#§ 3 Einrichtung
(
1
)
Das Posaunenwerk stellt den freiwilligen Zusammenschluss der Posaunenchöre und Bläserensembles dar, die in den Kirchengemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wirken.
(
2
)
1 Dem Posaunenwerk können auf Antrag alle Posaunenchöre und Bläserensembles beitreten, wenn sie die Grundordnung der Landeskirche achten. 2 Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Landesposaunenrat.
(
3
)
Die dem Posaunenwerk angeschlossenen Posaunenchöre und Bläserensembles sollen die Arbeit des Posaunenwerks unterstützen, indem sie
- an den Veranstaltungen des Posaunenwerks teilnehmen;
- Vorschläge zur Arbeit des Posaunenwerks einreichen;
- auf Anfrage des Landesposaunenrates über ihre Arbeit berichten.
(
4
)
Posaunenchöre und Bläserensembles, die die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 nicht mehr erfüllen, können durch Beschluss des Landesposaunenrates aus dem Posaunenwerk ausgeschlossen werden.
(
5
)
Ein Verlassen des Posaunenwerks ist möglich, es muss dem Landesposaunenrat schriftlich übermittelt werden.
#§ 4 Gremien des Posaunenwerks
Die Gremien des Posaunenwerks sind:
- die Landesvertreterversammlung;
- der Landesposaunenrat.
§ 5 Die Landesvertreterversammlung
(
1
)
1 Die Landesvertreterversammlung ist die Versammlung der dem Posaunenwerk angeschlossenen Posaunenchöre und Bläserensembles. 2 Jeder Posaunenchor und jedes Bläserensemble entsendet eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter. 3 Die Teilnahme weiterer Vertreterinnen und Vertreter ohne Stimmrecht ist möglich. 4 Die Mitglieder des Landesposaunenrates sind zur Teilnahme eingeladen. 5 Sie sind stimmberechtigt. 6 Die Landesposaunenwartinnen oder Landesposaunenwarte nehmen an den Landesvertreterversammlungen stimmberechtigt teil. 7 Jede stimmberechtigte Vertreterin und jeder stimmberechtigte Vertreter hat nur eine Stimme.
(
2
)
Die Landesvertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Landesposaunenrates;
- Beratung von Themen zur Förderung der Arbeit der Posaunenchöre, die Landesvertreterversammlung kann dazu Stellungnahmen abgeben und den Landesposaunenrat zur Befassung auffordern;
- Anregung zur Entwicklung von Vorhaben und Aktivitäten des Posaunenwerks.
(
3
)
1 Die Landesvertreterversammlung wird auf Einladung der Fachbereichsleitung in der Regel einmal jährlich einberufen. 2 Der Termin der Landesvertreterversammlung muss den Posaunenchören und Bläserensembles mindestens acht Wochen vorher bekannt gegeben werden. 3 Die Tagesordnung ist den Posaunenchören und Bläserensembles spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. 4 Eine Einladung per E-Mail ist zulässig. 5 Die Vertreterinnen und Vertreter können Anträge an die Landesvertreterversammlung einreichen, diese müssen an die Fachbereichsleitung gerichtet sein und spätestens eine Woche vor der Versammlung eingehen.
(
4
)
1 Die Landesvertreterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vertreterinnen und Vertreter der Posaunenchöre und Bläserensembles beschlussfähig. 2 Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(
5
)
1 Die Landesvertreterversammlung wird durch die Fachbereichsleitung geleitet. 2 Die Fachbereichsleitung kann diese Aufgabe delegieren.
(
6
)
Die Landesvertreterversammlung muss zu einer außerordentlichen Sitzung zusammengerufen werden, wenn mindestens 10 % der Posaunenchöre und Bläserensembles dies schriftlich beantragt haben oder der Landesposaunenrat dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt.
#§ 6 Landesposaunenrat
(
1
)
Der Landesposaunenrat ist ein Beirat für das Posaunenwerk. Ihm gehören stimmberechtigt an:
- Die Fachbereichsleitung Posaunenarbeit;
- Die Landesposaunenwartinnen oder Landesposaunenwarte;
- 1 Neun durch die Landesvertreterversammlung gewählte Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2 Diese sind ehrenamtlich tätig und sollen in ihrer Zusammensetzung die drei Kirchenmusikregionen der Posaunenarbeit widerspiegeln.
(
2
)
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor und die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Gottesdienst und Theologie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(
3
)
1 Die Fachbereichsleitung leitet den Landesposaunenrat. 2 Sie lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. 3 Der Landesposaunenrat tagt mindestens zweimal jährlich.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Landesposaunenrates wählen aus ihren Reihen eine stellvertretende Leiterin oder einen stellvertretenden Leiter. 2 Wählbar sind dafür ausschließlich Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3.
(
5
)
1 Die Amtszeit des Landesposaunenrates beträgt sechs Jahre. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Scheiden ein Mitglied und seine Vertretung gemäß Absatz 1 Nummer 3 aus, kann der Landesposaunenrat für den Rest der Amtszeit ein Mitglied und eine Vertretung unter Beachtung von Nummer 3 Satz 2 nachberufen. 4 Die Mitglieder des Landesposaunenrates erhalten für ihre Amtszeit eine landeskirchliche E-Mail-Adresse.
(
6
)
Der Landesposaunenrat gibt sich eine Geschäftsordnung für seine Arbeit.
#§ 7 Aufgaben des Landesposaunenrates
Der Landesposaunenrat hat folgende Aufgaben:
- Wertschätzung und Anerkennung der ehrenamtlichen Arbeit der Bläserinnen und Bläser in den Posaunenchören und Bläserensembles, zum Beispiel durch die Mitwirkung bei Ehrungen;
- Beratung und Begleitung der hauptberuflich Mitarbeitenden und deren Arbeit in der Posaunenarbeit, der Landesposaunenrat nimmt dazu Arbeitsberichte zur Beratung entgegen;
- Entgegennahme von Informationen über das Budget des Posaunenwerks mit dem Recht zur Stellungnahme;
- Mitwirkung bei hauptberuflichen Stellenbesetzungen im Profil Posaunenarbeit;
- Wahl von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien, insbesondere des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland;
- Erstellen einer Wahlordnung für die Wahl des Landesposaunenrates;
- Erstellen der Geschäftsordnung gemäß § 6 Absatz 6.
§ 8 Kreisverbände
(
1
)
1 Die Posaunenchöre und Bläserensembles eines Kirchenkreises bilden einen Kreisverband. 2 Bestehen nach der Fusion mehrerer Kirchenkreise in einem Kirchenkreis mehrere Kreisverbände, können diese für eine Übergangszeit bestehen bleiben. 3 Der Landesposaunenrat gibt Anregungen für die Gestaltung der Arbeit in den Kreisverbänden.
(
2
)
1 Die Kreisverbände wählen auf einer Chorvertreterversammlung mindestens eine Kreisposaunenwartin oder einen Kreisposaunenwart und mindestens eine stellvertretende Kreisposaunenwartin oder einen stellvertretenden Kreisposaunenwart. 2 Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Kreisposaunenwartinnen oder Kreisposaunenwarte und ihre Stellvertretungen sind ehrenamtlich tätig und erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit eine landeskirchliche E-Mail-Adresse.
(
3
)
Die Kreisposaunenwartinnen oder Kreisposaunenwarte haben folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Verwendung des Jahresetats für Posaunenarbeit des Kirchenkreises;
- Unterstützung der Arbeit der Posaunenchöre und Bläserensembles im Kirchenkreis in enger Zusammenarbeit mit der Landesposaunenwartin oder dem Landesposaunenwart;
- Einberufung und Leitung der Chorvertreterversammlungen in enger Abstimmung mit der Landesposaunenwartin oder dem Landesposaunenwart.
(
4
)
Die Kreisverbände informieren die Fachbereichsleitung über die Wahl und das Ausscheiden der Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte und deren Stellvertretungen.
#§ 9 Änderungen
Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der Landesposaunenrat zu hören.
#§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt treten die Leitsätze des Posaunenwerks der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 1. Oktober 1978 außer Kraft.