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Ordnung für den hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst
(Dienstordnung Kirchenmusik – DO-KiMu)

Vom 1. Februar 2022

KABl. S. 68, Nr. 34

Auf Grund von § 19 des Kirchenmusikgesetzes der EKKW erlässt das Landeskirchenamt gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967, KABl. S. 19, für den Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker folgende Ordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im hauptberuflichen Dienst, nachfolgend Mitarbeitende genannt, die in der Landeskirche, in einem im Kirchenkreis, einem Gesamt- oder Zweckverband oder einer Kirchengemeinde, nachfolgend Anstellungsträger genannt, tätig sind.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Der kirchenmusikalische Dienst berücksichtigt die Breite der kirchenmusikalischen Traditionen und Musikstile, insbesondere des Kirchenlieds, auch in ökumenischer Weite. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker leiten zu lebendigem Singen, Musizieren und Verstehen an. Sie beziehen Menschen möglichst aller Altersgruppen mit ihren musikalischen Gaben sowie kulturellen und geistlichen Prägungen ein und fördern sie.
( 2 ) Die Mitarbeitenden bilden einen Konvent zur Stärkung der Dienstgemeinschaft und kollegialen Beratung.
( 3 ) Der Dienst der Mitarbeitenden umfasst die Planung und Durchführung kantoraler, instrumentaler und musikpädagogischer Veranstaltungen.
( 4 ) Der Anstellungsträger strukturiert die musikalische Arbeit im Rahmen der Gesamtkonzeption und legt sie für jede und jeden Mitarbeitenden in einer Dienstanweisung fest. Die Ausübung des Dienstes erfolgt selbstständig in Abstimmung mit den Leitungsorganen.
( 5 ) Die Mitarbeitenden gewährleisten, dass ihre Leistungen den künstlerischen, liturgischen und musikpädagogischen Maßstäben ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Stellenprofils entsprechen.
( 6 ) Die Mitarbeitenden entscheiden über die musikalischen Inhalte und legen fest, welches Ensemble für welche Mitglieder offen ist.
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§ 3
Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben

Alle Mitarbeitenden übernehmen im Rahmen ihres Dienstes landeskirchliche Aufgaben. Hierzu zählen die Ausbildungstätigkeit im Rahmen der Kirchenmusikakademie, die Gremienarbeit und bei Bedarf das Mentoring für Berufseinsteigende. Näheres regelt die jeweilige Dienstanweisung.
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§ 4
Zusammenarbeit

( 1 ) Alle Mitarbeitenden sind zur Zusammenarbeit auf fachlicher und örtlicher Ebene verpflichtet. Hierzu gehört unter anderem die Teilnahme an den Gremien, denen die Mitarbeitenden gemäß Kirchenmusikgesetz angehören.
( 2 ) Die kirchenmusikalische Arbeit ist von den Mitarbeitenden im Rahmen einer Jahresplanung zu strukturieren. Die Jahresplanung ist den zuständigen Gremien rechtzeitig zur Zustimmung vorzulegen.
( 3 ) Absprachen über die kirchenmusikalische Arbeit werden in regelmäßigen Dienstbesprechungen auf den Ebenen von Kirchenkreis und Verortungsgemeinde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 KiMuG getroffen.
( 4 ) Werden kirchenmusikalische Angelegenheiten verhandelt, sollen die Mitarbeitenden an den Beratungen der zuständigen Gremien beteiligt werden.
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§ 5
Delegation der Dienstvorgesetztenfunktion

( 1 ) Entsprechend § 8 Absatz 1 des Kirchenmusikgesetzes wird die Dienstvorgesetztenfunktion wie folgt delegiert:
  1. Die Vorgesetztenfunktion für die Leiterin oder den Leiter der Kirchenmusikakademie, die Fachbereichsleitungen sowie die Bezirkskantorate und Stadtkantorate übernimmt die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor. Die konkrete Ausgestaltung dieser Funktion erfolgt
    aa)
    für die Bezirkskantorate im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan,
    bb)
    für die Stadtkantorate und Profilkantorate im Benehmen mit der geschäftsführenden Person der Verortungsgemeinde.
  2. Die Vorgesetztenfunktion für die Profilkantorate hat die jeweilige Fachbereichsleitung inne.
  3. Die Vorgesetztenfunktion für das Kantorat am Evangelischen Studienseminar hat die Direktorin oder der Direktor des Studienseminars inne.
  4. Die Vorgesetztenfunktion für die übrigen Kantorate in landeskirchlicher Trägerschaft hat der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin inne. Die konkrete Ausgestaltung dieser Funktion erfolgt im Benehmen mit der geschäftsführenden Person der Verortungsgemeinde. Die Vorgesetztenfunktion kann delegiert werden an die geschäftsführende Pfarrerin oder den geschäftsführenden Pfarrer, bei kreiskirchlicher Verortung an die Dekanin oder den Dekan.
( 2 ) Jährlich im Januar ist von den landeskirchlich angestellten Mitarbeitenden ein schriftlicher Jahresbericht an die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor zu senden, bei Bezirks- und Profilkantoraten zusätzlich an die jeweiligen Dekanate (Kirchenkreis oder Region), bei Profilkantoraten zusätzlich an die jeweilige Fachbereichsleitung.
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§ 6
Fortbildungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich regelmäßig fachlich fortzubilden. Sie sollen an den von der Landeskirchenmusikdirektorin oder von dem Landeskirchenmusikdirektor veranstalteten oder empfohlenen Fachlehrgängen und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in regelmäßigen Abständen teilnehmen.
( 2 ) Der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor zu genehmigen.
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§ 7
Befristete Beschäftigung

Wer die Voraussetzungen für die Beschäftigung gemäß § 4 Absatz 1 KiMuG noch nicht erfüllt, dies aber anstrebt, kann zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.
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§ 8
Beratungsausschüsse für Stellenbesetzungen

( 1 ) Die Beratungsausschüsse für Stellenbesetzungen sind in der Regel wie folgt zusammengesetzt:
  1. für Fachbereichsleitungen (Popularmusik, Posaunenarbeit, Kinder- und Jugendkantorat):
    • Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
    • Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
    • Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
    • Ein theologisches Mitglied des Kirchenmusikausschusses der EKKW
    • Externe Fachberatung mit pädagogisch-künstlerischer Kompetenz
    • Für die Posaunenarbeit: 1 Vertreterin oder Vertreter des Landesposaunenrates
  2. für Profilkantorate Kinder- und Jugendkantorat und Popularmusik:
    • Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
    • Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
    • Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
    • Fachbereichsleitung des zu besetzenden Fachbereichs
    • 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Regionalkonferenz
    • 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Verortungsgemeinde
  3. für Profilkantorate Posaunenarbeit:
    • Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
    • Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
    • Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
    • Fachbereichsleitung des zu besetzenden Fachbereichs
    • 2 Vertreterinnen oder Vertreter des Landesposaunenrates
  4. für Bezirkskantorate und Stadtkantorate:
    • Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
    • Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
    • Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
    • 2 Vertreterinnen oder Vertreter des Kirchenkreises
    • 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Verortungsgemeinde
  5. für das Kantorat des Evangelischen Studienseminars:
    • Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
    • Direktorin oder Direktor des Evangelischen Studienseminars
    • Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
    • für das Studienseminar zuständige Pröpstin oder Propst
    • Leiterin oder Leiter des Referats Theologische Ausbildung
    • 2 weitere Kollegiumsmitglieder des Studienseminars
    • 1 externe Person mit entsprechender fachlicher Expertise
    • sowie bei Bedarf weitere fachkundige Personen
( 2 ) Der Beratungsausschuss übermittelt seine Empfehlungen mit Priorisierung an das Landeskirchenamt.
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§ 9
Gottesdienste, Andachten und Kasualien

( 1 ) Entsprechend der jeweiligen Dienstanweisung sind die Mitarbeitenden für die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten, Amtshandlungen und vergleichbaren Veranstaltungen verantwortlich. Gottesdienstliches Musizieren soll je nach Arbeitsschwerpunkt die abwechslungsreiche Gestaltung des Gemeindegesangs, Improvisation sowie Literatur aller Stilepochen beinhalten. Eine regelmäßige Mitwirkung der Vokal- und Instrumentalgruppen im Gottesdienst ist anzustreben.
( 2 ) Die kirchenmusikalisch Mitarbeitenden sind Teil von multiprofessionellen Teams, in die alle Ausführenden ihre persönlichen Gaben einbringen und sich in enger Kooperation und Abstimmung um eine hohe Qualität des Gottesdienstes bemühen.
( 3 ) Für den Ablauf des Gottesdienstes ist die leitende Liturgin oder der Liturg verantwortlich. Über die musikalische Ausgestaltung sprechen sich diese und die Mitarbeitenden ab. Die liturgischen Beschlüsse und Traditionen der Kirchengemeinde sind zu achten. Die für den Gottesdienst vorgesehenen Gemeindelieder sollen mindestens drei Tage vor dem Gottesdienst verabredet sein. Sind Chor- und Ensemblegruppen in den Gottesdienst eingebunden, so erfolgt die Liedabsprache der notwendigen Vorbereitungszeit angemessen früher. Die Liedauswahl für Gottesdienste durch kirchenmusikalisch Mitarbeitende ist nach Absprache möglich. Wenn ein Gottesdienst von der üblichen Form abweichen soll, wird dessen Gestaltung rechtzeitig zwischen der leitenden Liturgin oder dem Liturgen und den Mitarbeitenden abgesprochen.
( 4 ) Die Auswahl der über die Gemeindelieder hinausgehenden Musikstücke bei allen Veranstaltungen bleibt den kirchenmusikalisch Mitarbeitenden vorbehalten.
( 5 ) Andere Musikerinnen und Musiker dürfen nur im Einvernehmen zwischen der den Gottesdienst leitenden Liturgin oder dem Liturgen und den Mitarbeitenden herangezogen werden.
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§ 10
Kirchenmusikalische Veranstaltungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden haben die Aufgabe, Konzerte und weitere musikalische Veranstaltungen durchzuführen. Hierzu können sie externe Musikerinnen und Musiker hinzuziehen.
( 2 ) Über die Durchführung von musikalischen Veranstaltungen entscheidet das zuständige Leitungsorgan nach Absprache mit den Mitarbeitenden.
( 3 ) Die wirtschaftliche Verantwortung für kirchenmusikalische Veranstaltungen und Konzerte trägt der jeweilige Rechtsträger.
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§ 11
Unterricht

( 1 ) Die Mitarbeitenden gewährleisten die Aus- und Fortbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses. Hierbei orientieren sie sich an den Inhalten und Zielen der Prüfungsordnungen der Landeskirche. Zusammen mit den übrigen Mitarbeitenden in den Gemeinden arbeiten sie daran, Menschen für die kirchenmusikalische Ausbildung zu gewinnen.
( 2 ) Den Mitarbeitenden stehen die Instrumente und die sonstige Ausstattung ihres Arbeitsbereichs für ihren dienstlichen Unterricht sowie dessen Vorbereitung zur Verfügung.
( 3 ) Schülerinnen und Schülern soll die Nutzung der Instrumente und der sonstigen Ausstattung in angemessenem Umfang ermöglicht werden. Die Nutzungsgenehmigungen werden im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden durch das Leitungsorgan erteilt.
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§ 12
Instrumente

( 1 ) Für alle Mitarbeitenden sind ihrem Tätigkeitsbereich entsprechende Instrumente und eine instrumentaltechnische Grundausstattung durch Landeskirche, Kirchenkreise und Kirchengemeinden vorzuhalten. Private Nutzung ist möglich, Einzelheiten werden bei Bedarf in der Dienstanweisung geregelt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Instrumente sorgen für die regelmäßige Wartung und Stimmung der Instrumente.
( 2 ) Mitarbeitende, die regelmäßig ihr eigenes Instrument dienstlich nutzen, erhalten hierfür einen jährlichen Zuschuss, der sich am jährlichen Aufwand für Abschreibung, Instandhaltung und Versicherung berechnet. Hierüber wird vorab eine Vereinbarung getroffen.
( 3 ) Die Mitarbeitenden sind zum sorgsamen Umgang mit den ihnen zur Verfügung gestellten Instrumenten verpflichtet. Kleinere Mängel und Schäden haben sie nach Möglichkeit selbst zu beheben. Größere Störungen oder Schäden sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich zu melden.
( 4 ) Der Verleih von den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellten Instrumenten erfordert die Zustimmung einer autorisierten Vertreterin oder eines autorisierten Vertreters der Eigentümerin oder des Eigentümers.
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§ 13
Ausstattung, Haushaltsmittel

( 1 ) Den Mitarbeitenden in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft in Bezirks-, Profil-, Gemeinde- und Stadtkantoraten wird ein landeskirchliches Budget zur eigenverantwortlichen Gestaltung zur Verfügung gestellt. Es beinhaltet Sachkosten (für mobile Musikinstrumente und instrumentaltechnische Grundausstattung, Büro und Ausstattung, Fahrtkosten, Fortbildung etc.) und ein Grundbudget für die pädagogische und künstlerische Arbeit. Dieses Grundbudget ist in der Regel für die Arbeit in Region und Kirchenkreis bestimmt.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, die Fachbereichsleitungen und die Kirchenmusikakademie erhalten ein Budget für ihren jeweiligen Arbeitsbereich.
( 3 ) Kirchengemeinden, in denen Mitarbeitende mit landeskirchlicher Beschäftigung tätig sind, stellen außerdem Räumlichkeiten, Instrumentarium und technische Grundausstattung, ein Budget für die pädagogische und künstlerische Arbeit sowie Mittel für Vertretungskosten zur Verfügung.
( 4 ) Mitarbeitenden in anderer Anstellungsträgerschaft sollen vom Anstellungsträger eine entsprechende Ausstattung und ein Budget zur Verfügung gestellt werden.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.