.Ordnung für den hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Ordnung für den hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst
(Dienstordnung Kirchenmusik – DO-KiMu)
Vom 1. Februar 2022
Auf Grund von § 19 des Kirchenmusikgesetzes der EKKW erlässt das Landeskirchenamt gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967, KABl. S. 19, für den Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker folgende Ordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im hauptberuflichen Dienst, nachfolgend Mitarbeitende genannt, die in der Landeskirche, in einem im Kirchenkreis, einem Gesamt- oder Zweckverband oder einer Kirchengemeinde, nachfolgend Anstellungsträger genannt, tätig sind.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(
1
)
1 Der kirchenmusikalische Dienst berücksichtigt die Breite der kirchenmusikalischen Traditionen und Musikstile, insbesondere des Kirchenlieds, auch in ökumenischer Weite. 2 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker leiten zu lebendigem Singen, Musizieren und Verstehen an. 3 Sie beziehen Menschen möglichst aller Altersgruppen mit ihren musikalischen Gaben sowie kulturellen und geistlichen Prägungen ein und fördern sie.
(
2
)
Die Mitarbeitenden bilden einen Konvent zur Stärkung der Dienstgemeinschaft und kollegialen Beratung.
(
3
)
Der Dienst der Mitarbeitenden umfasst die Planung und Durchführung kantoraler, instrumentaler und musikpädagogischer Veranstaltungen.
(
4
)
1 Der Anstellungsträger strukturiert die musikalische Arbeit im Rahmen der Gesamtkonzeption und legt sie für jede und jeden Mitarbeitenden in einer Dienstanweisung fest. 2 Die Ausübung des Dienstes erfolgt selbstständig in Abstimmung mit den Leitungsorganen.
(
5
)
Die Mitarbeitenden gewährleisten, dass ihre Leistungen den künstlerischen, liturgischen und musikpädagogischen Maßstäben ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Stellenprofils entsprechen.
(
6
)
Die Mitarbeitenden entscheiden über die musikalischen Inhalte und legen fest, welches Ensemble für welche Mitglieder offen ist.
#§ 3
Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben
1 Alle Mitarbeitenden übernehmen im Rahmen ihres Dienstes landeskirchliche Aufgaben. 2 Hierzu zählen die Ausbildungstätigkeit im Rahmen der Kirchenmusikakademie, die Gremienarbeit und bei Bedarf das Mentoring für Berufseinsteigende. 3 Näheres regelt die jeweilige Dienstanweisung.
#§ 4
Zusammenarbeit
(
1
)
1 Alle Mitarbeitenden sind zur Zusammenarbeit auf fachlicher und örtlicher Ebene verpflichtet. 2 Hierzu gehört unter anderem die Teilnahme an den Gremien, denen die Mitarbeitenden gemäß Kirchenmusikgesetz angehören.
(
2
)
1 Die kirchenmusikalische Arbeit ist von den Mitarbeitenden im Rahmen einer Jahresplanung zu strukturieren. 2 Die Jahresplanung ist den zuständigen Gremien rechtzeitig zur Zustimmung vorzulegen.
(
3
)
Absprachen über die kirchenmusikalische Arbeit werden in regelmäßigen Dienstbesprechungen auf den Ebenen von Kirchenkreis und Verortungsgemeinde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 KiMuG getroffen.
(
4
)
Werden kirchenmusikalische Angelegenheiten verhandelt, sollen die Mitarbeitenden an den Beratungen der zuständigen Gremien beteiligt werden.
#§ 5
Delegation der Dienstvorgesetztenfunktion
(
1
)
Entsprechend § 8 Absatz 1 des Kirchenmusikgesetzes wird die Dienstvorgesetztenfunktion wie folgt delegiert:
- Die Vorgesetztenfunktion für die Leiterin oder den Leiter der Kirchenmusikakademie, die Fachbereichsleitungen sowie die Bezirkskantorate und Stadtkantorate übernimmt die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor. Die konkrete Ausgestaltung dieser Funktion erfolgt
- aa)
- für die Bezirkskantorate im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan,
- bb)
- für die Stadtkantorate und Profilkantorate im Benehmen mit der geschäftsführenden Person der Verortungsgemeinde.
- Die Vorgesetztenfunktion für die Profilkantorate hat die jeweilige Fachbereichsleitung inne.
- Die Vorgesetztenfunktion für das Kantorat am Evangelischen Studienseminar hat die Direktorin oder der Direktor des Studienseminars inne.
- 1 Die Vorgesetztenfunktion für die übrigen Kantorate in landeskirchlicher Trägerschaft hat der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin inne. 2 Die konkrete Ausgestaltung dieser Funktion erfolgt im Benehmen mit der geschäftsführenden Person der Verortungsgemeinde. 3 Die Vorgesetztenfunktion kann delegiert werden an die geschäftsführende Pfarrerin oder den geschäftsführenden Pfarrer, bei kreiskirchlicher Verortung an die Dekanin oder den Dekan.
(
2
)
Jährlich im Januar ist von den landeskirchlich angestellten Mitarbeitenden ein schriftlicher Jahresbericht an die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor zu senden, bei Bezirks- und Profilkantoraten zusätzlich an die jeweiligen Dekanate (Kirchenkreis oder Region), bei Profilkantoraten zusätzlich an die jeweilige Fachbereichsleitung.
#§ 6
Fortbildungen
(
1
)
1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich regelmäßig fachlich fortzubilden. 2 Sie sollen an den von der Landeskirchenmusikdirektorin oder von dem Landeskirchenmusikdirektor veranstalteten oder empfohlenen Fachlehrgängen und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in regelmäßigen Abständen teilnehmen.
(
2
)
Der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor zu genehmigen.
#§ 7
Befristete Beschäftigung
Wer die Voraussetzungen für die Beschäftigung gemäß § 4 Absatz 1 KiMuG noch nicht erfüllt, dies aber anstrebt, kann zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.
#§ 8
Beratungsausschüsse für Stellenbesetzungen
(
1
)
Die Beratungsausschüsse für Stellenbesetzungen sind in der Regel wie folgt zusammengesetzt:
- für Fachbereichsleitungen (Popularmusik, Posaunenarbeit, Kinder- und Jugendkantorat):
- Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
- Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
- Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
- Ein theologisches Mitglied des Kirchenmusikausschusses der EKKW
- Externe Fachberatung mit pädagogisch-künstlerischer Kompetenz
- Für die Posaunenarbeit: 1 Vertreterin oder Vertreter des Landesposaunenrates
- für Profilkantorate Kinder- und Jugendkantorat und Popularmusik:
- Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
- Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
- Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
- Fachbereichsleitung des zu besetzenden Fachbereichs
- 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Regionalkonferenz
- 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Verortungsgemeinde
- für Profilkantorate Posaunenarbeit:
- Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
- Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
- Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
- Fachbereichsleitung des zu besetzenden Fachbereichs
- 2 Vertreterinnen oder Vertreter des Landesposaunenrates
- für Bezirkskantorate und Stadtkantorate:
- Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
- Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
- Leiterin oder Leiter der Kirchenmusikakademie
- 2 Vertreterinnen oder Vertreter des Kirchenkreises
- 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Verortungsgemeinde
- für das Kantorat des Evangelischen Studienseminars:
- Referatsleitung Haupt- und Personalverwaltung
- Direktorin oder Direktor des Evangelischen Studienseminars
- Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
- für das Studienseminar zuständige Pröpstin oder Propst
- Leiterin oder Leiter des Referats Theologische Ausbildung
- 2 weitere Kollegiumsmitglieder des Studienseminars
- 1 externe Person mit entsprechender fachlicher Expertise
- sowie bei Bedarf weitere fachkundige Personen
(
2
)
Der Beratungsausschuss übermittelt seine Empfehlungen mit Priorisierung an das Landeskirchenamt.
#§ 9
Gottesdienste, Andachten und Kasualien
(
1
)
1 Entsprechend der jeweiligen Dienstanweisung sind die Mitarbeitenden für die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten, Amtshandlungen und vergleichbaren Veranstaltungen verantwortlich. 2 Gottesdienstliches Musizieren soll je nach Arbeitsschwerpunkt die abwechslungsreiche Gestaltung des Gemeindegesangs, Improvisation sowie Literatur aller Stilepochen beinhalten. 3 Eine regelmäßige Mitwirkung der Vokal- und Instrumentalgruppen im Gottesdienst ist anzustreben.
(
2
)
Die kirchenmusikalisch Mitarbeitenden sind Teil von multiprofessionellen Teams, in die alle Ausführenden ihre persönlichen Gaben einbringen und sich in enger Kooperation und Abstimmung um eine hohe Qualität des Gottesdienstes bemühen.
(
3
)
1 Für den Ablauf des Gottesdienstes ist die leitende Liturgin oder der Liturg verantwortlich. 2 Über die musikalische Ausgestaltung sprechen sich diese und die Mitarbeitenden ab. 3 Die liturgischen Beschlüsse und Traditionen der Kirchengemeinde sind zu achten. 4 Die für den Gottesdienst vorgesehenen Gemeindelieder sollen mindestens drei Tage vor dem Gottesdienst verabredet sein. 5 Sind Chor- und Ensemblegruppen in den Gottesdienst eingebunden, so erfolgt die Liedabsprache der notwendigen Vorbereitungszeit angemessen früher. 6 Die Liedauswahl für Gottesdienste durch kirchenmusikalisch Mitarbeitende ist nach Absprache möglich. 7 Wenn ein Gottesdienst von der üblichen Form abweichen soll, wird dessen Gestaltung rechtzeitig zwischen der leitenden Liturgin oder dem Liturgen und den Mitarbeitenden abgesprochen.
(
4
)
Die Auswahl der über die Gemeindelieder hinausgehenden Musikstücke bei allen Veranstaltungen bleibt den kirchenmusikalisch Mitarbeitenden vorbehalten.
(
5
)
Andere Musikerinnen und Musiker dürfen nur im Einvernehmen zwischen der den Gottesdienst leitenden Liturgin oder dem Liturgen und den Mitarbeitenden herangezogen werden.
#§ 10
Kirchenmusikalische Veranstaltungen
(
1
)
1 Die Mitarbeitenden haben die Aufgabe, Konzerte und weitere musikalische Veranstaltungen durchzuführen. 2 Hierzu können sie externe Musikerinnen und Musiker hinzuziehen.
(
2
)
Über die Durchführung von musikalischen Veranstaltungen entscheidet das zuständige Leitungsorgan nach Absprache mit den Mitarbeitenden.
(
3
)
Die wirtschaftliche Verantwortung für kirchenmusikalische Veranstaltungen und Konzerte trägt der jeweilige Rechtsträger.
#§ 11
Unterricht
(
1
)
1 Die Mitarbeitenden gewährleisten die Aus- und Fortbildung des kirchenmusikalischen Nachwuchses. 2 Hierbei orientieren sie sich an den Inhalten und Zielen der Prüfungsordnungen der Landeskirche. 3 Zusammen mit den übrigen Mitarbeitenden in den Gemeinden arbeiten sie daran, Menschen für die kirchenmusikalische Ausbildung zu gewinnen.
(
2
)
Den Mitarbeitenden stehen die Instrumente und die sonstige Ausstattung ihres Arbeitsbereichs für ihren dienstlichen Unterricht sowie dessen Vorbereitung zur Verfügung.
(
3
)
1 Schülerinnen und Schülern soll die Nutzung der Instrumente und der sonstigen Ausstattung in angemessenem Umfang ermöglicht werden. 2 Die Nutzungsgenehmigungen werden im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden durch das Leitungsorgan erteilt.
#§ 12
Instrumente
(
1
)
1 Für alle Mitarbeitenden sind ihrem Tätigkeitsbereich entsprechende Instrumente und eine instrumentaltechnische Grundausstattung durch Landeskirche, Kirchenkreise und Kirchengemeinden vorzuhalten. 2 Private Nutzung ist möglich, Einzelheiten werden bei Bedarf in der Dienstanweisung geregelt. 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Instrumente sorgen für die regelmäßige Wartung und Stimmung der Instrumente.
(
2
)
1 Mitarbeitende, die regelmäßig ihr eigenes Instrument dienstlich nutzen, erhalten hierfür einen jährlichen Zuschuss, der sich am jährlichen Aufwand für Abschreibung, Instandhaltung und Versicherung berechnet. 2 Hierüber wird vorab eine Vereinbarung getroffen.
(
3
)
1 Die Mitarbeitenden sind zum sorgsamen Umgang mit den ihnen zur Verfügung gestellten Instrumenten verpflichtet. 2 Kleinere Mängel und Schäden haben sie nach Möglichkeit selbst zu beheben. 3 Größere Störungen oder Schäden sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich zu melden.
(
4
)
Der Verleih von den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellten Instrumenten erfordert die Zustimmung einer autorisierten Vertreterin oder eines autorisierten Vertreters der Eigentümerin oder des Eigentümers.
#§ 13
Ausstattung, Haushaltsmittel
(
1
)
1 Den Mitarbeitenden in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft in Bezirks-, Profil-, Gemeinde- und Stadtkantoraten wird ein landeskirchliches Budget zur eigenverantwortlichen Gestaltung zur Verfügung gestellt. 2 Es beinhaltet Sachkosten (für mobile Musikinstrumente und instrumentaltechnische Grundausstattung, Büro und Ausstattung, Fahrtkosten, Fortbildung etc.) und ein Grundbudget für die pädagogische und künstlerische Arbeit. 3 Dieses Grundbudget ist in der Regel für die Arbeit in Region und Kirchenkreis bestimmt.
(
2
)
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, die Fachbereichsleitungen und die Kirchenmusikakademie erhalten ein Budget für ihren jeweiligen Arbeitsbereich.
(
3
)
Kirchengemeinden, in denen Mitarbeitende mit landeskirchlicher Beschäftigung tätig sind, stellen außerdem Räumlichkeiten, Instrumentarium und technische Grundausstattung, ein Budget für die pädagogische und künstlerische Arbeit sowie Mittel für Vertretungskosten zur Verfügung.
(
4
)
Mitarbeitenden in anderer Anstellungsträgerschaft sollen vom Anstellungsträger eine entsprechende Ausstattung und ein Budget zur Verfügung gestellt werden.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Dienstordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.