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Anlage 10
AVR.KW-Kirche
Ausbildungsverhältnisse

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I. Praktikantinnen und Praktikanten nach abgelegtem Examen

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nachstehenden Regelungen:
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§ 1
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Praktikantinnen und Praktikanten für die Berufe
der pharm.-techn. Assistentin/des pharm.-techn. Assistenten
der Krankengymnastin/des Krankengymnasten
der Logopädin/des Logopäden
der Masseurin/des Masseurs
der Masseurin und med. Bademeisterin/des Masseurs und med. Bademeisters
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
der Erzieherin/des Erziehers
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers
der Altenpflegerin/des Altenpflegers
der Dorfhelferin/des Dorfhelfers
der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers
der Heilerziehungspflegerin mit Vollzeitausbildung/des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung
der Erzieherin am Arbeitsplatz/Arbeitserzieherin mit Vollzeitausbildung
des Erziehers am Arbeitsplatz/Arbeitserziehers mit Vollzeitausbildung
der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
erhalten ein monatliches Ausbildungsentgelt und ggf. einen Verheiratetenzuschlag gemäß Anlage 10a der AVR. Der Verheiratetenzuschlag steht auch alleinerziehenden Praktikantinnen und Praktikanten mit Kind zu.
( 2 ) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Vorfesttagen und in der Nacht; für Überstunden, für Zeitzuschläge, für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber in dem zukünftigen Beruf der Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenentgelt im Sinne des § 20a Abs. 3 Unterabs. 1 AVR der auf die Stunde entfallende Anteil des Ausbildungsentgelts gemäß Anlage 10a der AVR. Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2) zu teilen.
( 3 ) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf das Ausbildungsentgelt und den Verheiratetenzuschlag angerechnet. Der Wert der Anrechnung vermindert sich in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Kann die Praktikantin bzw. der Praktikant während der Zeit, für die ihr bzw. ihm Ausbildungsentgelts fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
( 4 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten die Wechselschicht- und Schichtzulage gemäß § 20 AVR.
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§ 1a
Probezeit

Die ersten drei Monate des Praktikums sind Probezeit, sofern nicht im Praktikantenvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.
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§ 2
Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9, 9a bis 9e AVR.
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§ 3
Krankheit

Der Praktikantin bzw. dem Praktikanten wird im Fall der Unterbrechung ihrer bzw. seiner Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls die Urlaubsvergütung (§ 4) bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus, gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Praktikantin bzw. der Praktikant sich die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verschuldet, so gehen die Ansprüche der Praktikantin bzw. des Praktikanten gegen den Dritten auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über.
Im Übrigen gelten § 24 und § 25 AVR entsprechend.
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§ 4
Erholungsurlaub

( 1 ) Die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in dem künftigen Beruf beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils maßgebend sind.
( 2 ) Während des Erholungsurlaubs bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28 Abs. 10 AVR KW.
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§ 5
Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.
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§ 6
Sonstige Bestimmungen

( 1 ) Mit der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ist vor Beginn des Praktikums ein Ausbildungsvertrag schriftlich abzuschließen.
( 2 ) Soweit vorstehend für Praktikantinnen und Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien sinngemäß Anwendung.
( 3 ) Die Ausbildungszeit der Praktikantinnen und Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11a AVR) und auf die Dienstzeit (§ 11b AVR) nicht angerechnet.
( 4 ) Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin bzw. vom Praktikanten oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Übergangsregelung:
Praktikantinnen und Praktikanten, die am 30. Juni 2008 einen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 1 Abs. 4 Anlage 10 I a.F. haben, erhalten diese Zulage bis zum Ende ihres Praktikums weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.
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II. Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf gelten die zwingenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und diese Regelung.
( 2 ) Die Regelung gilt nicht für
a.
körperlich, geistig oder seelisch behinderte sowie im Rahmen der Jugendhilfe untergebrachte Personen, die aus fürsorgerischen Gründen ausgebildet werden;
b.
Praktikantinnen, Praktikanten, Vorpraktikantinnen, Vorpraktikanten, Volontärinnen, Volontäre, Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler in diesem Sinne sind auch Personen, die sich in der Ausbildung in Heil- und Heilhilfsberufen und in Berufen des Sozial- und Erziehungsdienstes befinden, sofern ihre Ausbildungsverhältnisse den Schulgesetzen der Länder unterliegen (z. B. Ausbildung zur/zum Beschäftigungstherapeutin, Beschäftigungstherapeuten, Krankengymnastin, Krankengymnasten, Altenpflegerin, Altenpfleger).
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§ 2
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Auszubildende erhalten ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß Anlage 10a der AVR. Zur Ermittlung des auf einen Tag entfallenden Anteils des Ausbildungsentgelts wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Die Stundenvergütung beträgt 1/167,40 des monatlichen Ausbildungsentgelts.
( 2 ) Für die Ausbildung an Vorfesttagen nach 12.00 Uhr und die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die für die bei der bzw. dem Ausbildenden beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschrift tritt an die Stelle des Überstundenentgelts das Stundenentgelt gemäß Abs. 1 Satz 3 zuzüglich eines Zuschlags von 25 v. H. des Stundenentgelts.
( 3 ) Die in § 14 Abs. 3 Buchst. b) AVR und in den Anmerkungen zu den Einzelgruppenplänen geregelten Zulagen erhalten die Auszubildenden bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte.
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§ 3
Ausbildungsentgelt in besonderen Fällen

( 1 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsausbildenden Schule oder wegen einer anderen Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts gemäß Anlage 10a der AVR die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.
( 2 ) Hat die bzw. der Auszubildende vor Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestanden, so erhält sie, wenn sie bzw. er, wenn er weiterbeschäftigt wird, von dem Tag an, der auf den Tag der bestandenen Abschlussprüfung folgt, die ihrer bzw. seiner Tätigkeit entsprechendes Entgelt nach den Bestimmungen der AVR.
( 3 ) Wird die Ausbildungszeit aufgrund des § 29 Abs. 3 des BBiG oder § 27a Abs.3 der Handwerksordnung oder wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das zuletzt maßgebende Ausbildungsentgelt nach der jeweils geltenden Anlage 10a der AVR gezahlt.
( 4 ) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 4 erhält die bzw. der Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das zuletzt maßgebende Ausbildungsentgelt nach der jeweils geltenden Anlage 10a der AVR, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihm gezahlten Ausbildungsentgelt und dem seiner Tätigkeit entsprechenden Entgelt nach den Bestimmungen der AVR.
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§ 4
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über
a.
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;
b.
Beginn und Dauer der Berufsausbildung;
c.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;
d.
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit;
e.
Dauer der Probezeit;
f.
Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts;
g.
Dauer des Erholungsurlaubs;
h.
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann;
i.
die vereinbarten Nebenabreden.
( 2 ) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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§ 5
Probezeit und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von der bzw. dem Auszubildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von der bzw. dem Ausbildenden mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist;
b.
von der bzw. dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie bzw. er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
( 3 ) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die bzw. der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Besteht die bzw. der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis entsprechend § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz. Besteht die bzw. der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr bzw. sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Kann die bzw. der Auszubildende ohne ihr bzw. sein eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird sie bzw. er auf sein Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt.
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§ 6
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Die bzw. der Auszubildende hat auf Verlangen der bzw. des Ausbildenden vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheit und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der bzw. dem Ausbildenden bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen.
( 2 ) Die bzw. der Ausbildende kann die Auszubildende bzw. den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Die bzw. der Ausbildende hat die Auszubildende bzw. den Auszubildenden, die bzw. der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefährdenden Betrieb beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zu lassen.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchung trägt die bzw. der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der bzw. dem Auszubildenden auf ihren bzw. seinen Antrag bekanntzugeben.
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§ 7
- gestrichen -

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§ 8
Regelmäßige Ausbildungszeit

( 1 ) Für Auszubildende, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit (praktische und innerbetriebliche theoretische Ausbildung) nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß §§ 9, 9a bis 9e AVR.
( 2 ) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist der bzw. dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.
( 3 ) An Tagen, an denen die bzw. der Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf sie bzw. er nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
( 4 ) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.
( 5 ) Für Auszubildende dürfen Überstunden nicht angeordnet werden.
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§ 9
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Ausbildungsfahrten

( 1 ) Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und -reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bzw. des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fällen, in denen die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden, werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßigen Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigung (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule werden den Auszubildenden Fahrkosten in der in Satz 2 genannten Höhe insoweit erstattet, als sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungsentgelts einer bzw. eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr, übersteigen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 werden Beträge von weniger als 1,53 € nicht ausgezahlt.
( 2 ) Verlängert sich bei vorübergehender Beschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der bzw. des Auszubildenden zur Arbeitsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.
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§ 10
Krankheit

Auszubildende erhalten im Falle der Unterbrechung ihrer Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls ihre Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weiter, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus. Dies gilt nicht, wenn die bzw. der Auszubildende sich die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verschuldet, so gehen die Ansprüche der bzw. des Auszubildenden gegen den Dritten auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über.
Im Übrigen gelten § 24 und § 25 AVR entsprechend.
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§ 11
Erholungsurlaub

Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. AVR.KW.
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§ 12
Familienheimfahrten

( 1 ) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes und zurück werden der bzw. dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes so weit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass die bzw. der Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
( 2 ) Die bzw. der Auszubildende erhält bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes vom Ort der Ausbildungsstätte für die Familienheimfahrt
  • von mehr als 100 - 300 km 2 Ausbildungstage
  • von mehr als 300 km 3 Ausbildungstage
Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung des Ausbildungsentgeltes. Bei besonders ungünstigen Reiseverbindungen kann die bzw. der Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen die bzw. der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wäre.
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§ 13
Freistellung vor Prüfungen

( 1 ) Der bzw. dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; die bzw. der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
( 2 ) Den Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der Prüfung fortzuzahlen.
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§ 14
Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Auszubildende erhalten nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.
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§ 15
Ausbildungsmittel

Die bzw. der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
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§ 16
Prüfungen

( 1 ) Die bzw. der Auszubildende ist rechtzeitig zur Prüfung anzumelden.
( 2 ) Sobald der bzw. dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, hat sie bzw. er ihn der bzw. dem Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen.
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§ 17
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

( 1 ) Beabsichtigt die bzw. der Ausbildende, die Auszubildende bzw. den Auszubildenden nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat sie bzw. er dies der bzw. dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann die bzw. der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlussprüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die bzw. der Auszubildende schriftlich zu erklären, ob sie bzw. er in ein Dienstverhältnis zu der bzw. dem Ausbildenden zu treten beabsichtigt. Beabsichtigt die bzw. der Ausbildende keine Übernahme in ein Dienstverhältnis, hat sie bzw. er dies der bzw. dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Wird die bzw. der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
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§ 18
Zeugnis

( 1 ) Die bzw. der Ausbildende hat der bzw. dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat die bzw. der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll die Ausbilderin bzw. der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
( 2 ) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der bzw. des Auszubildenden. Auf Verlangen der bzw. des Auszubildenden sind Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 19
Sonstige Bestimmungen

( 1 ) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien entsprechend Anwendung.
( 2 ) Für Auszubildende, auf die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine günstigere Regelung Anwendung findet, ist diese weiterhin gültig.
( 3 ) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit (§§ 11a und 11b AVR) nicht angerechnet.
Übergangsregelung:
Auszubildende, die am 30. Juni 2008 einen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 2 Abs. 3 Anlage 10 II a. F. haben, erhalten diese Zulage bis zum Ende ihrer Ausbildung weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.
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III. Regelung der Ausbildungsverhältnisse in der Pflege und in der Geburtshilfe

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§1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Regelung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 oder des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 in Schulen an Krankenhäusern ausgebildet werden.
( 2 ) Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2020 auch für
  1. Auszubildende, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe vom 17. Juli 2017 (Pflegeberufegesetz – PflBG) ausgebildet werden, sowie
  2. für Schülerinnen und Schüler der Altenpflegehilfe,
die ihre Ausbildung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben.
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§ 2
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Zwischen der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung und der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthalten muss über
a.
die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,
b.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
c.
die der Ausbildung zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
d.
die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,
e.
die Dauer der Probezeit,
f.
die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgeltes,
g.
die Dauer des Erholungsurlaubs,
h.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
i.
die vereinbarten Nebenabreden.
( 2 ) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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§ 3
Durchführung der Ausbildung

( 1 ) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die Schülerin bzw. der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.
( 2 ) Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.
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§ 4
Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für die Schülerin bzw. den Schüler in der Alten- oder Krankenpflegehilfe drei Monate.
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§ 5
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Die Schülerin bzw. der Schüler hat auf Verlangen der Trägerin bzw. des Trägers der Ausbildung vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbildung bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen.
( 2 ) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung kann die Schülerin bzw. den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung kann die Schülerin bzw. den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin bzw. des Schülers ist er hierzu verpflichtet.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchung trägt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin bzw. dem Schüler auf ihren bzw. seinen Antrag bekanntzugeben.
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§ 6
- gestrichen -

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§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin bzw. des Schülers, die bzw. der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, für den sie bzw. er ausgebildet wird.
( 2 ) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin bzw. der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 3 ) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
( 4 ) Für die Kürzung der Ausbildungszeit durch freie Tage gilt § 9d AVR sinngemäß.
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§ 8
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Die Schülerin bzw. der Schüler erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nach Anlage 10a der AVR.
( 2 ) Wird eine andere Ausbildung gemäß § 6 des Krankenpflegegesetzes oder § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes oder § 12 des Pflegeberufegesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgeltes gemäß Anlage 10a der AVR.KW die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin bzw. der Schüler das nach Anlage 10a der AVR zustehende höhere Ausbildungsentgelt jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
( 3 ) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin bzw. des Schülers beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenentgelt im Sinne des § 20a Abs. 3 Unterabs. 1 AVR der auf die Stunde entfallende Anteil des Ausbildungsentgelts (Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 7 Abs. 1) zu teilen.
( 4 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin bzw. der Schüler die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 20 AVR zu drei Viertel.
( 5 ) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. Der Wert der Anrechnung vermindert sich in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
( 6 ) Sachbezüge sind in Höhe der durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. des Ausbildungsentgeltes (Abs. 1) hinaus. Kann die Schülerin bzw. der Schüler während der Zeit, für die das Ausbildungsentgelt nach § 10, § 11 oder § 12 fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. des Ausbildungsentgeltes nach Abs. 1 hinaus.
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§ 9
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten

( 1 ) Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält die Schülerin bzw. der Schüler eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Trägerin bzw. des Trägers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt außerhalb des Beschäftigungsortes (politischen Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet, Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
( 2 ) Verlängert sich bei vorübergehender Ausbildung an einer anderen Anstalt innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der Schülerin bzw. des Schülers zur Ausbildungsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.
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§ 10
Krankheit

Der Schülerin bzw. dem Schüler wird im Fall der Unterbrechung ihrer bzw. seiner Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls die Urlaubsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus, gezahlt. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin bzw. der Schüler die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verschuldet, so gehen die Ansprüche der Schülerin bzw. des Schülers gegen den Dritten auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über.
Im Übrigen gelten § 24 und § 25 AVR entsprechend.
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§ 11
Erholungsurlaub

( 1 ) Der Schüler bzw. die Schülerin erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in dem künftigen Beruf beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils maßgebend sind.
( 2 ) Während des Erholungsurlaubes bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28 Abs. 10 AVR.KW.
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§ 11a
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes und zurück werden der Schülerin bzw. dem Schüler monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes so weit vom Ort der Ausbildungseinrichtung entfernt ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler nicht täglich bis zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
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§ 12
Freistellung zur staatlichen Prüfung

( 1 ) Der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen bzw. Schüler zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Schülerin bzw. der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
( 2 ) Der Schülerin bzw. dem Schüler ist das Ausbildungsentgelt (§ 8 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.
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§ 13
Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Die Schülerin bzw. der Schüler erhält nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.
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§ 14
Ausbildungsmittel

Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung hat der Schülerin bzw. dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 15
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

( 1 ) Beabsichtigt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung, die Schülerin bzw. den Schüler nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Schülerin bzw. dem Schüler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung die Übernahme vom Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin bzw. der Schüler schriftlich zu erklären, ob sie bzw. er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung zu treten.
Beabsichtigt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung, die Schülerin bzw. den Schüler nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies ihr bzw. ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Wird die Schülerin bzw. der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 16
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet entsprechend § 14 Krankenpflegegesetz bzw. § 17 Hebammengesetz bzw. § 21 Pflegeberufegesetz.
( 2 ) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis von der Schülerin bzw. dem Schüler jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
    1. wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Krankenpflegegesetzes bzw. des Hebammengesetzes bzw. § 2 Nr. 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen,
    2. aus einem sonstigen wichtigen Grund,
  2. von der Schülerin bzw. dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie bzw. er die Ausbildung aufgeben will.
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
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§ 17
Sonstige Bestimmungen

( 1 ) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien entsprechend Anwendung.
( 2 ) Die Ausbildungszeit der Schülerinnen bzw. Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes oder des Pflegeberufegesetzes ausgebildet werden, wird auf die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit (§§ 11a und 11b AVR) nicht angerechnet.
Anmerkung zu § 5 Abs. 1
Bei einer bzw. einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schülerin bzw. Schüler ist die Untersuchung, sofern die Schülerin bzw. der Schüler nicht bereits eine von einer anderen Ärztin bzw. einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
Übergangsregelung:
Schülerinnen und Schüler, die am 30. Juni 2008 einen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 8 Abs. 4 Anlage 10 III a.F. haben, erhalten diese Zulage bis zum Ende ihrer Ausbildung weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.
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IIIA. Regelung der hochschulischen Pflegeausbildung

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Regelung gilt für Studierende, die mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Ausbildungsvertrag für die Teilnahme an einer hochschulischen Pflegeausbildung nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe (PflBG) schließen.
( 2 ) Die hochschulische Pflegeausbildung umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule (Studienteil) und Praxiseinsätze beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung oder einem von diesem zu bestimmenden Dritten (Ausbildungsteil).
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§ 2
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn der hochschulischen Pflegeausbildung ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses mindestens folgende Angaben enthält:
  1. die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung und die kooperierende Hochschule,
  2. Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils (Studienplan) und die Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht,
  3. Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),
  4. den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
  5. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
  6. die Dauer der Probezeit,
  7. die Zahlung und Höhe des Studienentgelts einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG,
  8. die Dauer des Erholungsurlaubs,
  9. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  10. die Geltung der AVR.KW in der jeweils geltenden Fassung sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anwendbar sind,
  11. die Form des Ausbildungsnachweises sowie
  12. ein Hinweis auf die Rechte als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin im Sinne von § 2 MVG-EKD in Verbindung mit § 1 MVG.DH.
( 2 ) Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Nebenabreden können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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§ 3
Durchführung der Ausbildung

( 1 ) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung hat den Ausbildungsteil in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die Studierenden das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen können.
( 2 ) Die Studierenden haben sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.
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§ 4
Probezeit

Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit.
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§ 5
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Die Studierenden haben auf Verlangen des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer vom Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung können Studierende bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung können Studierende auch bei Beendigung des Studiums untersuchen lassen. Auf Verlangen der Studierenden sind diese hierzu verpflichtet.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist den Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
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§ 6
Nachweispflichten

Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil der hochschulischen Pflegeausbildung sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung vorzulegen.
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§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden richten sich während des Studienteils nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das JArbSchG fallen, richten sich während des Ausbildungsteils beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden gelten, für den sie ausgebildet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Durchführung des Ausbildungsteils bei einem Dritten. In dem Ausbildungsvertrag nach § 2 wird die Ausbildungs- und Studienzeit des Ausbildungsteils verbindlich in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart.
( 2 ) Wird das Führen von Ausbildungsnachweisen (z. B. Berichtsheften) verlangt, ist den Studierenden dazu während der Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
( 3 ) An Tagen, an denen Studierende theoretische oder praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule absolvieren, gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. Im Übrigen gelten notwendige Wegezeiten zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern Praxiseinsätze nach dem Unterricht fortgesetzt werden, als Ausbildungs- und Studienzeit.
( 4 ) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 5 ) Eine über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. § 21 JArbSchG und § 19 Absatz 3 PflBG bleiben unberührt.
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§ 8
Studienentgelt

( 1 ) Die Studierenden erhalten bis zur Beendigung der hochschulischen Pflegeausbildung ein Studienentgelt nach Anlage 10a AVR.
( 2 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 3 ) Wird die Ausbildungszeit im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das zuletzt maßgebende Studienentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
( 4 ) Für Studierende, deren Ausbildung im Ausbildungsteil an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen stattfindet, gelten die für die Beschäftigten des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge. Dabei gilt als Stundenentgelt im Sinne des § 20a Absatz 3 Unterabsatz 1 AVR der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts (Absatz 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348-fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 7 Absatz 1) zu teilen.
( 5 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Studierenden die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 20 AVR zu drei Viertel.
( 6 ) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf das Studienentgelt angerechnet. Der Wert der Anrechnung vermindert sich in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
( 7 ) Sachbezüge sind in Höhe der durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. des Studienentgelts (Absatz 1) hinaus. Können Studierende während der Zeit, für die das Studienentgelt nach § 10 oder § 11 AVR fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. des Studienentgeltes nach Absatz 1 hinaus.
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§ 9
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Bei Reisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte erfolgen, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. Weitergehende Vereinbarungen auf Grundlage betrieblicher Regelungen sind möglich.
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§ 10
Krankheit

Studierenden wird im Fall der Unterbrechung ihrer hochschulischen Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls die Urlaubsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung der Ausbildung hinaus, gezahlt. Dies gilt nicht, wenn sich die Studierenden die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen haben. Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verschuldet, so gehen die Ansprüche der Studierenden gegen den Dritten auf die Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung über. Im Übrigen gelten §§ 24 und 25 AVR entsprechend.
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§ 11
Erholungsurlaub

( 1 ) Studierende erhalten in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in dem künftigen Beruf beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils maßgebend sind.
( 2 ) Während des Erholungsurlaubes bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28 Absatz 10 AVR.
( 3 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
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§ 12

-unbesetzt-
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§ 13
Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Die Studierenden erhalten vermögenswirksame Leistungen gemäß Anlage 12 AVR mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro ersetzt wird durch 13,29 Euro; sowie eine Jahressonderzahlung nach Maßgabe der Anlage 14 AVR.
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§ 14
Ausbildungsmittel

Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung hat den Studierenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung erforderlich sind, auch soweit solche nach Beendigung des Ausbildungsteils stattfinden.
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§ 15
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

( 1 ) Beabsichtigt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung Studierende nach Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, soll er dies den Studierenden drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen. In der Mitteilung kann der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die Übernahme vom Ergebnis der hochschulischen Pflegeausbildung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung haben die Studierenden in Textform zu erklären, ob sie beabsichtigen, in ein Dienstverhältnis zum Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung zu treten. Beabsichtigt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung, die Studierenden nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, soll er dies diesen drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Werden Studierende im Anschluss an die hochschulische Pflegeausbildung beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 16
Beendigung, Verkürzung, Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Dauer; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet abweichend von Absatz 1:
  1. bei wirksamer Kündigung (Absätze 4 und 5) oder
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
  3. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens um ein Jahr) verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden des Studierenden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird (spätestens nach einem Jahr). Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
( 2 ) Eine Verkürzung der hochschulischen Pflegeausbildung (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium zulässig ist. Der Ausbildungsvertrag ist entsprechend anzupassen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
( 3 ) Bestehen Studierende die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
( 4 ) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
( 5 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
    1. wenn die Voraussetzungen der § 2 Nr. 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen,
    2. aus einem sonstigen wichtigen Grund,
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 b unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
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§ 17
Sonstige Bestimmungen

( 1 ) Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 27 AVR wird nicht gewährt.
( 2 ) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien entsprechend Anwendung.
( 3 ) Die Ausbildungszeit der Studierenden wird auf die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit (§§ 11a und 11b AVR) nicht angerechnet.
( 4 ) Die Höhe des Studienentgelts wird ein Jahr nach Inkrafttreten evaluiert.
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Übergangsregelung:

Für Ausbildungsverhältnisse, die für die Teilnahme an einer hochschulischen Pflegeausbildung nach Maßgabe des Teil 3 des PflBG in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurden, gilt § 66b PflBG. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
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