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Geltungszeitraum von: 12.11.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Verordnung über die Nutzung von Intranet und Internet in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Intranet-/Internet-VO)
Aufgrund von § 1 des Kirchengesetzes über die Regelung der Anwendung von Elektronischer Datenverarbeitung in der EKKW vom 29. November 1989 (KABI. S. 140) und § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Zustimmung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 10. November 1977 vom 6. Januar 1978 (KABI. S. 12) - hat der Rat der Landeskirche am 12. November 2010 die folgende Rechtsverordnung beschlossen. Hierdurch wird die Verordnung zur Internetnutzung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 10. August 2001 (KABl. 2004 S. 81) abgelöst:
####§ 1 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Nutzung von Intranet und Internet in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
2 Die Nutzung dient der Verbesserung von Arbeitsabläufen, Datensicherheit, Transparenz und Informationsfluss zwischen allen Ebenen und Mitarbeitern innerhalb der Landeskirche.
#§ 2 Zugangs- und Nutzungsberechtigungen zum Intranet
Zugangs- und Nutzungsberechtigungen zum landeskirchlichen Intranet werden vom Landeskirchenamt eingerichtet.
#§ 3 Zulässigkeit und Nutzung des Internets
1 Das vertretungsberechtigte Organ der jeweiligen kirchlichen Körperschaft entscheidet über die Zulassung und den Umfang der Internetnutzung einschließlich der privaten Internetnutzung. 2 Das vertretungsberechtigte Organ kann diese Entscheidung im Rahmen der vorgegebenen Zuständigkeit delegieren. 3 Das Nähere regelt eine Richtlinie des Landeskirchenamtes.
#§ 4 Datenschutz und Datensicherheit
(
1
)
1 Die Nutzer sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Maßnahmen zur Datensicherheit der Landeskirche einzuhalten. 2 Sie haben die Daten und deren Übertragung vor unbefugter Kenntnisnahme, Veränderung, Zerstörung und Verlust im Rahmen der geltenden Regelungen zu schützen.
(
2
)
1 Für das Intranet der Landeskirche und diesem angeschlossene Rechner werden zur Sicherung und Kontrolle der Daten entsprechende Protokolle durch ein Sicherheitssystem erstellt. 2 Die Protokolle werden gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.
#§ 5 Zertifizierung
Das Landeskirchenamt betreibt ein System zur Ausstellung digitaler Zertifikate, um eine sichere elektronische Kommunikation und eine Authentifizierung zu ermöglichen.
#§ 6 Verwaltungsordnung und Richtlinien
Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung und Ergänzung erforderlichen Verwaltungsordnungen und Richtlinien.
#§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Internetnutzung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 10. August 2001 (KABl. 2004 S. 81) außer Kraft.